Keine Urkundenfälschung bei Bearbeitung eines eingescannten Vertrages

Beim Landgericht Essen (32 KLs – 307 Js 202/16 – 9/19) ging es um die digitale Bearbeitung des Scans eines Vertrages. Das LG konnte – im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung – klarstellen, dass es in einem solchen Fall an einer (unechten) Urkunde mangelt. Denn bei einem Scan handelt es sich – im Gegensatz zu der Originalkaufvertragsurkunde – eben nicht um eine Urkunde i.S.v. § 267 Abs. 1 StGB:

Ein Scan eines notariellen Kaufvertrages weist ebenso wie ein als solcher erkennbarer Ausdruck bzw. eine als solche erkennbare Ablichtung eines solchen nicht die typischen Authentizitätsmerkmale auf, die einen notariellen Kaufvertrag oder eine Ausfertigung eines solchen prägen. Er erscheint als offensichtliche Reproduktion und hat mangels Beweiseignung und Erkennbarkeit des Ausstellers keinen Urkundencharakter (vgl. dazu insgesamt: BGH, Beschluss vom 27.01.2010, 5 StR 488/09, Rn. 9, nach juris).

LG Essen, 32 KLs-307 Js 202/16-9/19

Das LG stellt insoweit klar, dass in diesem Fall auch keine Strafbarkeit wegen Fälschung beweiserheblicher Daten nach §§ 269 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB in Betracht kommt:

Ein Scan einer tatsächlich verkörperten Urkunde – wie vorliegend des notariellen Kaufvertrages – ist einer Foto- oder Fernkopie gleichzusetzen, sodass er nicht die von § 269 Abs. 1 StGB geforderte hypothetische Urkundenqualität besitzt, sondern lediglich als Reproduktion und als Beleg für die Existenz einer eingescannten Papierurkunde dient (BGH, Beschluss vom 27.01.2010, 5 StR 488/09, Rn. 13; OLG Hamburg, 2 Rev 74/18, Rn. 27; jeweils nach juris; Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2017, § 269 StGB Rn. 14; MünchKomm, StGB, 3. Aufl. 2019, § 269 Rn. 25 und Rn. 33; Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 269 StGB Rn. 14).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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