Schlagwort: Zoll

Der deutsche Zoll ist für die Bekämpfung von Verstößen gegen das Zoll- und Steuerrecht zuständig. In diesem Zusammenhang kann der Zoll strafrechtliche Ermittlungen wegen verschiedener Straftatbestände führen, u.a:

  • Schmuggel: Die unerlaubte Ein- oder Ausfuhr von Waren über die Grenzen Deutschlands.
  • Steuerhinterziehung: Die vorsätzliche Verkürzung oder Hinterziehung von Steuern, zum Beispiel durch falsche Angaben in der Steuererklärung.
  • Geldwäsche: Die Verschleierung illegal erworbener Gelder, um sie in den legalen Wirtschaftskreislauf einzuschleusen.
  • Marken- und Urheberrechtsverletzungen: Verwendung oder Verkauf von gefälschten Markenprodukten oder Verbreitung von urheberrechtlich geschütztem Material ohne Erlaubnis des Rechteinhabers.

Der deutsche Zoll ist auch im Bereich der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung tätig. Dabei geht es vor allem um die Einhaltung arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und des Sozialstaates. In diesem Zusammenhang kann der Zoll in folgenden Bereichen Ermittlungen durchführen

  • Schwarzarbeit: Die illegale Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ohne Anmeldung zur Sozialversicherung und ohne Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen.
  • Illegale Ausländerbeschäftigung: Die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ohne die erforderliche Arbeitserlaubnis oder ohne Einhaltung der arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
  • Verstöße gegen das Mindestlohngesetz: Die Nichteinhaltung des gesetzlichen Mindestlohns sowie anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeitszeitregelungen und Urlaubsansprüche.
  • Scheinselbständigkeit: Umgehung von Arbeitgeberpflichten durch fälschliche Bezeichnung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als Selbständige.
  • Verstöße gegen die Sozialversicherungspflicht: Die Nichteinhaltung der Pflicht zur Zahlung von Sozialabgaben wie Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen.

Besteht der Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde, leitet der Zoll ein Ermittlungsverfahren ein und arbeitet eng mit Polizei und Staatsanwaltschaft zusammen. Im Rahmen der Ermittlungen können beispielsweise Razzien durchgeführt, Unterlagen geprüft und Zeugen befragt werden. Bestätigt sich der Verdacht, drohen den Beteiligten strafrechtliche Konsequenzen wie Geldstrafen, Freiheitsstrafen oder die Einziehung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte.

Die strafrechtlichen Ermittlungen des Zolls beginnen in der Regel aufgrund von Grenzkontrollen oder aufgrund von Hinweisen oder Verdachtsmomenten.

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  • Sanktionsrecht & Birma-Myanmar-Embargo: BGH legt EUGH Fragen zur Auslegung der EG-Verordnung 194/2008 vor

    Sanktionsrecht & Birma-Myanmar-Embargo: BGH legt EUGH Fragen zur Auslegung der EG-Verordnung 194/2008 vor

    Anlässlich des Holzhandels konnte sich der BGH mit den Embargo-Maßnahmen zu Birma/Myanmar befassen. Dabei geht es um relevante Fragen der Auslegung, wie folgt:

