Rechtsfragen rund um Silvester: Mit Silvester kommen auch wieder die unvermeidlichen Knaller oder auch „Böller“. Dabei gibt es immer wieder Mythen darum, was erlaubt ist und was nicht. Im Folgenden ein zusammengefasster Überblick über die wesentlichen Regelungen und Verhaltensvorschriften in Deutschland zum Umgang mit Feuerwerkskörpern.
Kategorisierung von Feuerwerkskörpern
Die Feuerwerkskörper werden durch die Sprengstoffverordnung in 4 Kategorien eingeteilt, die im Weiteren dann bei der Frage des erlaubten Umgangs von Bedeutung sind:
- Kategorie 1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Schallpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind
- Kategorie 2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Schallpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind
- Kategorie 3: Feuerwerkskörper, die eine mittelgroße Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet
- Kategorie 4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, die nur von Personen mit Fachkunde verwendet werden dürfen (so genannte „Feuerwerkskörper für den professionellen Gebrauch“) und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet
Daneben gibt es weitere Kategorien von Pyrotechnik, die hier nicht von Belang sind.
Abgabe von Feuerwerkskörpern
Feuerwerkskörper der Kategorien 3 und 4 dürfen an Verbraucher nicht abgegeben werden (§22 II SprengV), so dass nur die Kategorien 1 und 2 an Verbraucher verkauft werden dürfen. Dabei ergeben sich folgende Vorgaben hinsichtlich des Mindestalters für den Verkauf an Verbraucher:
- Kategorie 1: Verkauf nur an mindestens 12jährige (§20 II SprengV), das ganze Jahr über möglich, auch im Versandhandel (§21 III S.2 SprengV).
- Kategorie 2: Verkauf nur an mindestens 18jährige (§20 II SprengV), nur vom 29.12.-31-12. (§22 I S.1 SprengV, ausser einer der Tage ist ein Sonntag, dann ab 28.12.) Verkauf im Versandhandel, vor Ort nur in Verkaufsräumen in Schaukästen oder spezieller Verpackung (§21 III S.1, IV SprengV).
Erlaubnis zum Abbrennen bzw. Zünden von Feuerwerkskörpern
Abbrennen darf man als Verbraucher ohne besondere Genehmigung Feuerwerkskörper der Kategorie 2 nur am 31.12. und 01.01. eines Jahres, aber nur wenn man mindestens 18 Jahre alt ist. Wer jünger als 18 ist aber älter als 14 Jahre, darf zwar nicht Feuerwerkskörper der Kategorie 2, aber immer noch sonstige Pyrotechnik der Kategorie P2 abbrennen, ansonsten verbleibt es bei Kategorie 1 ab 12 Jahren. Dabei ist das Das Abbrennen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern verboten, dazu siehe §23 Abs.1 und 2 SprengV:
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten.
Ein Verstoss ist als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro bewehrt (§41 I, II Nr.16 SpengG i.V.m. §46 Nr.8b SprengV). Wer es dennoch tut, verhält sich also ordnungswidrig und kann mit einem Bussgeld belegt werden. Man sollte insofern in Innenstädten gut überlegen, von wo aus man seine Raketen zündet.
Zu Bedenken ist aber auch, dass insbesondere bei einem Brand, der durch unerlaubtes Abbrennen (etwa in der Nähe einer Kirche) verursacht wird, daneben zivilrechtlicher Schadensersatz durch (grobe?) Fahrlässigkeit in Betracht kommt! Hinsichtlich der Sicherheit gilt, dass bei der Kategorie 1 ein Sicherheitsabstand von 1 Meter gilt, bei Kategorie 2 ein Abstand von 8 Metern (gemäß Anlage III zur SprengV).
Import von Feuerwerkskörpern
Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) ist in Deutschland für die Erteilung von Zulassungen von Feuerwerkskörpern zuständig. Eingeführte Feuerwerkskörper müssen derartige Zulassungszeichen vorweisen, wobei auch damit gerechnet werden muss, dass mitunter auf im Ausland gekauften Artikeln gefälschte derartige Zulassungszeichen angebracht sind.
