Verbot von Reverse Engineering muss klar formuliert und vereinbart sein

Im Fall des Landgerichts Köln, 33 O 39/20, ging es um die Erlangung von Geschäftsgeheimnissen durch Reverse Engineering im biologischen Bereich (es ging um die Erlangung von Antikörpern). Die Entscheidung verdeutlicht die – immer wieder unterschätzte – Bedeutung nicht nur gut formulierter Verträge, sondern auch des konkreten Vertragsschlusses. Gerade in dieser Entscheidung wird deutlich, dass Unternehmen sehr genau darauf achten sollten, dass ihre eigentlich als Geschäftsgeheimnis schützenswerten Leistungen nicht ungewollt zum Freiwild werden – es gilt endlich aufzuwachen und das Thema Geschäftsgeheimnisse nicht mehr stiefmütterlich zu behandeln!

Das Landgericht ging davon aus, dass § 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG Reverse Engineering ausdrücklich erfasst. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beklagten abweichend hiervon durch entsprechende Vereinbarungen ein Reverse Engineering untersagt wurde. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG sind dabei nicht allzu komplex, wesentlicher Prüfungspunkt dürfte immer sein, ob ein rechtmäßiger Besitz an den erworbenen Gegenständen/Software (hier: Antikörper) vorgelegen hat und ob Beschränkungen vorgenommen wurden (§ 3 I Nr. 2 lit. b) GeschGehG). Hier gilt, dass dem rechtmäßigen Besitzer zwar Beschränkungen im Umgang mit dem ihm überlassenen Produkt oder Gegenstand auferlegt werden können. In der Regel wird es sich dabei um vertragliche Vereinbarungen handeln, die von den Parteien ausdrücklich getroffen werden. Es wurde jedoch nur pauschal vorgetragen, dass das Reverse Engineering durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen worden sei. Das Gericht bemängelte insoweit ausdrücklich, dass nicht hinreichend substantiiert zur Einbeziehung der AGB in die Verträge vorgetragen worden sei.

Aus Sicht des Landgerichts wäre eine solche vertragliche Beschränkung aber spätestens ab Juni 2018 erforderlich gewesen, da die Umsetzungsfrist der Richtlinie (EU) 2016/943 am 09.06.2018 abgelaufen war, so dass § 17 UWG a.F. ab diesem Zeitpunkt bis zum Inkrafttreten des GeschGehG richtlinienkonform u.a. dahingehend auszulegen war, dass die Erlangung eines Geschäftsgeheimnisses durch Reverse Engineering zulässig war. Diese Auffassung ist durchaus beachtlich, hier wird sich in vielen Geschäftsbeziehungen rächen, dass der Gesetzgeber dieses Thema viel zu lange verschlafen hat (und zu viele Unternehmen dieses wichtige Thema bis heute nicht ernst genommen haben).

Geschäftsgeheimnisse?

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Das Landgericht konnte klarstellen, dass ein etwaiger Hinweis an den Erwerber mit dem Text „For Research Use Only“ nicht ausreicht, um eine wirksame vertragliche Beschränkung anzunehmen. Denn pauschale und unqualifizierte Geheimhaltungsklauseln genügen insoweit nicht. Vielmehr muss die vertragliche Vereinbarung erkennen lassen, dass sie gerade die Informationsgewinnung durch Reverse Engineering verhindern will.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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