LG MG: Werbung mit Klimaneutralität bei Kompensationsmaßnahmen

Das Landgericht Mönchengladbach, 8 0 17/21, führt zur Werbung mit Klimaneutralität aus:

Eine geschäftliche Handlung ist im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG irreführend, wenn das Verständnis, dass sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Der Aufdruck „Klima-Neutrales Produkt“ auf den einzelnen Marmeladengläsern wendet sich an die gesamte Bevölkerung, da es sich um ein Produkt des täglichen Bedarfs handelt. Soweit die Anzeige in der Lebensmittelzeitung beanstandet wird, richtet sich dieses Medium zwar primär an Gewerbetreibende. Es ist aber unstreitig, dass die Zeitschrift auch von

Verbrauchern bezogen werden kann und bezogen wird. Folge ist, dass auch für diese geschäftliche Handlung das Verkehrsverständnis eines Verbrauchers maßgeblich ist.

Es kommt daher auf die Wahrnehmung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers an. Gehört die Richterbank – wie hier – dem angesprochenen Verkehrskreis an, können die erkennenden Richter bei der Ermittlung des Verkehrsverständnisses auf die eigene Sachkunde und das eigene Erfahrungswissen abstellen.

Dies führt dazu, dass der rechtlichen Bewertung zugrunde ·zu legen ist, dass ein durchschnittlicher Endverbraucher die Angaben der Beklagten so versteht, dass die Marmelade hergestellt wird. Aus Sicht der Kammer versteht ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Verbraucher die Angaben nicht so, dass das während der Herstellung des Produktes anfallende CO2  durch nachträgliche Maßnahmen kompensiert wird und damit bilanziell eine Klimaneutralität erreicht wird. Zwar kann das Konzept der Klimaneutralität durch Kompensation als ·bekannt bei einem normal informierten Verbraucher vorausgesetzt werden. Aufgrund der konkreten Formulierung der Werbeaussage stellt sich der Durchschnittsverbraucher in der konkreten Entscheidungssituation bei· der gebotenen angemessenen Aufmerksamkeit keine bilanzielle Kompensation vor, sondern bezieht die Aussage auf das konkrete Produkt und damit auf den Herstellungsprozess.52

Grundsätzlich wird die angemessene Aufmerksamkeit des Verbrauchers durch die konkrete Situation, das jeweilige Produkt und seine Bedeutung für den Verbraucher maßgeblich bestimmt. Die Verkaufssituation ist bei den Marmeladengläsern auf schnelle Botschaften und schnelle Entscheidungen gerichtet.

Der Verbraucher soll ohne langes Nachdenken entscheiden, welches Marmeladenglas er aus dem Verkaufsregal nimmt. In dieser Situation macht es aus Sicht des Unternehmers Sinn, eine Eigenschaft des Produktes, mit welcher sich dieses von anderen Produkten abhebt, schlagwortartig und blickfangartig herauszustellen. Solche Werbeaussagen beziehen sich regelmäßig auf das Produkt, z.B. die Aussage: ,,zuckerreduziert „. Dies kennt der Verbraucher von seinem bisherigen Kaufverhalten. Ein anderer Bezug der Werbeaussage im Sinne einer kompensatorischen Betrachtung würde ein längeres Nachdenken des Verbrauchers voraussetzen, was in der konkreten Situation von dem maßgeblichen Durchschnittsverbraucher nicht zu erwarten ist. Entsprechend bezieht der angemessen aufmerksame Verbraucher die Aussage der Beklagten, es handele sich um ein klimaneutrales Produkt, auf das Produkt selbst und ·hält es für eine Eigenschaft des Produktes. Dass auch die Möglichkeit besteht, dass die erwünschte Klimaneutralität durch kompensatorische Maßnahmen erreicht werden kann, wird der Durchschnittsverbraucher in der konkreten Situation nicht in seine Überlegungen mit aufnehmen.           

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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