    • Ist der Begriff „Ursprung in Birma/Myanmar“ des Art. 2 Abs. 2 a) i) der EG-Verordnung 194/2008 dahin auszulegen, dass keine der nachfolgend aufgeführten Bearbeitungen von in Myanmar gewachsenen Teakholzstämmen in einem Drittstaat (hier: Taiwan) einen Ursprungswechsel bewirkte, sodass es sich bei entsprechend bearbeiteten Teakhölzern weiterhin um „Güter mit Ursprung in Birma/ Myanmar“ handelte;
    • Ist der Begriff „aus Birma/Myanmar ausgeführt“ des Art. 2 Abs. 2 a) ii) der EG-Verordnung 194/2008 dahin auszulegen, dass nur Güter erfasst wurden, die direkt aus Myanmar in die Europäische Union eingeführt wurden, sodass Güter, die zunächst in einen Drittstaat (hier: Taiwan) verbracht und von dort in die Europäische Union weiter transportiert wurden, der Regelung nicht unterfielen, und zwar unabhängig davon, ob sie im Drittstaat ursprungsbegründend bearbeitet oder verarbeitet wurden?
    • Ist Art. 2 Abs. 2 a) i) der EG-Verordnung 194/2008 dahin auszulegen, dass ein von einem Drittstaat (hier: Taiwan) ausgestelltes Ursprungszeugnis, wonach zersägte beziehungsweise zugesägte und aus Myanmar stammende Teakholzstämme durch diese Bearbeitung im Drittstaat den Ursprung dieses Staates erlangt hätten, für die Beurteilung eines Verstoßes gegen das Einfuhrverbot des Art. 2 Abs. 2 der EG-Verordnung 194/2008 nicht bindend ist?

    Hinweis: Mit der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 hat der Rat der Europäischen Union mit Wirkung zum 3. Mai 2013 die bis dahin geltenden Sanktionsmaßnahmen gegen Birma/Myanmar weitgehend aufgehoben. Die bisher zugrunde liegende Verordnung (EG) Nr. 194/2008, um die es hier geht, wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 401/2013 vollständig ersetzt. Angesichts der schweren Menschenrechtsverletzungen durch die Streit- und Sicherheitskräfte in Myanmar (Birma) hat der Rat der Europäischen Union mit der Verordnung (EU) 2018/647 die Sanktionsmaßnahmen erneut verschärft. Diese betreffen die Ausfuhr von Gütern des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-Verordnung) sowie die Ausfuhr bestimmter Software des Anhangs III. Neben der Embargo-Problematik sind auch die weiteren kritischen Probleme beim Handel mit Hölzern zu beachten!

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  • Keine Förderung der Hauptverhandlung, wenn Gericht nur zum Schein verhandelt (§229 StPO)

    Gerade erst hatte der Bundesgerichtshof nochmals klargestellt, dass eine Fortsetzung der Hauptverhandlung auch vorliegen kann, wenn reine Verfahrensfragen erörtert werden. Nun legt der 6. Senat mit einer Leitsatzentscheidung nach, die aufhorchen lässt:

    Auch wenn in einem Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung Verfahrensvorgänge stattfinden, die als Sachverhandlung anzusehen sind, verstößt es gegen § 229 StPO, wenn aus dem gesamten Verfahrensgang erkennbar wird, dass das Gericht mit der Verhandlung nicht die substantielle Förderung des Verfahrens bezweckt, sondern allein die Wahrung der Unterbrechungsfrist im Auge hat.

    BGH, 6 StR 95/22

    Die Rechtsprechung dahinter ist nicht in Gänze neu, der bei Landgericht zugrunde liegende Sachverhalt ist äußerst speziell – doch die Gerichte sind gut beraten, hier sehr genau hinzusehen.

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  • Steuerhehler & Einziehung bei Befreiung von Verbindlichkeit

    Am Beispiel geschmuggelter Zigaretten lässt sich recht plastisch die Rechtsprechung des BGH zur Einziehung bei Befreiung von einer Verbindlichkeit aufzeigen: Grundsätzlich unterliegt der aus Veräußerung von Zigaretten dem Steuerhehler zufließende Erlös der Einziehung als Surrogat des Erlangten (§ 73 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB, dazu BGH, 1 StR 634/18, 1 StR 502/20, 1 StR 127/19 und 1 StR 244/18).

    Doch wie ist damit umzugehen, wenn nicht der Steuerhehler den Erlös aus den Verkäufen erlangt, sondern der Käufer den Kaufpreis direkt an den Lieferanten zahlt?

