Keine Urkundenfälschung bei schlichter Namenstäuschung

Der Bundesgerichtshof hat nochmals hervorgehoben, dass bei der Unterschrift mit falschem Namen, sauber zu prüfen ist, ob wirklich eine Urkundenfälschung vorliegt. Denn Unecht ist eine Urkunde nur dann, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der in ihr als Aussteller bezeichnet ist.

Entscheidendes Kriterium für die Unechtheit ist daher die Identitätstäuschung:

Über die Person des wirklichen Ausstellers wird ein Irrtum erregt; der rechtsgeschäftliche Verkehr wird auf einen Aussteller hingewiesen, der in Wirklichkeit nicht hinter der in der Urkunde verkörperten Erklärung steht. Nicht tatbestandsmäßig ist dagegen die Namenstäuschung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Aussteller nur über seinen Namen täuscht, nicht aber über seine Identität (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 1985 – 1 StR 520/84, BGHSt 33, 159, 160; s. auch BGH, Beschluss vom 10. Juli 1997 – 5 StR 276/97, NStZ-RR 1997, 358).

BGH, 2 StR 358/20

Es kommt dann auf die Feinheiten an: Wenn etwa im Beisein eine Quittung mit falschem Namen unterschrieben wird und damit, unter Nutzung des während eines vorangegangenen Kontakts verwendeten Namens, agiert wird, besteht in der Person desjenigen, der die Quittung lediglich unter Gebrauch eines ihm nicht zustehenden Namens unterschreibt, mit dem BGH kein Zweifel über den Aussteller der Urkunde. Hier wird also durch die gemeinsame Anwesenheit der Personen klar, dass der gegenüber ja genau weiss, wer unterschrieben hat – und damit in der Identität nicht getäuscht werden kann. In der Praxis ist diese Rechtsprechung des BGH allerdings nicht trennscharf anwendbar.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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