Informationen der Bundesregierung zum Einsatz von Ermittlern in sozialen Netzen

Mit der Drucksache 17/6587 (hier als PDF) liegt eine Stellungnahme der Bundesregierung zu verschiedenen Fragen rund um den Einsatz von (verdeckten) Ermittlern (u.a. des BKA) in sozialen Netzwerken vor. Zusammengefasst lässt sich festhalten:

  1. Es wird auf öffentlich zugängliche Daten von Ermittlern längst zugegriffen (was wenig überraschen darf), wobei auf Bundesebene BKA, Bundespolizei und Zollfahndung darauf zugreifen. (Des Weiteren sollte bekannt sein, dass auch die im Internet sucht, etwa bei ).
  2. Genaue Statistiken über die Datenerhebung in diesem Bereich gibt es aber nicht.
  3. Es gibt keine ausdrückliche rechtliche Regelung für ein derartiges Vorgehen, was u.a. vom Bundesdatenschutzbeauftragten schon moniert wurde. Die Bundesregierung teilt diese Bedenken aber nicht und sieht auch keinen Regelungsbedarf.
  4. Namentlich benannt werden die sozialen Netzwerke Facebook, Wer-kennt-wen und Studi-VZ, wobei die Bundesregierung darauf verweist, dass es durchaus möglich ist, Zugriff auf Bestandsdaten und nicht öffentliche Profile zu verlangen. In vier Fällen soll ein solcher Zugriff bereits stattgefunden haben, wobei hier wohl auch auf „Nachrichten“ zugegriffen wurde.
  5. Interessant und sehr Bemerkenswert ist, dass auf die Frage, ob Ermittler in der Vergangenheit zu Straftaten aufgerufen haben, keine Antwort erfolgt: Die „JA/Nein“-Frage würde in der Beantwortung angeblich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Mit dem gleichen „Argument“ wird die Antwort verweigert, ob solche Ermittler eigene Blogs unter ihrer Legende erstellt haben. (Frage 6b ff, ab Seite 6 im Dokument). Nun lässt sich sicherlich vermuten, dass die Antwort in beiden Fällen „Ja“ lauten würde, da die Informationsverweigerung sonst sinnlos wäre – dennoch ein interessanter Punkt.
  6. Eine automatisierte Recherche findet (derzeit) seitens BKA, Bundespolizei und angeblich in sozialen Netzen gar nicht statt. Auch werden keine speziellen Ermittlungsprogramme eingesetzt.
  7. Es gibt wohl Zugriff auf eventuell vorhandene Geo-Daten. Das dürfte durchaus interessant sein, da viele nicht daran denken, dass in hoch geladenen Bilddateien mitunter GPS-Koordinaten und Zeitstempel vorhanden sind. Damit lassen sich natürlich angebliche Aufenthaltsorte gezielt belegen bzw. widerlegen.
Das Ergebnis: Zum einen kann man feststellen, dass wohl tatsächlich nur einzelfallbezogen Informationen beschafft werden, insbesondere keine automatisierte „Rasterfahndung“ der Bundesbehörden derzeit stattfindet. Zugleich aber ist die staatliche Informationsbeschaffung in sozialen Netzen heute längst Realität und jeder Anwender muss sich zwingend darüber im Klaren sein. Interessant ist, was für ein Geheimnis um die provozierende Tätigkeit von Ermittlungsaktivitäten („agent provokateur“) gemacht wird, wobei es m.E. hanebüchen ist, unter Verweis auf die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland allgemeine (und m.E. allgemein bekannte) Informationen zu verweigern, wie etwa dass gezielt Blogs betrieben werden.
Jedenfalls empfiehlt es sich vor dem Hintergrund dieser Informationen, nicht zu blauäugig den digitalen Alltag zu bewältigen. Insbesondere sind Nachrichten die man über soziale Netze schickt nicht „sicher“ und man sollte zwingend davon absehen, sensible Informationen hier weiter zu geben. 
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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