Mehrfacher Gebrauch falscher Kennzeichen ist eine Tat

Es ist ein Stück weit ein Klassiker: Jemand bringt an seinem Kraftfahrzeug ein Kennzeichen an, das er von einem anderen Fahrzeug abmontiert und mit amtlichen Siegeln versehen hatte. Nun fährt er hiermit mehrmals – liegt darin eine oder mehrere Urkundenfälschungen?

Mit dem ist daran zu erinnern, dass der mehrfache selbständige Gebrauch einer unechten mit
dem Herstellen der unechten Urkunde eine tatbestandliche Handlungseinheit und damit eine materiell-rechtliche Tat bildet – wenn der mehrfache Gebrauch dem schon bei der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz des Täters entspricht.

Bringt der Täter die für ein anderes Fahrzeug ausgegebenen amtlichen
Kennzeichen an einem Fahrzeug an, um dieses als vermeintlich zugelassen im öffentlichen Straßenverkehr mehrfach zu nutzen, ist ein solcher Gesamtvorsatz in der Regel gegeben. Gleiches gilt, wenn ein einheitliches Gebrauchmachen der zusammengesetzten Urkunde vorliegt. Das jeweils tateinheitliche Zusammentreffen weiterer Delikte mit der einheitlichen hat zur Folge, dass sämtliche Gesetzesverstöße, die nicht schwerer wiegen, zu einer Tat im materiell-rechtlichen Sinne verklammert werden (BGH, 4 StR 279/20).

Die Instanzrechtsprechung verkennt diese rechtliche Lage nur allzu gerne und wirft damit in solchen Fällen gerne zu hohe Strafen aus.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.