Schlagwort: urkundenfälschung

Urkundenfälschung: Urkundenfälschung im Sinne des Strafgesetzbuches ist das Herstellen, Verfälschen oder Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde, die im Rechtsverkehr zum Beweis rechtserheblicher Tatsachen geeignet und bestimmt ist. Eine Urkunde kann dabei jede schriftliche oder elektronische Aufzeichnung sein. Urkundenfälschung ist ein Straftatbestand und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unter den Vorwurf der Urkundenfälschung fallen also die Handlungen, die den Beweiswert von Urkunden manipulieren.

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  • Vorzeigen eines gefälschten Impfausweises in einer Apotheke kein strafbares Handeln

    Die 3. große Strafkammer des Landgerichts Osnabrück hat mit Beschluss vom 26. Oktober 2021 eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft Osnabrück gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Osnabrück vom 12. Oktober 2021, mit der der Antrag gemäß § 98 Abs. 2 StPO auf gerichtliche Bestätigung einer Beschlagnahme eines mutmaßlich gefälschten Impfausweises zurückgewiesen wurde, verworfen.

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  • Urkundenfälschung: Tatmehrheit oder Tateinheit

    Anazhl der Taten bei einer Urkundenfälschung: Wenn eine Urkunde mehrfach gebraucht wird, steht jeder dieser Fälle grundsätzlich im Verhältnis der Tatmehrheit; etwas anderes kann aber (nur) gelten, wenn die spätere Verwendung des Falsifikats schon beim Fälschen ganz konkret und nicht nur in allgemeinen Umrissen geplant war. So führt der BGH hierzu aus:

    Nach den Feststellungen gab es lediglich die allgemeine Überlegung, den
    Ausweis bei einem Notar einzusetzen und bei möglichst vielen Banken Konten
    zu eröffnen. Dies reicht für die Annahme einer Tat nicht aus. Eine Verklammerung mehrerer Fälle des Gebrauchmachens durch das Herstellen einer unechten
    Urkunde kommt beim Gebrauch einer von fremder Hand gefälschten Urkunde
    ohnehin nicht in Betracht.

    BGH, 5 StR 339/20

    Die Frage ist beim Vorwurf der Urkundenfälschung von herausragender Bedeutung, da sich das Strafmaß ganz hart an der Zahl der Taten orientiert! Es muss im Einzelfall sauber herausgearbeitet werden, ob eine oder mehrere Taten anzunehmen sind – dies kann den Unterschied zwischen einer Bewährung oder abzusitzenden Haft durchaus ausmachen.

  • Urkundenfälschung: Fax-Ausdruck und Email-Ausdruck sind keine Urkunden

    Das OLG Hamburg (2 – 63/11 (REV)) hat sich mit einem Beschluss zur Frage geäußert, ob es sich bei Fax- und Email-Ausdrucken um Urkunden handeln kann und dies zu Recht verneint:

    Eine Fernkopie, die über das Empfangsgerät des Empfängers ausgedruckt wird, stellt regelmäßig schon keine Urkunde dar, da lediglich ein Schriftstück, das eine Gedankenerklärung verkörpert, durch einen Übertragungsvorgang wesensmäßig wie eine „Fotokopie“ vervielfältigt und an den Empfänger weitergeleitet wird (Fischer, StGB, 59. Auflage, § 267 Rdn. 19; vgl. insoweit auch BGH NStZ 2010, 703). Ebenso verhält es sich mit dem Ausdruck einer durch ein elektronisches Schreiben versandten Datei. Dieser Ausdruck beim Empfänger stellt ebenfalls nur eine Reproduktion der Datei dar und enthält keinesfalls den originär in dem eingescannten Dokument verkörperten Gedankeninhalt. […]

    Lediglich für den sicher festgestellten Fall, dass zunächst ein Schriftstück manipuliert worden war, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild als Original einer Urkunde erschiene, könnte im späteren Versenden per Fernkopie bzw. elektronischer Mail ein gemäß § 267 Abs. 1 StGB strafbares Gebrauchen dieser zuvor unecht hergestellten Urkunde vorliegen (vgl. BGHSt 24, 140; Fischer a.a.O. § 267 Rdn. 37; a.A. etwa Zieschang LK § 267 Rdn. 217).