Der Zoll weist hinsichtlich der Einfuhr auf folgendes hin:
- Feuerwerkskörper sind bei der Einfuhr sowie der Durchfuhr aus einem Drittland stets an der Zollstelle anzumelden
- zugelassene Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen ganzjährig von Personen über 12 Jahren eingeführt werden
- zugelassene Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (z.B. Silvesterfeuerwerk) dürfen grundsätzlich ganzjährig von Personen über 18 Jahren eingeführt werden, ausgenommen hiervon sind pyrotechnische Gegenstände, die nur mit besonderer Erlaubnis vertrieben, überlassen oder verwendet werden dürfen. Bei den letztgenannten handelt es sich beispielsweise um Raketen mit mehr als 20 Gramm Netto-Explosivstoffmasse, sog. Schwärmer oder auch Knallkörper und Knallkörperbatterien mit sog. Blitzknallsatz.
- für die Einfuhr von Feuerwerkskörper der Kategorien F3 und F4 ist immer eine besondere Erlaubnis erforderlich
- die Einfuhr von nicht zugelassenen Feuerwerkskörpern ist nach den Vorschriften des Sprengstoffgesetzes verboten und strafbar; es wird stets ein Strafverfahren eingeleitet
- eingeführte, nicht zugelassene Feuerwerkskörper werden beschlagnahmt oder sichergestellt; Reisefreimengen werden nicht gewährt
- Beim Verbringen von Feuerwerkskörpern aus Mitgliedstaaten der EU gelten die Bestimmungen zu Reisen aus sogenannten Drittländern – mit Ausnahme der o.a. Anmeldepflicht – sinngemäß. Das bedeutet, dass z.B. auch aus Frankreich, den Niederlanden oder Polen nur zugelassene Feuerwerkskörper verbracht werden dürfen.
Stichwort „illegale Böller“
Im Kern ist es einfach: Wenn Sie als Verbraucher „Böller“ erwerben und abbrennen möchten, benötigen diese eine Zulassung des Bundesamtes für Materialforschung und -prüfung (BAM). Was vor Ort im stationären Handel erworben werden kann, wird eine solche regelmäßig haben – zu erkennen an einer aufgedruckten Kennziffer, beginnend mit den Buchstaben „BAM“. Beachten Sie an der Stelle auch, dass das „CE-Kennzeichen“ insoweit keine Sicherheitsprüfung im eigentlichen Sinne darstellt, da es nur ein vorgeschriebenes Zeichen hinsichtlich der Produktkonformität darstellt und sich gerade nicht an Verbraucher wendet.
Hinweis: Unterschätzen Sie die Problematik nicht, ich habe hier inzwischen einige Verfahren vertreten müssen, in denen der Besitz „illegaler Böller“ vorgeworfen wurde. In einem Fall genügte gar der Besitz eines einzelnen „Polenböllers“ um ein Strafverfahren in Gang zu setzen.
Mitunter beliebt sind aber auch „illegale Böller“, also selbst importierte Knaller speziell aus Osteuropa. Hierbei gilt zum einen, dass solche Knaller durchaus hochgefährlich sind und alleine deswegen von einer Nutzung abgesehen werden sollte. Losgelöst davon ist das Abbrennen solcher Knaller auch als Privatperson mindestens eine Ordnungswidrigkeit, der Import darüber hinaus aber vielleicht – je nach Einzelfall – gar eine Straftat. Letztlich, wenn dann etwas beim Abbrennen geschieht, von einer Sachbeschädigung bis hin zu einer Körperverletzung, steht auch noch der Versicherungsschutz in Frage. Viele gute Gründe für das Einhalten der bestehenden Regelungen und insbesondere zur Vorsicht bei Internetbestellungen von Feuerwerkskörpern.
