Geheimdienstliche Agententätigkeit gemäß § 99 StGB

Geheimdienstliche Agententätigkeit: Der Straftatbestand der geheimdienstlichen Agententätigkeit, geregelt in § 99 des Strafgesetzbuches (StGB), adressiert spezifische Formen der Spionage, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten. Dieser Artikel bietet einen Überblick über die wesentlichen Aspekte dieses Tatbestands und beleuchtet, wie das Gesetz durch Gerichte interpretiert und angewendet wird.

Geheimdienstliche Agententätigkeit: Tatbestandsmerkmale von § 99 StGB

Der § 99 StGB unterscheidet grundsätzlich zwei Handlungsvarianten:

  1. Die Ausübung einer geheimdienstlichen Tätigkeit für einen ausländischen Geheimdienst, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet.
  2. Das Erklären der Bereitschaft gegenüber einem ausländischen Geheimdienst, eine solche Tätigkeit auszuüben.

Ziel der Tätigkeit

Die Tätigkeit muss auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen ausgerichtet sein. Dabei ist entscheidend, dass diese Handlungen gegen die Interessen der Bundesrepublik Deutschland gerichtet sind.

Strafrahmen und besonders schwere Fälle

Die Grundstrafe bei einer Verurteilung nach § 99 Abs. 1 StGB kann bis zu fünf Jahren oder eine umfassen. Bei besonders schweren Fällen, wie dem Missbrauch einer verantwortlichen Stellung oder der Herbeiführung eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik, reicht der Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

Rechtsprechung und Interpretation der Tatbestandsmerkmale

Die Rechtsprechung hat sich insbesondere mit den Merkmalen „geheimdienstliche Tätigkeit“ und „gegen die Bundesrepublik Deutschland“ auseinandergesetzt:

Geheimdienstliche Tätigkeit

Die Gerichte entschieden, dass nicht jede Informationsbeschaffung als geheimdienstliche Tätigkeit zu qualifizieren ist. Vielmehr muss die Tätigkeit funktionell in die Strukturen eines ausländischen Geheimdienstes eingebunden sein, wobei die Ausrichtung und Zielsetzung der Aktivität entscheidend sind.

Gegen die Bundesrepublik Deutschland

Dieses Merkmal wurde in der Rechtsprechung präzisiert, um zu klären, wann eine Tätigkeit als gegen die Interessen der Bundesrepublik gerichtet anzusehen ist. Beispielsweise wurde festgestellt, dass Ausforschungsbemühungen, die sich gegen terroristische Vereinigungen richten, nicht zwangsläufig gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet sind, wenn diese Vereinigungen selbst eine für die staatliche Sicherheit darstellen.

Beispiel: Bundesgerichtshof 3 StR 211/17

In der gerichtlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Aktenzeichen 3 StR 211/17 vom 19. Oktober 2017, werden die Tatbestandsmerkmale „geheimdienstliche Tätigkeit“ und „gegen die Bundesrepublik Deutschland“ im Zusammenhang mit der Verurteilung des Angeklagten wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit ausführlich erörtert.

Geheimdienstliche Tätigkeit

Das Gericht bestätigte, dass der Angeklagte geheimdienstliche Tätigkeiten für den indischen Auslandsgeheimdienst Research & Analysis Wing (R&AW) ausgeführt hat. Diese Tätigkeiten umfassten die systematische Sammlung von Informationen über in Deutschland lebende indische Staatsangehörige und andere Personen. Der Angeklagte nutzte seinen Zugang zu sensiblen Datenbanken, um Informationen zu recherchieren und diese an den R&AW weiterzugeben. Die Handlungen des Angeklagten wurden als Teil einer kontinuierlichen, geheimdienstlichen Zusammenarbeit gesehen, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen oder Erkenntnissen gerichtet war.

Gegen die Bundesrepublik Deutschland

Der führte aus, dass die Tätigkeiten des Angeklagten als „gegen die Bundesrepublik Deutschland“ gerichtet anzusehen waren. Das Gericht betonte, dass das Tatbestandsmerkmal nicht nur unmittelbare Handlungen gegen den Bestand der Bundesrepublik oder ihre staatlichen Institutionen umfasst, sondern auch Tätigkeiten, die mittelbar gegen die Interessen der Bundesrepublik gerichtet sind. Im vorliegenden Fall wurden die Interessen der Bundesrepublik dadurch beeinträchtigt, dass der Angeklagte unbefugt auf amtlich geschützte Daten zugriff und diese Informationen einem ausländischen Geheimdienst bereitstellte, was eine Verletzung der Souveränität Deutschlands und eine Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen darstellte.