     

  • BGH: Keine Urkundenfälschung bei Verwendung einer Fotokopie

    Ein aktuelles Urteil des BGH (5 StR 488/09) stellt nochmals fest, dass bei einer jedenfalls als Reproduktion erkennbaren Fotokopie keine Urkundenfälschung in Betracht kommt. Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene eine eingescannte Notarielle Urkunde ausgedruckt, wobei der Scan vorher verändert wurde (ob von dem Betroffenen selbst, ist unklar). Der von dem Betroffenen hergestellte Ausdruck wich also vom Original ab, das Landgericht befand auf Urkundenfälschung, der BGH hat das verworfen.

    In der Tat kann auch eine Fotokopie als Urkunde gewertet werden – sofern die Fotokopie so gestaltet ist, dass sie für ein Original gehalten werden kann. Gerade bei notariellen Schriftstücken ist daran zu denken, dass hier ja noch besondere Merkmale (etwa das Siegel) hinzukommen, die dem Ausdruck nicht beigefügt waren. Somit stellte der BGH fest:

    Der bloße Ausdruck der Computerdatei wies nicht die typischen Authentizitätsmerkmale auf, die einen notariellen Kaufvertrag bzw. die Ausfertigung eines solchen prägen. Er spiegelte für den Betrachter erkennbar lediglich ein Abbild eines anderen Schriftstücks wider. Damit stand er einer bloßen Fotokopie gleich, der, sofern als Reproduktion erscheinend, mangels Beweiseignung sowie Erkennbarkeit des Ausstellers ebenfalls kein Urkundencharakter beizumessen ist

    Anmerkung: Dennoch sollten Laien nicht dem Fehler verfallen, zu glauben, nur weil man mit einer Fotokopie arbeitet, kann man gleich jegliche Straflosigkeit vermeiden. Losgelöst von der Frage ob andere Tatbestände (meistens Betrug oder Untreue) erfüllt werden, fehlt Laien im Regelfall das Fachwissen zu entscheiden, ob man sich nun diesseits oder jenseits der grenze zwischen „noch-Fotokopie“ oder „schon-Urkunde“ bewegt.

    Hinweis zur Vertiefung:

  • Vom Personalausweis und der Mikrowelle

    Man liest ja im Internet so allerhand an vermeintlich putzigen Ideen und speziell zum neuen Personalausweis gibt es in Hülle und Fülle „Anregungen“, wie man mit diesem Verfahren sollte, um ihn „abzusichern“. Was ich besonders oft gelesen habe ist die Sache mit der Mikrowelle.

    An dieser Stelle ein kleiner Rat: Lieber vorsichtig sein. Nach §4 II PAuswG gilt:

    Ausweise sind Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.

    Somit handelt es sich bei den Personalausweisen um „fremde Sachen“ im Sinne des StGB (dazu nur Fischer, §242, Rn.5). Und wer fremde Sachen beschädigt oder gar zerstört, der tummelt sich im Bereich des §303 StGB, der Sachbeschädigung. Das gilt auch, wenn der Perso von außen intakt aussieht und man es geschafft hat, zielgerichtet den RFID-Chip in seinem inneren zu zerstören. Mit Grausen denke ich da an besonders blauäugige, die nach ersten fehlgeschlagenen Experimenten bei der Behörde auflaufen mit den Worten „Meinen alten Ausweis habe ich kaputt gemacht, ich brauche einen neuen – was konnte ich auch wissen, dass der in der Mikrowelle schmilzt?“. Schon hier kann nur zum Mitdenken aufgerufen werden.

