Der K(r)ampf um die Strafbarkeit der Benutzung reflektierender Folie – oder wie im vorliegenden Fall : reflektierenden Lackes – wurde vom 4. Strafsenat des BGH nun vorerst entschieden. Nach den Entscheidungen, zuletzt des OLG Düsseldorfs, danach BayObLG, kam der BGH nun zu dem Schluss, dass eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung ausgeschlossen ist. Es ist jedoch zu bemerken, dass die durchaus praktische Frage, ob eine Urkundenunterdrückung vorliegt, vom BGH nicht behandelt wurde und weiterhin offen ist. Auch bleibt abzuwarten, ob sich die anderen Senate des BGH dieser Auffassung anschließen, oder ob der große Senat alsbald wegen einer abweichenden Rechtsauffassung bemüht wird. (BGH 21.9.1999, AZ : 4 Str 71/99)
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.