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  • Zollpay.de: Keine Paysafecard für den Zoll

    Mal wieder rollt eine Mailwelle mit einem alten, aber etablierten Betrugsversuch: Scheinbar von DeutschePost.de kommt eine Mail, mit der man informiert wird, dass wegen ausstehender Steuern eine Zahlung an den Zoll geleistet werden „muss“.

    DeutschePost.de und Zollpay.de: Keine Paysafecard für den Zoll
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  • Begriff der „illegalen Beschäftigung“ im Arbeitsstrafrecht

    Es entspricht im Arbeitsstrafrecht den sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben, wenn von Nettoarbeitsentgelten ausgegangen wird und hierauf im Abtastverfahren Lohnsteuern sowie Beiträge zur Sozialversicherung aufgeschlagen werden, um anschließend auf das derart ermittelte Bruttoarbeitsentgelt die im Tatzeitraum geltenden Sätze der Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung anzuwenden. Nun konnte der BGH (1 StR 114/21) klarstellen, dass dieser Vorgehensweise auch die Legaldefinition der „illegalen Beschäftigung“ in § 1 Abs. 3
    SchwarzArbG nicht entgegensteht.

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  • Antidumpingzölle auf Einfuhren von Düngemitteln auf Ammoniumnitratbasis

    Antidumpingzölle auf Einfuhren von Düngemitteln auf Ammoniumnitratbasis

    In der Rechtssache C-117/19 des Gerichtshofs der Europäischen Union, betreffend Linas Agro gegen das litauische Zolldepartement, ging es um die Anwendung endgültiger Antidumpingzölle auf Einfuhren von Düngemitteln auf Ammoniumnitratbasis. Die zentrale rechtliche Frage war, ob bestimmte Düngemittelprodukte unter die Definition fallen, die einen Antidumpingzoll nach sich ziehen, und wie der Gehalt an Ammoniumnitrat in diesen Produkten zu bestimmen ist.

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  • COVID-Pandemie befeuert gefälschte und raubkopierte Waren

    EUROPOL hat sich mit der Frage beschäftigt, wie sich die COVID-Pandemie auf IP-Crime ausgewirkt hat. Der aktuelle Bericht bestätigt aus Sicht von EUROPOL, dass gefälschte und raubkopierte Waren durch die Pandemie Auftrieb erhalten haben. So kommt man zu den Ergebnissen:

    • Kriminelle Netzwerke haben sich schnell auf die neuen Möglichkeiten und die durch die Pandemie entstandene Nachfrage nach Produkten eingestellt.
    • Gefälschte Kosmetika, Lebensmittel, pharmazeutische Produkte, Pestizide und Spielzeug stellen eine ernsthafte Bedrohung für die Gesundheit der Verbraucher dar.
    • Bei der Beschaffung von Komponenten und dem Vertrieb ihrer (materiellen und immateriellen) Produkte an die Verbraucher über Online-Plattformen, soziale Medien und Instant-Messaging-Dienste stützen sich die Fälscher inzwischen stark auf den digitalen Bereich.
    • Die meisten gefälschten Waren, die in der EU vertrieben werden, werden außerhalb der EU hergestellt.

    Persönliche Anmerkung: das Unwort „Raubkopie“ verwende ich in diesen Zusammenhängen allenfalls beschreibend, weil es verbreitet ist und – wie hier – in amtlichen Publikationen verwendet wird. Der Vorteil mag sein, dass jeder sofort weiß worum es geht. Etymologisch ist es für mich Unsinn, da es gerade nicht um die Anwendung von Gewalt oder Drohungen geht, somit kein räuberisches Verhalten im Vordergrund steht. Vielmehr dürfte es um eine Wortschöpfung der Rechteindustrie gehen, die damit den wirtschaftlich durchaus bedeutenden Vorgang sprachlich dramatisieren wollte.

