Parken auf Schwerbehindertenparkplatz mit Ausweiskopie
Wer auf einem Schwerbehindertenparkplatz parkt und dabei eine Farbkopie des Schwerbehindertenausweises eines anderen sichtbar auslegt, kann sich wegen Urkundenfälschung strafbar machen.
Dies bekam ein Autofahrer zu spüren, der beim Parken die Kopie des entsprechenden Ausweises seiner behinderten Tochter, die sich nicht in seiner Begleitung befand, ausgelegt hatte. Neben einer Geldbuße wegen vorsätzlichem verbotswidrigen Parken auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte kam eine Strafverhandlung auf ihn zu.
Der Streit, ob es sich um eine Urkundenfälschung gehandelt habe, ging bis zum Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart. Das OLG entschied, dass es dabei keine entscheidende Rolle spiele, ob das Vorliegen von Kopien (im vorliegenden Fall durch das geschulte Auge eines Polizeibeamten) erkennbar sei. Vielmehr komme es auf den Willen des Fälschers an, ob er die Kopien zur Verwendung als (falsches) Original geschaffen habe oder als bloße Kopie in den Rechtsverkehr bringen wollte. Hierbei könne die Qualität des Falsifikats allerdings eine Indizwirkung entfalten. Je besser die Qualität sei, umso mehr spreche für die Fälschungsabsicht des Täters. Das OLG wies die Sache zur Klärung an das Amtsgericht zurück. Dies müsse in einer neuen Hauptverhandlung feststellen, ob der Autofahrer bei Herstellung der Ausweiskopien die Absicht hatte, mit diesen zur Vortäuschung seiner Parkberechtigung den Anschein von Urschriften zu erwecken (OLG Stuttgart, 1 Ss 13/06).
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