    Allerdings geht es mir hier um zwei andere Sachen, weniger um das gerade geschriebene (und ohnehin naheliegende):

    1. Da der §303 II StGB inzwischen die „dauerhafte Verunstaltung“ ebenfalls unter Strafe stellt, kann man ein wenig tüfteln, ob das evt. auch mal ausschlaggebend sein kann (wohl eher ein sehr theoretisches „Problem“, zumal jede Veränderung ohnehin in den Bereich der Urkundenfälschung hineinschlägt)
    2. Praxisrelevanter ist da m.E. – mit Blick auf so manche Webseite, die sehr konkrete Vorgaben macht, wie man den Personalausweis „behandeln“ soll – die Frage der (versuchten) Anstiftung zur Sachbeschädigung, die in solchen Anleitungen auf Webseiten gesehen werden kann. Ich denke, die betreffenden Personen/Organisationen sollten hier noch mal in sich gehen und die Sach- wie Rechtslage prüfen.
  • Behindertenparkplatz und falsche Kopie des Ausweises

    Parken auf Schwerbehindertenparkplatz mit Ausweiskopie
    Wer auf einem Schwerbehindertenparkplatz parkt und dabei eine Farbkopie des Schwerbehindertenausweises eines anderen sichtbar auslegt, kann sich wegen Urkundenfälschung strafbar machen. (mehr …)

  • Führerschein: Entfernen von Aufklebern keine Urkundenfälschung

    Das OLG Köln (81 Ss 43/09) hat sich im Oktober 2009 mit der Frage beschäftigt, ob das rückstandslose Entfernen von Aufklebern auf einer Urkunde (die einen eigenen Erklärungsinhalt – aber keinen eigenen Erklärungswert – haben und den Inhalt der Urkunde verändert haben) eine Urkundenfälschung darstellt. Im konkreten Fall hat jemand bei einer Verkehrskontrolle einen ausländischen Führerschein vorgezeigt. In diesem Führerschein hatte die Straßenverkehrsbehörde vorher mittels Aufklebern vermerkt, dass der Führerschein ab dem Datum X nicht mehr gültig ist. Diese Aufkleber hatte der Betroffene aber entfernt, so dass er den Anschein einer gültigen ausländischen Fahrerlaubnis erweckte.

    Während das Landgericht Aachen eine Urkundenfälschung sah, hat das OLG Köln dies schon hinsichtlich des Führerscheins – zu Recht – verneint:

    Verfälschung einer Urkunde i.S. des § 267 StGB ist die nachträgliche Veränderung ihres Gedankeninhalts, durch die der Anschein erweckt wird, der Aussteller habe die Erklärung in der Form abgegeben, die sie durch die Veränderung erlangt hat (Cramer/Heine in: Schönke-Schröder, StGB, 27, Aufl., § 267 Rdnr. 64 m. w. Nachw.). Die Urkunde muss infolge des Eingriffs eine andere Tatsache zu beweisen scheinen als vorher; d.h. ihre Beweisrichtung muss geändert werden, ohne dass sie den Charakter als Urkunde verliert (vgl. Fischer, StGB, 56. Aufl., § 267 Rdnr. 19 m. w. Nachw.). […] Soweit es den durch die tschechischen Behörden ausgestellten Führerschein anbetrifft, ist dessen Inhalt durch die Manipulation des Angeklagten nicht verändert worden. Die darin verkörperte Erklärung über die Erteilung der Fahrerlaubnis an den Angeklagten ist vielmehr durch das Ablösen der Aufkleber unverändert geblieben (vgl. auch BayObLG NJW 1980, 1057 für die vergleichbare Fallgestaltung des Entfernens eines Vermerks über die Erteilung von Benzingutscheinen auf einem Fahrzeugschein).

    Mit Blick auf die Aufkleber verneint das OLG ebenfalls eine Urkundenfälschung:

    Die Aufkleber als solche könne schon deshalb nicht Gegenstand einer Urkundefälschung sein, weil sie ohne Bezug zu einem bestimmten Führerschein keinen eigenständigen Erklärungswert haben. Dieser wird erst durch die Verbindung mit dem Führerschein hergestellt und durch die Trennung wieder aufgehoben, aber nicht verändert. Die mit der Verbindung von Führerschein und Aufklebern der deutschen Straßenverkehrsbehörde geschaffene Gesamturkunde (vgl. dazu: Fischer, a.a.O., § 267 Rdnr. 89) mit der Erklärung, dass diese tschechische Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Geltung hat, wird ebenfalls durch die Tathandlung nicht in ihrer Beweisrichtung verändert und damit im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB verfälscht. Durch das (völlige) Entfernen der Aufkleber wird diese Urkunde vielmehr vernichtet.