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  • Durchsuchung durch den Zoll

    Durchsuchung durch den Zoll

    Durchsuchung durch den Zoll: In Betrieben, speziell in Bereichen wie der Baubranche, gehören „Besuche“ vom Zoll durchaus zur Tagesordnung. Hintergrund ist, dass mit § 2 Abs. 1 SchwarzArbG die Behörden der Zollverwaltung nachprüfen, ob bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen verschiedene sozialversicherungsrechtliche Melde- oder sonstigen Pflichten erfüllt sowie weitere sozialrechtliche Vorgaben eingehalten wurden. Zudem prüft der Zoll, ob verschiedene Verpflichtungen des Aufenthaltsgesetzes, des Mindestlohngesetzes, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eingehalten wurden. Die zuständigen Abteilungen bei den Hauptzollämtern nennt man übrigens „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ (FKS).

    Weiterhin wird in diesem Rahmen, zur Erfüllung der Mitteilungspflichten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 4 SchwarzArbG, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Steuerpflichtige den sich aus den Dienst- oder Werkverträgen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen sind. Somit bestehen auch Übergänge ins Steuerstrafrecht.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

    Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

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  • Minder schwerer Fall bei hohem Steuerschaden

    Das Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 136/21, hat hervorgehoben, dass auch ein hoher Gesamtsteuerschaden, bei einer Mehrzahl von Taten, nicht zwingend gegen einen minder schweren Fall spricht – und damit verdeutlicht, was ein Strafverteidiger im Steuerstrafrecht im Blick haben muss:

    Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falls der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (§  374 Abs. 2 S. 2 AO) in allen Fällen maßgeblich mit der Begründung verneint, dass der Angeklagte „einen schon erheblichen Steuerschaden von etwa 58.000 €“ verursacht hat. Im Ansatz zutreffend ist das Landgericht damit davon ausgegangen, dass das Tatunrecht der Steuerhehlerei wesentlich durch die Höhe der hinterzogenen Steuern und Abgaben mitbestimmt wird (BGH Beschluss vom 28.6.2011 – 1 StR 37/11BeckRS 2011, 19721 Rn. 7, 8, beck-online, Hauer, in: Beck´scherOK, Stand: 05.10.2021, § 374 AO Rn. 98). Hierbei war das Landgericht – anders als sonst (vgl. BGH Beschluss vom 21.2.1996 – 5 StR 725/95, BeckRS 1996, 31090342, beck-online; Ebner, in: MünchKomm, 3. Aufl. 2019, AO § 374 Rn. 66) – ausnahmsweise auch nicht gehalten, zur Bestimmung des Schuldumfangs für jede Abgabenart (Zoll-Euro, Einfuhrumsatzsteuer, Tabaksteuer) die zugrunde liegenden steuerrechtlichen Grundlagen darzustellen und die verkürzten Steuern zu berechnen. Denn die Feststellungen zur Schadenshöhe sind als doppelrelevante Tatsachen infolge der wirksamen Berufungsbeschränkung in Teilrechtskraft erwachsen (OLG Hamm, Beschluss vom 08.10.2019 – III-1 RVs 64/19 –, Rn. 7, juris m.w.N).

    Verkannt hat das Landgericht indes, dass bezüglich des für jede Straftat gesondert zu bestimmenden Strafrahmens nicht der Gesamtschaden, sondern konkret die Höhe der auf die einzelne Straftat entfallenden, hinterzogenen Abgaben und Steuern in Blick zu nehmen ist. Denn grundsätzlich prägt nur dieser Steuerschaden das Unrecht der Tat. Auch bei langen Tatserien, die einen hohen Gesamtschaden verursacht haben, können einzelne Taten lediglich geringfügiges Gewicht oder sogar Bagatellcharakter besitzen. Die Annahme eines minder schweren Falles scheidet in einer solcher Konstellation nicht von vornherein aus. Ein besonders hoher Gesamtsteuerschaden kann allenfalls insofern in die nach § 374 Abs. 2 S. 2 AO vorzunehmende Gesamtwürdigung einfließen, wenn er darauf schließen lässt, dass von vornherein eine Mehrzahl von Taten geplant war und somit bereits in der Einzeltat eine besondere „rechtsfeindliche Gesinnung des Täters“ zum Ausdruck kommt (BGH NStZ-RR 2016, 242; von Heintschel-Heinegg, in: Beck´scherOK – StGB, Stand: 01.11.2021, § 46 StGB Rn. 40).

