Keine Urkundenfälschung bei schlichter Namenstäuschung

Der hat nochmals hervorgehoben, dass bei der Unterschrift mit falschem Namen, sauber zu prüfen ist, ob wirklich eine vorliegt. Denn Unecht ist eine nur dann, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der in ihr als Aussteller bezeichnet ist.

Entscheidendes Kriterium für die Unechtheit ist daher die Identitätstäuschung:

Über die Person des wirklichen Ausstellers wird ein erregt; der rechtsgeschäftliche Verkehr wird auf einen Aussteller hingewiesen, der in Wirklichkeit nicht hinter der in der Urkunde verkörperten Erklärung steht. Nicht tatbestandsmäßig ist dagegen die Namenstäuschung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Aussteller nur über seinen Namen täuscht, nicht aber über seine Identität (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 1985 – 1 StR 520/84, BGHSt 33, 159, 160; s. auch BGH, Beschluss vom 10. Juli 1997 – 5 StR 276/97, NStZ-RR 1997, 358).

BGH, 2 StR 358/20

Es kommt dann auf die Feinheiten an: Wenn etwa im Beisein eine Quittung mit falschem Namen unterschrieben wird und damit, unter Nutzung des während eines vorangegangenen Kontakts verwendeten Namens, agiert wird, besteht in der Person desjenigen, der die Quittung lediglich unter Gebrauch eines ihm nicht zustehenden Namens unterschreibt, mit dem BGH kein Zweifel über den Aussteller der Urkunde. Hier wird also durch die gemeinsame Anwesenheit der Personen klar, dass der gegenüber ja genau weiss, wer unterschrieben hat – und damit in der Identität nicht getäuscht werden kann. In der Praxis ist diese Rechtsprechung des BGH allerdings nicht trennscharf anwendbar.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.