  • Markenrecht und IT-Strafrecht: Strafbare Kennzeichenverletzung durch Parallelimport und Rebundling

    Vorsicht ist geboten bei einem zu leichtfertigen Umgang mit fremder Markenware. Wer etwa im geschäftlichen Verkehr zwar originale Markenware zum Weiterverkauf erwirbt, diese aber ohne Zustimmung des Markeninhabers einführt (etwa von ausserhalb des europäischen Wirtschaftsraums nach Deutschland) macht sich strafbar. Die klassische Verteidigungspositionen an dieser Stelle hilft selten weiter; so wird typischerweise vorgebracht, dass auf Grund eingetretener Erschöpfung gar kein Markenverstoss vorliegt, jedenfalls dass man an eine Zustimmung und im Übrigen Berechtigung geglaubt hat. Dies wird letztlich dann als Verbotsirrtum einzustufen sein, bei dem entsprechend §17 StGB zu fragen ist, ob er vermeidbar ist (dazu Bomba, GRUR 2013, S.1007). Die Anforderungen sind hier sehr hoch, insbesondere wird hierbei die „Konsultation eines erfahrenen Anwalts“ verlangt.

    Schwierig wird es auch beim „Rebundling“ von Software, wenn also z.B. originale Echtheitszertifikate mit originalen Datenträgern (etwa OEM-Datenträger) auf eine neue Art miteinander verknüpft werden. Der BGH hatte hierzu bereits festgestellt, dass dies zivilrechtlich nicht zulässig ist – strafrechtlich droht hier neben einer Strafbarkeit nach dem Markengesetz auch eine solche nach §267 StGB wegen einer Urkundenfälschung (so Bomba, GRUR 2013, S.1010).

    Beim Parallelimport, aber auch beim Verkauf gebrauchter Software, gilt es daher aufzupassen, um Strafbarkeitsrisiken zu vermeiden.

  • Sicherungsverwahrung: Handhabe der „Altfälle“

    Das Thema Sicherungsverwahrung ist – obgleich sich in der Sachlage bisher noch (!) nichts geändert hat – interessanterweise aus dem Interesse der Medien verschwunden. Gleichwohl wird das Jahr 2011 von einem radikalen Wechsel im System der Sicherungsverwahrung geprägt sein. Der Bundesrat hat (erwartungsgemäß) die Reform der Sicherungsverwahrung nicht blockiert. Es ist damit zu rechnen, dass das Änderungsgesetz in einer der nächsten Ausgaben des Bundesgesetzblatts erscheint und noch im Januar 2011 in Kraft treten wird.
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  • Urkundenfälschung bei manipulierter TÜV-HU-Plakette

    Der Fall beim OLG Celle (31 Ss 30/11) ist leider nicht allzu selten: Bei einem Betroffenen war „der TÜV abgelaufen“. Anstatt die notwendige HU vornehmen zu lassen, besorgte sich dieser aber eine alte TÜV-Plakette aus dem Jahr 1993 (die die gleiche Farbe hatte wie die gewünschte aktuelle), klebte diese Plakette über die abgelaufene auf dem Nummernschild und überklebte zudem die aufgedruckte „93“ mit einer „11“.

    Das OLG erkannte eine Urkundenfälschung – und lehnte eine familiäre Gesamthaftung ab.

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  • Leistungserschleichung – Zur Strafbarkeit beim „Schwarzfahren“

    Leistungserschleichung – Zur Strafbarkeit beim „Schwarzfahren“

    Leistungserschleichung: „Wer keine Fahrkarte dabei hat, der macht sich strafbar“, ich weiss nicht, wie oft ich es schon gehört habe – richtig wird es dadurch aber dennoch nicht. Vielleicht nicht ganz zu Unrecht versucht man auch immer wieder Kinder u. Jugendliche mit der Strafbarkeit des Schwarzfahrens zu erschrecken – leider aber wird dabei gerne einmal über das Ziel hinaus geschossen.