Das Gericht nahm auch eine umfassende wertende Gesamtbetrachtung vor, die berücksichtigte, wie der Angeklagte seine Position und seinen Zugang zu sensiblen Daten missbrauchte, um geheimdienstliche Tätigkeiten auszuführen, die gegen die Bundesrepublik gerichtet waren. Insbesondere wurde hervorgehoben, dass solche Handlungen das Vertrauen in die Integrität und die Verschwiegenheit der öffentlichen Verwaltung tiefgreifend stören.

Im Strafmaß wurde der Angeklagte übrigens zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, da seine Handlungen als geheimdienstliche Agententätigkeit, die gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet waren, bewertet wurden.


Weitere Entscheidungen zur geheimdienstlichen Agententätigkeit:

  • Der Bundesgerichtshof (3 StR 551/14) stellte klar, dass eine geheimdienstliche Tätigkeit nicht automatisch „gegen die Bundesrepublik Deutschland“ gerichtet ist, insbesondere wenn sich diese gegen Mitglieder oder Unterstützer einer durch die EU gelisteten terroristischen Vereinigung richtet. Die Ausforschungsbemühungen, die auf solche Individuen abzielen, sind nicht notwendigerweise gegen die Interessen der Bundesrepublik, besonders wenn diese Personen international gesucht werden
  • Auch in einer weiteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (2 StR 416/16) geht es um die Tatbestandsmerkmale „geheimdienstliche Tätigkeit“ und „gegen die Bundesrepublik Deutschland“ im Kontext des § 99 StGB. Es wurde hier ebenfalls festgestellt, dass eine geheimdienstliche Tätigkeit nicht automatisch „gegen die Bundesrepublik Deutschland“ ausgeübt wird. Es betont, dass eine Auslegung erforderlich ist, die den Wortsinn, Sinn und Zweck sowie die Historie der Vorschrift berücksichtigt. Die geheimdienstliche Agententätigkeit wird als eine fortgesetzte, zusammenhängende Handlung angesehen, die von einem fortdauernden Willen zur Zusammenarbeit mit einem Geheimdienst einer fremden Macht getragen ist. Sie stellt eine tatbestandliche Handlungseinheit dar, wenn sie insgesamt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Tätigkeit umfasst. Weiterhin wird klargestellt, dass das Tatbestandsmerkmal „gegen die Bundesrepublik Deutschland“ nicht eng im Sinne eines unmittelbar gegen den Bestand der Bundesrepublik oder gegen ihre staatlichen Institutionen gerichteten Handelns zu verstehen ist. Vielmehr genügt eine Tätigkeit gegen die Interessen der Bundesrepublik Deutschland, wenn staatliche Belange zumindest mittelbar berührt sind und die Bundesrepublik Deutschland in ihrer funktionalen Stellung als politische Macht betroffen ist.
  • Ebenso wird In der Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Aktenzeichen (2A) 3 StE 6/16 – 5 (1/16) etwas zu den Tatbestandsmerkmalen „geheimdienstliche Tätigkeit“ und „gegen die Bundesrepublik Deutschland“ wird ausgeführt. Geheimdienstliche Agententätigkeit: Es wird festgestellt, dass eine geheimdienstliche Agententätigkeit nicht ohne Weiteres als gegen die Interessen der Bundesrepublik Deutschland gerichtet anzusehen ist, wenn sie Mitglieder oder Unterstützer von durch die Europäische Union gelisteten ausländischen terroristischen Vereinigungen betrifft. Es bedarf einer Einbeziehung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles in einer wertenden Betrachtung. Gegen die Bundesrepublik Deutschland: Übermittelt ein Behördenmitarbeiter dem Geheimdienst eines ausländischen Staates Informationen aus amtlichen Registern, die die Behörden des ausländischen Staates im Wege der Amts- oder Rechtshilfe nicht oder nur unter Erfüllung von die Rechte der Betroffenen schützenden Bedingungen erhalten könnten, so ist diese Informationsübermittlung gegen die Interessen der Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
  • Hervorzuheben ist eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart, Aktenzeichen 4b – 3 StE 5/12, wo der Tatbestand des § 99 StGB umfassend behandelt wird. Geheimdienstliche Agententätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland: Die geheimdienstliche Agententätigkeit wird als „gegen die Bundesrepublik Deutschland“ angesehen, wenn sie Vorgänge der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik ausspäht. Dies gilt insbesondere, wenn die Tätigkeit (auch) von deutschem Territorium aus erfolgt. Definition und Reichweite der Tätigkeit: Moderne geheimdienstliche Tätigkeiten erfassen nicht nur einzelne Staatsgeheimnisse, sondern zielen darauf ab, ein umfassendes Bild der politischen, militärischen und wirtschaftlichen Situation eines Zielstaates zu gewinnen, um potenzielle Schwächen und Angriffspunkte zu identifizieren. Substantielle Ausführungen: Es wird festgestellt, dass die Spionageaktivitäten nicht nur auf klassische geheime Informationen beschränkt sind, sondern auch allgemeine politische oder gesellschaftspolitische Verhältnisse umfassen können. Die Offenheit der Informationen spielt keine Rolle für die Erfüllung des Tatbestandes, auch allgemein zugängliche Informationen können bei geheimdienstlicher Nutzung relevant sein. Bedeutung für die nationale Sicherheit: Geheimdienstliche Agententätigkeit wird als an sich gefährlich betrachtet, unabhängig davon, ob ein konkreter Schaden oder eine direkte Gefahr für Deutschland nachweisbar ist. Die Aktivität wird strafrechtlich verfolgt, weil sie das Potential hat, politischen Schaden anzurichten, indem sie das Vertrauen zwischen Deutschland und seinen Verbündeten untergräbt.
Rechtsanwalt Ferner: Geheimdienstliche Agententätigkeit gemäß § 99 StGB