    Hier spielt die Musik und – was gerne unterschätzt wird – die Verteidigung fängt schon lange vor der Hauptverhandlung an: Es ist nichts ungewöhnliches, dass Steuerstraftaten mit erheblichen Fallzahlen und hohen Gesamtsummen einhergehen. Ein Stück weit liegt dies sogar in der Natur der Sache. Wer im Steuerstrafrecht verteidigt, legt hier frühzeitig den Fokus auf die Einzeltat (wenn sich dies nicht verbietet und mit dem Gesamtbild besser argumentiert werden kann) um mit dem ersten Schriftsatz auf den minder schweren Fall hinzuarbeiten. Im Steuerstrafrecht gelten, gerade bei mittleren Delikten, insoweit ganz spezielle Spielregeln, die man einfach beherrschen muss.

  • Bußgeldbescheid erhalten?

    Bußgeldbescheid erhalten?

    Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben, sollten Sie zügig handeln, Sie haben eine Einspruchsfrist von 2 Wochen. Dabei gilt im Ordnungswidrigkeitenrecht, dem kleinen Strafrecht, dass man prozessuale Fragen beherrschen muss, wenn man vor Gericht überzeugen und Bußgelder abwehren oder zumindest verringern möchte.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

    Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

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  • Kennzeichnung von Textilien

    Wenn Sie Textilien bzw. Textilprodukte in der EU verkaufen möchten, müssen Ihre Textil-Produkte den EU-Kennzeichnungsvorschriften entsprechen. Grundsätzlich müssen Textilien mit einem Etikett versehen sein, aus dem die Zusammensetzung aller verwendeten Textilfasern und der Anteil aller nicht-textilen Teile tierischen Ursprungs klar hervorgehen.

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  • Hausdurchsuchung im IT-Betrieb

    Hausdurchsuchung im IT-Betrieb

    Was ist zu tun, wenn die Polizei vor der Türe des IT-Betriebs steht? Auf diese Frage durfte ich, im Rahmen eines kurzen Vortrags, auf den eco-Internet-Security-Days 2021 eingehen. In meinem Vortrag stelle ich dar, womit man rechnen muss, was man im Blick haben muss und wie man mit dem plötzlichen Besuch im IT-Betrieb umgehen kann.

    Die Hausdurchsuchung ist ein Schreckmoment – und regelmäßig der Anlass, sich bei einem Strafverteidiger zu melden. Wir bieten einen Strafverteidiger-Notruf genau für diese Situation unter 0175 1075646 und dazu zahlreiche frei verfügbare Informationen rund um die Hausdurchsuchung auf unserer Webseite:

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  • Zauberpilze und Designerdrogen in der Post

    Zauberpilze und Designerdrogen in der Post

    Zoll stellt Pflanzsets für psilocybinhaltige Pilze und 3-MMC sicher: Die Beamten der Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Dortmund führten in den letzten vier Wochen neun Kontrollen von Postlieferungen in den bedeutenden Postverteilzentren im Bezirk des Hauptzollamts Dortmund durch. Bei den Kontrollen stellten die Beamten verschiedene Betäubungsmittel, vor allem Methylmethcathinon, auch bekannt als 3-MMC, sicher.