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  • Verhaltensbedingte Kündigung: Attest-Fälscherin darf entlassen werden

    Die Manipulation einer Klinikentlassungs-Bescheinigung rechtfertigt grundsätzlich die Kündigung des Arbeitnehmers.

    Dieser Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hessen lag der Fall einer Angestellten zu Grunde, der fristlos gekündigt worden war. Sie war am 23. Dezember aus stationärem Klinikaufenthalt entlassen worden. Um über die Weihnachtsfeiertage zu Hause bleiben zu können, veränderte sie die Ziffer „3“ auf der Entlassungsbescheinigung in eine „8“. Das LAG entschied, dass die eigenmächtige Änderung eines solchen Dokuments die fristlose Kündigung rechtfertigt (LAG Hessen, 9 Sa 658/02).

  • Keine Urkundenfälschung beim Benutzen reflektierender Mittel auf Autokennzeichen

    Der K(r)ampf um die Strafbarkeit der Benutzung reflektierender Folie – oder wie im vorliegenden Fall : reflektierenden Lackes – wurde vom 4. Strafsenat des BGH nun vorerst entschieden. Nach den Entscheidungen, zuletzt des OLG Düsseldorfs, danach BayObLG, kam der BGH nun zu dem Schluss, dass eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung ausgeschlossen ist. Es ist jedoch zu bemerken, dass die durchaus praktische Frage, ob eine Urkundenunterdrückung vorliegt, vom BGH nicht behandelt wurde und weiterhin offen ist. Auch bleibt abzuwarten, ob sich die anderen Senate des BGH dieser Auffassung anschließen, oder ob der große Senat alsbald wegen einer abweichenden Rechtsauffassung bemüht wird. (BGH 21.9.1999, AZ : 4 Str 71/99)

  • Keine Urkundenfälschung bei Bearbeitung eines eingescannten Vertrages

    Beim Landgericht Essen (32 KLs – 307 Js 202/16 – 9/19) ging es um die digitale Bearbeitung des Scans eines Vertrages. Das LG konnte – im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung – klarstellen, dass es in einem solchen Fall an einer (unechten) Urkunde mangelt. Denn bei einem Scan handelt es sich – im Gegensatz zu der Originalkaufvertragsurkunde – eben nicht um eine Urkunde i.S.v. § 267 Abs. 1 StGB:

    Ein Scan eines notariellen Kaufvertrages weist ebenso wie ein als solcher erkennbarer Ausdruck bzw. eine als solche erkennbare Ablichtung eines solchen nicht die typischen Authentizitätsmerkmale auf, die einen notariellen Kaufvertrag oder eine Ausfertigung eines solchen prägen. Er erscheint als offensichtliche Reproduktion und hat mangels Beweiseignung und Erkennbarkeit des Ausstellers keinen Urkundencharakter (vgl. dazu insgesamt: BGH, Beschluss vom 27.01.2010, 5 StR 488/09, Rn. 9, nach juris).

    LG Essen, 32 KLs-307 Js 202/16-9/19
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  • Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse bei Rezept

    Das Oberlandesgericht Köln, 5 U 39/20, konnte sich zum
    Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse und einer etwaigen Vermögensbetreuungspflicht des Hausarztes gegenüber der Beihilfestelle hinsichtlich ausgeschriebener Rezepte äussern:

    1. Der Behandlungsvertrag zwischen Hausarzt und Patient entwickelt keine Schutzwirkung für die Beihilfestelle als Dritte.
    2. § 278 StGB, das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse, ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, da das Delikt für sich genommen nicht geeignet ist, fremde Vermögensinteressen zu schädigen.
    3. Rezepte sind keine Gesundheitszeugnisse im Sinne des § 278 StGB, da sie keine Auskunft über den Gesundheitszustand eines Patienten geben und nicht dem Nachweis einer bestimmten medizinischen Diagnose dienen.
    4. Ärzte haben keine Vermögensbetreuungspflicht hinsichtlich des Vermögens privater Versicherer oder der Beihilfekasse, da es an der erforderlichen engen, direkten Beziehung zwischen Arzt und Beihilfekasse oder Privatversicherer fehlt.
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