Es ist ein Stück weit ein Klassiker: Jemand bringt an seinem Kraftfahrzeug ein Kennzeichen an, das er von einem anderen Fahrzeug abmontiert und mit amtlichen Siegeln versehen hatte. Nun fährt er hiermit mehrmals – liegt darin eine oder mehrere Urkundenfälschungen?
Mit dem Bundesgerichtshof ist daran zu erinnern, dass der mehrfache selbständige Gebrauch einer unechten Urkunde mit
dem Herstellen der unechten Urkunde eine tatbestandliche Handlungseinheit und damit eine materiell-rechtliche Tat bildet – wenn der mehrfache Gebrauch dem schon bei der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz des Täters entspricht.
Bringt der Täter die für ein anderes Fahrzeug ausgegebenen amtlichen
Kennzeichen an einem Fahrzeug an, um dieses als vermeintlich zugelassen im öffentlichen Straßenverkehr mehrfach zu nutzen, ist ein solcher Gesamtvorsatz in der Regel gegeben. Gleiches gilt, wenn ein einheitliches Gebrauchmachen der zusammengesetzten Urkunde vorliegt. Das jeweils tateinheitliche Zusammentreffen weiterer Delikte mit der einheitlichen Urkundenfälschung hat zur Folge, dass sämtliche Gesetzesverstöße, die nicht schwerer wiegen, zu einer Tat im materiell-rechtlichen Sinne verklammert werden (BGH, 4 StR 279/20).
Die Instanzrechtsprechung verkennt diese rechtliche Lage nur allzu gerne und wirft damit in solchen Fällen gerne zu hohe Strafen aus.
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