Eine Entscheidung des LArbG Baden-Württemberg, 7 Ta 1/22, befasste sich mit der Behandlung von Geschäftsgeheimnissen im rechtlichen Kontext, insbesondere im Hinblick auf die Geheimhaltung von Informationen in arbeitsgerichtlichen Verfahren. Eine Partei beantragte, bestimmte Informationen als geheimhaltungsbedürftig einzustufen, so dass das Gericht sich zu den Voraussetzungen von Geschäftsgeheimnissen äussern konnte.
Wesentliche rechtliche Erwägungen waren dabei:
- Geheimhaltungsbedürftige Informationen: Informationen mit geschäftlichem Bezug, die nicht allgemein bekannt oder leicht zugänglich sind, können als Geschäftsgeheimnisse eingestuft werden.
- Wirtschaftlicher Wert: Informationen mit einem wirtschaftlichen Wert, deren unbefugte Nutzung oder Offenlegung dem Inhaber schaden könnte, gelten als Geschäftsgeheimnisse.
- Einstufungsantrag: Ein Antrag auf Einstufung als Geschäftsgeheimnis ist nur zulässig, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Information ein Geschäftsgeheimnis darstellt.
- Geheimhaltungsmaßnahmen: Erforderlich sind angemessene Maßnahmen, um die unbefugte Erlangung, Nutzung oder Offenlegung der Informationen zu verhindern.
- Berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung: Ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung wird angenommen, wenn die Voraussetzungen für ein Geschäftsgeheimnis erfüllt sind.
Wann liegt ein Geschäftsgeheimnis vor?
Ein Geschäftsgeheimnis bezieht sich auf Informationen, die einen geschäftlichen Hintergrund haben und weder allgemein bekannt noch leicht zugänglich sind. Diese Informationen sind geschützt, wenn sie nicht zum allgemeinen Wissen des relevanten Personenkreises gehören. Der Schutz als Geschäftsgeheimnis bleibt auch dann bestehen, wenn die Information innerhalb eines Unternehmens bekannt ist, solange sie nicht der Öffentlichkeit zugänglich ist:
Gegenstand eines Geschäftsgeheimnisses ist eine Information mit geschäftlichem Bezug. Das folgt zwar nicht unmittelbar aus den gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen, es ergibt sich jedoch aus dem Begriff des Geschäftsgeheimnisses. Ein geschäftlicher Bezug liegt ohne weiteres vor, wenn die Information eine rein geschäftliche Tätigkeit betrifft (Keller/Schönknecht/Glinke-Keller, GeschGehG, 1. Aufl. 2021, § 2 Rn. 11). Ein Schutz nach dem GeschGehG kann nur solchen Informationen zukommen, die weder allgemein bekannt noch sonst ohne weiteres zugänglich sind.
Eine allgemeine Bekanntheit einer Information ist anzunehmen, wenn sie zum gängigen Kenntnis-und Wissensstand einer dem relevanten Personenkreis angehörenden durchschnittlichen Person gehört oder wenn eine Kenntnisnahme seitens dieses Personenkreises zu erwarten ist (Keller/Schönknecht/Glinke-Keller, GeschGehG, 1. Aufl. 2021, § 2 Rn. 20). Sofern die Person nur einem eng begrenzten, im wesentlichen geschlossenen Personenkreis zugänglich ist, ist eine Information regelmäßig nicht allgemein bekannt.
Der Geheimnischarakter einer geheimen Information wird im Allgemeinen nicht dadurch aufgehoben, dass Vorgänge in einem Unternehmen den dort Beschäftigten bekannt werden (BGH, Urteil vom 22. März 2018, I ZR 118/16, Rn. 38, GRUR 2018, 1161). Für die Beurteilung, ob eine Information den relevanten Personenkreis „ohne weiteres zugänglich“ ist, kommt es darauf an, ob für jeden an ihr Interessierten die Möglichkeit besteht, sich unter Zuhilfenahme lauterer Mittel ohne größere Schwierigkeiten und Opfer von ihr Kenntnis zu verschaffen (Keller/Schönknecht/Glinke-Keller, GeschGehG, 1. Auflage 2021, § 2 Rn. 31).
Eine Information hat einen wirtschaftlichen Wert, wenn ihre unbefugte Nutzung oder Offenlegung dem Inhaber schaden könnte. Es gibt keine festgelegte Wertgrenze für den Schutz als Geschäftsgeheimnis. Der Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses muss glaubhaft machen können, dass es eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein eines Geschäftsgeheimnisses gibt. Die Anforderungen hierfür sollten nicht zu streng sein, um den Schutz des Geheimnisinhabers vor Offenlegung im Prozess zu gewährleisten.
Schutzrechte im Überblick
Wir beraten rund um Schutzrechte, speziell bei Geschäftsgeheimnissen, im Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und Markenrecht – dabei unterstützen wir Unternehmen bei der Rechtsdurchsetzung und Verteidigung ihrer Schutzrechte, speziell beim Schutz von Technologien wie Software.
