Keine Urkundenfälschung bei Bearbeitung eines eingescannten Vertrages

Beim Landgericht Essen (32 KLs – 307 Js 202/16 – 9/19) ging es um die digitale Bearbeitung des Scans eines Vertrages. Das LG konnte – im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung – klarstellen, dass es in einem solchen Fall an einer (unechten) Urkunde mangelt. Denn bei einem Scan handelt es sich – im Gegensatz zu der Originalkaufvertragsurkunde – eben nicht um eine Urkunde i.S.v. § 267 Abs. 1 StGB:

Ein Scan eines notariellen Kaufvertrages weist ebenso wie ein als solcher erkennbarer Ausdruck bzw. eine als solche erkennbare Ablichtung eines solchen nicht die typischen Authentizitätsmerkmale auf, die einen notariellen Kaufvertrag oder eine Ausfertigung eines solchen prägen. Er erscheint als offensichtliche Reproduktion und hat mangels Beweiseignung und Erkennbarkeit des Ausstellers keinen Urkundencharakter (vgl. dazu insgesamt: BGH, Beschluss vom 27.01.2010, 5 StR 488/09, Rn. 9, nach juris).

LG Essen, 32 KLs-307 Js 202/16-9/19

Das LG stellt insoweit klar, dass in diesem Fall auch keine Strafbarkeit wegen Fälschung beweiserheblicher Daten nach §§ 269 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB in Betracht kommt:

Ein Scan einer tatsächlich verkörperten Urkunde – wie vorliegend des notariellen Kaufvertrages – ist einer Foto- oder Fernkopie gleichzusetzen, sodass er nicht die von § 269 Abs. 1 StGB geforderte hypothetische Urkundenqualität besitzt, sondern lediglich als Reproduktion und als Beleg für die Existenz einer eingescannten Papierurkunde dient (BGH, Beschluss vom 27.01.2010, 5 StR 488/09, Rn. 13; OLG Hamburg, 2 Rev 74/18, Rn. 27; jeweils nach juris; Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2017, § 269 StGB Rn. 14; MünchKomm, StGB, 3. Aufl. 2019, § 269 Rn. 25 und Rn. 33; Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 269 StGB Rn. 14).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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