    Dazu bei uns: Drogenkauf im Darknet

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  • BTM-Strafrecht: Zur Feststellung und Höhe der Strafe bei Einfuhr von Betäubungsmitteln vor Gericht

    Mein Mandant war nachweislich aus der Ferne angereist und mit einem Taxi in den Niederlanden gewesen. Später wurde er mit einer harten Droge vom Zoll im Zug aufgegriffen, das Gutachten wies mehr als das 10fache des unteren Schwellenwerts der nicht geringen Menge auf. Für die Staatsanwaltschaft war der Fall klar, nachdem der Taxifahrer bestätigte, meinen Mandanten in die NIederlande gefahren zu haben – die Drogen müssen dort gekauft und dann nach Deutschland eingeführt worden sein. Damit ergab sich eine Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren, weswegen letztlich von der Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von gut über 2 Jahren beantragt wurde. Die Einlassung des Mandanten, er habe in den Niederlanden keinen ihm genehmen Verkäufer finden können lehnte die Staatsanwaltschaft als lebensfremd ab: Der Einkauf in Deutschland ist teurer und es ist unlogisch, erst in die Niederlande zu fahren, um dann später in Deutschland den Stoff zu kaufen (Tatsächlich ist je nach Droge ein Preisunterschied von gut 50% drin).

    Tatsächlich bestätigte der auf meinen Antrag hin geladene Taxifahrer allerdings, den Mandanten von den Niederlanden aus nicht zum Bahnhof sondern in die Aachener Innenstadt gefahren zu haben. Nach längerer Diskussion und den Plädoyers folgte das Gericht meiner Ansicht: Es mag unlogisch klingen, aber Drogensüchte verhalten sich nun einmal nicht logisch. Aus der Einfuhr wurde schlichter Besitz, allerdings zusammen mit einem Handeltreiben, das bei hohen Mengen gerne von Gerichten angenommen wird. Das Ergebnis: 18 Monate statt fast 2,5 Jahren. Allerdings gab es keine Bewährung, die zwei bereits laufenden Bewährungen waren nicht weg zu diskutieren.

    Auch sonst muss man nicht damit leben, wenn in BTM-Prozessen die Gefahr droht, dass das Gericht seine „Lebenserfahrung“ als objektiv absolute Lebenswirklichkeit proklamiert. Letztlich ist hier mit Erfahrung und Diskussionsgeschick durchaus auch bei befremdlichen Geschehnissen etwas zu erreichen. Etwa als ein anderer Mandant berichtete, die bei ihm aufgefundenen Drogen hätte er „gefunden“ – nämlich im Strassengraben. Den Besitz der Drogen konnte man auch hier nicht wegdiskutieren – aber das angeklagte Handelttreiben. Ebenso wie in einem weiteren Fall die Einfuhr von BTM dadurch verhindert wurde, dass vom Gericht am Ende anerkannt wurde, dass der Mandant gar nicht wusste, dass er die Grenze überschreitet (freilich eine örtliche Besonderheit, die dem besonderen Fall geschuldet war).

    Das Fazit: Auf Anhieb klingt so manche Darstellung obskur, abwegig – ja gar lächerlich. Tatsächlich aber ist es nichts neues, dass mitunter auch seltsame Dinge geschehen. Interessanterweise braucht man wohl professionellen Beistand, wenn man möchte, dass man mit dem gehört wird, was wirklich geschehen ist.

  • Strafrecht: Lohnsplitting nicht auf leichte Schulter nehmen

    Strafrecht: Lohnsplitting nicht auf leichte Schulter nehmen

    Lohnsplitting bedeutet, man versucht ein Gehalt „aufzuteilen“. Anstelle 1200 Euro auszuzahlen, werden an 3 Arbeitnehmer 400 Euro jeweils ausgezahlt, wobei von den 3en aber nur einer wirklich arbeitet. Üblicherweise sind 2 der 3 Arbeitnehmer tatsächlich gar nicht aktiv und auch gerne mal mit dem wirklich arbeitenden Arbeitnehmer verwandt. Bei uns im Haus werden, auch durch mich, einige Strafsachen in diesem Bereich bearbeitet, daher ein Wort der Warnung: Aktuell scheinen manche Staatsanwaltschaften besonders aktiv zu sein und schon bei recht geringen Indizien sehr aktiv zu ermitteln.

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