Markenrechtsmodernisierungsgesetz: Gesetz zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken

Im Januar 2017 wurde der Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken – auch Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) – vorgestellt. Die Ansätze sind durchaus beachtlich, so sind unter anderem Vorgesehen:

  • Verzicht auf das Erfordernis einer grafischen Darstellbarkeit schutzfähiger Zeichen
  • Einführung einer nationalen Gewährleistungsmarke
  • Einführung eines amtlichen Verfalls- und Nichtigkeitsverfahrens beim DPMA
  • Abkehr vom Inverkehrbringen der Waren im Inland, stattdessen Ansetzen bei allen zollrechtlichen Situationen, insbesondere Durchfuhr
  • Dokumentation von erteilten Lizenzen über das DPMA

Die Änderungen sind teilweise auf den ersten Blick überschaubar, bedeuten aber mitunter echte Neuerungen. In faktischer Hinsicht sinnvoll ist die Erweiterung der Möglichkeit, nunmehr Lizenzen samt Lizenznehmer zu vermerken, was einigen Streit bei aussergerichtlichen Klärungen vermeiden kann. Vollkommen neu die einzuführende Gewährleistungsmarke: “Gewährleistungsmarken zeichnen sich dadurch aus, dass im Vergleich zur Individualmarke nicht die Herkunftsfunktion, sondern die Garantiefunktion im Vordergrund steht. Sie unterliegen den Prinzipien der Neutralität und Transparenz sowie Prüf- und Überwachungspflichten.” Dies bedeutet natürlich auch einen wirtschaftlichen Machtfaktor: Verbände können teure und wertvolle marken etablieren, die Partizipation des einzelnen Unternehmers funktioniert dann nur durch eine Bindung an den jeweiligen Verband, es werden also neue Abhängigkeiten konstruiert die sich sicherlich schnell wirtschaftlich auswirken werden.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht.
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

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