Die Geheimdienstliche Agententätigkeit gemäß § 99 StGB ist ein überraschend komplexer Themenbereich, der Hand in Hand mit der Wirtschaftsspionage betrachtet werden muss. Dabei bleibt vom James-Bond-Mythos wenig übrig: Die ist der faktische Regelfall bei diesem Vorwurf.

Aussenwirtschaftsrecht

Wirtschaftsspionage und der fremde Geheimdienst

Mit §99 StGB verwandt sind strafbare Handlungen, die originär eher in der Wirtschaftsspionage liegen, durch einen fremden Geheimdienst aber dann eine andere Dimension erlangen. So beispielsweise in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) unter dem Aktenzeichen AK 20/20, wo wichtige Aspekte zu §18 AWG, speziell zur Qualifikation des § 18 Abs. 7 Nr. 1 AWG, erörtert werden.

Handeln für einen fremden Geheimdienst

Der BGH stellt klar, dass für die Erfüllung des Tatbestandes des § 18 Abs. 7 Nr. 1 AWG keine funktionelle Eingliederung des Täters in die Ausforschungsbemühungen eines Geheimdienstes einer fremden Macht erforderlich ist. Es reicht aus, wenn die Tat als Ergebnis der Einbindung des Täters in die geheimdienstliche Beschaffungsstruktur erscheint.

Diese Auslegung bedeutet, dass die direkte organisatorische Zugehörigkeit zu einem Geheimdienst nicht notwendig ist, um nach diesem Paragraphen strafbar zu sein. Es genügt, wenn der Täter in das Netzwerk des Geheimdienstes eingebunden ist und in diesem Kontext handelt.

Unterschiede zum §99 StGB

Im Gegensatz zu § 99 StGB, der eine „geheimdienstliche Tätigkeit“ erfordert und damit ein höheres Maß an aktiver, bewusster Beteiligung an geheimdienstlichen Aktivitäten voraussetzt, benötigt § 18 Abs. 7 Nr. 1 AWG lediglich ein Handeln für einen fremden Geheimdienst, ohne dass eine solche Tätigkeit explizit gegeben sein muss.

Diese Entscheidung hebt hervor, dass der Gesetzgeber mit § 18 Abs. 7 Nr. 1 AWG auf die erhöhte Gefährlichkeit von Beschaffungsoperationen reagieren wollte, die unter der Steuerung oder mit Unterstützung eines ausländischen Geheimdienstes durchgeführt werden. Die rechtliche Einstufung zielt darauf ab, ein breiteres Spektrum an Handlungen zu erfassen, die die Sicherheit oder andere wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen könnten.


Fazit zur geheimdienstlichen Agententätigkeit

§ 99 StGB stellt einen komplexen Straftatbestand dar, der eine erhebliche Bedeutung für die nationale Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland hat. Die genaue Bestimmung, ob eine Handlung tatbestandsmäßig ist, hängt stark von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab und erfordert eine sorgfältige juristische Bewertung der handelnden Personen, ihrer Intentionen und der potenziellen Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf die staatliche Sicherheit und Souveränität Deutschlands. Das kostet Zeit – Zeit die der Beschuldigte im Regelfall in Untersuchungshaft verbringen wird. Gute Verteidigung setzt daher an eine zügige Bearbeitung, trotz Fülle der Akten und Komplexität der Rechtslage.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht / Technologierecht - ergänzt um Arbeitsrecht.