Urheberrecht
Durch das UrhG werden eigene Schöpfungen geschützt (keine Ideen)
- Schutz von Werken
- persönliche geistige Schöpfung
- Schutz von konkreter Ausdrucksform, aber kein Schutz gegen parallele Schöpfungen
Markenrecht
Schutz von Kennzeichen zur Abgrenzung von Waren oder Leistungen
- Schutz der Unterscheidungsfunktion von Kennzeichen
- Unterscheidungskraft ist nötig
- Schutz gegen unbefugte Nutzung der Marke
Design
Schutz äußerlicher Erscheinung, primär nach Designrecht, aber auch nach Wettbewerbsrecht
- Es wird die 2D/3D Form eines Objekts oder eines Teils davon bzw. seiner Dekoration geschützt
- Eigenart und Neuheit des Designs sind nötig
- Schutz des ausschließlichen Rechts der Benutzung inkl. Herstellen und Inverkehrbringen
- Im UWG nach §4 Nr.3 UWG
Geheimnisschutz
Schutz wertvoller Informationen eines Betriebes
- Schutz von Information mit Wert, die nicht allgemein bekannt ist
- Nötig sind wirtschaftlicher Wert, Schutzmaßnahmen und berechtigtes Interesse
- Schutz gegen unbefugte Verbreitung oder Erlangung der Information
Patent
- Schutz einer Erfindung
- Es muss sowohl eine „Erfindung“ im juristischen Sinne aber auch als Neuheit vorliegen
- Umfassender Schutz gegen jegliche Nutzung
Geheimhaltungsmaßnahmen
Geheimhaltungsmaßnahmen umfassen alle geeigneten Mittel, um die unbefugte Erlangung, Nutzung oder Offenlegung von geheimen Informationen zu verhindern. Diese Maßnahmen können organisatorischer, technischer oder rechtlicher Art sein und sollen in der Praxis wirksam umgesetzt werden. Sie müssen angemessen sein, basierend auf den spezifischen Umständen und dem Wert der Information:
Die Geheimhaltungsmaßnahmen müssen nicht nur rein formal bestehen, sondern auch praktisch wirksam sein und in der Wirklichkeit gelebt werden (Keller/Schönknecht/Glinke-Schönknecht, GeschGehG, 1. Aufl. 2021, § 2 Rn. 72). Die Anforderungen hieran dürfen aber nicht überspannt werden. So darf der Geheimnisinhaber im Grundsatz darauf vertrauen, dass seine Mitarbeiter und Geschäftspartner sich rechtstreu verhalten und den ihnen auferlegten Geheimhaltungspflichten nachkommen (Jansen/Hofmann, BB 2020, 259, 264;Keller/Schönknecht/Glinke-Schönknecht, GeschGehG, 1. Aufl. 2021, § 2 Rn. 72). Die Geheimhaltungsmaßnahmen müssen den Umständen nach angemessen sein.
Es geht also um eine situations- und geheimnisabhängige Angemessenheit. Daraus folgt, dass es nicht um einen optimalen Schutz der Informationen geht. Der Geheimnisinhaber muss nicht jede irgendwie denkbare Schutzmaßnahme auch tatsächlich ergreifen. Einzelne Lücken im Schutzsystem führen nicht automatisch dazu, dass der Geheimnisschutz entfällt. Maßgeblich ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Geheimnisinhabers, sondern ein objektiver Maßstab (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. August 2021, 4 SaGa 1/21, Rn. 33, MMR 2022, 79-81; LAG Düsseldorf, Urteil vom 3. Juni 2020, 12 SaGa 4/20, Rn.117; CR 2021, 295-299). Geheimhaltungsmaßnahmen sind angemessen, wenn ein verständiger Geheimnisinhaber objektiv davon ausgehen durfte, dass die ergriffenen Schutzmaßnahmen nach dem normalen Lauf der Dinge ausreichend sind, die Geheimhaltung der konkreten Information sicher zu stellen (Keller/Schönknecht/Glinke-Schönknecht, GeschGehG, 1. Aufl. 2021, § 2 Rn. 76). Ob die Geheimhaltungsmaßnahmen den Umständen nach angemessen sind, ist unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Bei der Abwägung sind insbesondere die wirtschaftliche Bedeutung und Entwicklungskosten der Information, die Gefährdungssituation, die Praktikabilität und die Kosten der Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen
Es wird nicht erwartet, dass der Geheimnisinhaber alle möglichen Schutzmaßnahmen ergreift; vielmehr sollten die Maßnahmen objektiv ausreichend sein, um die Geheimhaltung zu gewährleisten. Die Angemessenheit der Geheimhaltungsmaßnahmen wird durch Abwägung verschiedener Faktoren wie wirtschaftliche Bedeutung, Entwicklungs- und Schutzkosten sowie die praktische Umsetzbarkeit der Maßnahmen bestimmt.
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