Prozessualer Tatbegriff und Tatidentität

Prozessualer Tatbegriff: Wann liegt prozessuale Tatidentität vor: Von prozessualer Tatidentität kann ohne Weiteres ausgegangen werden, wenn mehrere Taten materiell-rechtlich zueinander im Verhältnis der Tateinheit nach § 52 Abs. 1 StGB stehen (siehe BVerfG, 2 BvR 674/77). Doch wie ist es, wenn es etwas komplizierter ist?

Dazu auch bei uns:

Prozessualer Tatbegriff

Der prozessuale Tatbegriff bestimmt sich nach dem von der zugelassenen umschriebenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll und erstreckt sich auf das gesamte Verhalten des Täters, das nach natürlicher Auffassung ein mit diesem geschichtlichen Vorgang einheitliches Geschehen bildet.

Im Verhältnis zum materiellen Recht ist der prozessuale Tatbegriff grundsätzlich selbstständig. Dieser und der materiell-rechtliche Tatbegriff stehen indes mit dem BGH nicht völlig beziehungslos nebeneinander. Vielmehr stellt ein durch den Rechtsbegriff der Tateinheit (§ 52 StGB) zusammengefasster Sachverhalt in der Regel auch verfahrensrechtlich eine einheitliche Tat dar; umgekehrt bilden mehrere im Sinne von § 53 StGB sachlich-rechtlich selbstständige Handlungen – von engen Ausnahmen abgesehen – auch mehrere Taten im prozessualen Sinne.

Grundsätzlich gilt: Mehrere strafbare Gesetzesverstöße stehen dann zueinander in Tateinheit, wenn die jeweiligen Ausführungshandlungen – über eine bloße Gleichzeitigkeit hinaus – in einem für sämtliche Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch sind und damit eine unlösbare innere Verknüpfung aufweisen (so ausdrücklich etwa BGH, 2 StR 394/21).

Prozessuale Tatidentität bei mehreren Taten

Kniffliger ist es, wenn mehrere Taten vorliegen: Mehrere sachlich-rechtlich selbstständige Handlungen im Sinne von § 53 Abs. 1 StGB bilden nur dann eine einheitliche prozessuale Tat im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO, wenn die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern wegen der ihnen zugrunde liegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden werden (BGH, 3 StR 642/14, 5 StR 206/04 und 2 StR 606/19).

Sprich: Man muss eine Wertung vornehmen, kann aber immer noch zur prozessualen Tatidentität gelangen.

Es geht also darum, dass es sich bei dem Gegenstand der Verurteilung um dieselbe prozessuale Tat handelt, wie sie auch in der Anklageschrift zu Grunde gelegt war. Sonst ist das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen! Die Kriterien sind (dazu Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 4/22):

  • dass eine Identität des Tatortes besteht,
  • der Tatzeitpunkt von dem Tatzeitraum der Anklageschrift umfasst ist,
  • Personenidentität besteht
  • auch wenn das Geschehen der als solche in der Anklageschrift erwähnt wird kann dies ausreichen,
  • sowie wenn es um dasselbe Rechtsgut geht

An- und Abfahrten zum Tatort

Besonders spannend sind immer die An- und Abfahrten zu einem Tatort, wobei hier auch Verklammerungen zu prüfen sind. Der BGH fasst nochmals zusammen:

Es kann danach offenbleiben, ob der Ansicht der Strafkammer zu folgen ist und das Geschehen auf der Gartenparzelle sowie die An- bzw. Abfahrt des Angeklagten zur Gartenkolonie als tatmehrheitliche Taten zu werten sind (vgl. zum Konkurrenzverhältnis bei BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2018 – 4 StR 149/18, juris Rn. 6; SSW-StGB/Ernemann, 4. Aufl., § 316 Rn. 40, jeweils mwN). Die dafür erforderliche Zäsur im Geschehensablauf wird bei der Begehung eines Dauerdelikts insbesondere dann angenommen, wenn der Täter während des Dauerdelikts den Entschluss zur Begehung einer schweren Tat fasst (vgl. SSW-StGB/Eschelbach, 4. Aufl., § 52 Rn. 44 mwN). Jedenfalls besteht im vorliegenden Fall mangels einheitlichen Lebenssachverhalts keine prozessuale Tatidentität, wie sie § 264 Abs. 1 StPO voraussetzt.

BGH, 2 StR 606/19

Sexualdelikte

Bei der Aburteilung in Serie begangener sexueller Missbrauchshandlungen dürfen zur Vermeidung unvertretbarer Strafbarkeitslücken an die Individualisierung der einzelnen Taten im Urteil keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden, da eine Konkretisierung der jeweiligen Straftaten nach genauer
Tatzeit und exaktem Geschehensablauf oft nicht möglich ist!

Das Tatgericht muss sich mit dem BGH aber in objektiv nachvollziehbarer Weise zumindest die Überzeugung verschaffen, dass es in einem gewissen Zeitraum zu einer bestimmten Mindestzahl von Straftaten gekommen ist.

Entscheidend dabei ist nicht, dass eine – möglicherweise auf nicht völlig sicherer Grundlage hochgerechnete – Gesamtzahl
festgestellt wird, sondern dass das Gericht von jeder einzelnen individuellen Straftat, die es aburteilt, überzeugt ist. Ist eine Individualisierung einzelner Taten mangels Besonderheiten im Tatbild oder der Tatumstände nicht möglich, sind zumindest die Anknüpfungspunkte zu bezeichnen, anhand derer das Tatgericht den Tatzeitraum eingrenzt und auf die sich seine Überzeugung von der Mindestzahl und der Begehungsweise der Missbrauchstaten des Angeklagten in diesem
Zeitraum gründet. Dabei sind grundsätzlich bei Verurteilungen, die den sexuellen Missbrauch von Geschädigten über 14 Jahren betreffen, an die Konkretisierung einzelner Handlungsabläufe größere Anforderungen zu stellen als bei Tatserien zu
Lasten von Kindern (hierzu zusammenfassend, mwN BGH, 3 StR 74/21).

Strafklageverbrauch

Entsprechend Art. 103 Abs. 3 GG darf niemand wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrfach bestraft werden (Grundsatz des „ne bis in idem„). Der Begriff der Tat orientiert sich mit der Rechtsprechung des BGH am prozessualen Tatbegriff des § 264 StPO, grundlegend dazu ist BGH, 1 StR 178/83.

Der prozessuale Tatbegriff orientiert sich, wie oben geschildert, an dem von der zugelassenen Anklage umschriebenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll und erstreckt sich auf das gesamte Verhalten des Täters, das nach natürlicher Auffassung ein mit diesem geschichtlichen Vorgang einheitliches Geschehen bildet.


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Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.