Strafrechtliche Fragen an Silvester
Auch strafrechtlich gilt es aufzupassen: Nach §22 I SprengG dürfen explosionsgefährliche Stoffe Personen nur überlassen werden, wenn dies ausdrücklich erlaubt ist. Dabei darf erst einmal Personen unter 18 Jahren entsprechendes Feuerwerk nur zur Ausbildungszwecken überlassen werden. Ein Verstoss hiergegen wäre nach §40 II Nr.3d SprengG eine Straftat.
Ebenfalls strafbar ist der rechtswidrige (erlaubnispflichtige!) Import von Explosivstoffen (§§15 I, 40 II Nr.1 SprengG), in jedem Fall handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit (siehe nur §41 I Nr.2 SprengG). Allerdings gilt dies nicht nach §4 VI SprengV bei Feuerwerkskörpern der Kategorie 1, hier ist die Strafbarkeit ausdrücklich ausgenommen.
Strafrechtlich kommen, wenn kein Vorsatz vorliegt, bei der Beschädigung von Objekten durch Feuerwerk nur fahrlässig zu begehende Delikte in Betracht, naheliegend wird die fahrlässige Brandstiftung (§306d StGB) zu untersuchen sein. Hinweis: Eine fahrlässige Sachbeschädigung gibt es nicht. Hier wird es also letztlich ebenfalls auf die Vorhersehbarkeit des Schadenseintritts ankommen.
Silvesterfeuerwerk: Zivilrechtliche Haftung bei verursachtem Brand
Zivilrechtlich wird man ein bei einem durch Feuerwerkskörper verursachten Brand ein Verschulden oder Vorsatz für evt. Ansprüche benötigen.
Diese Frage beschäftigt dabei seit Jahren immer wieder die Rechtsprechung, wobei mit dem BGH (V ZR 75/08) festzuhalten ist, dass es nicht grundsätzlich unzulässig ist, Silvesterraketen an Neujahr zu zünden. Dieser Gedanke kann auf viele Standard-Situationen übertragen werden, auch in Ballungsräumen, wenn etwa der Feuerwerkskörper in einer Fußgängerzone gezündet wird: Hier ist ebenso ein Wohngebiet, also ebenso das anerkannte „Bedürfnis“, Silvesterraketen zu zünden.
Letztlich wird es ohnehin auf die Frage hinauslaufen, ob die Möglichkeit eines Brands objektiv vorhersehbar war, also ein unbefangener Dritter in dieser Situation die Möglichkeit des Brandes in dieser Form hätte vorhersehen können. Das OLG Stuttgart (10 U 116/09) formuliert dies dann so:
Beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern muss ein Platz gewählt werden, von dem aus fehlgehende Raketen aller Voraussicht nach keinen nennenswerten Schaden anrichten können. Dabei sind an die Voraussicht und Sorgfalt derjenigen Personen, die ein Feuerwerk veranstalten bzw. entzünden, grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen. Tritt an einem in der Nachbarschaft befindlichen Gebäude durch eine fehlgehende Feuerwerksrakete ein Brandschaden ein und war die Gefahr des Eindringens des Feuerwerkskörpers in das Gebäude und eines dadurch ausgelösten Brandes bei aller Sorgfalt nicht erkennbar, haftet derjenige, der die Feuerwerksrakete gezündet hat, mangels Verschulden nicht für den eingetretenen Schaden.
Die Frage, ob der Eintritt der Rakete „bei aller Sorgfalt erkennbar“ war, wird an vielen Faktoren hängen. Dass man dabei aber nicht allzustreng sein muss, zeigt die „Scheunen-Rechtsprechung“ in Deutschland, zu der auch obiges Urteil des OLG Stuttgart gehört. Mit Blick auf diese Rechtsprechung muss letztlich der konkrete Schadensvorfall, also etwa das Eindringen in ein Gebäude durch ein Fenster, vorhersehbar gewesen sein. Diese Frage wird im Gesamtbild, wie immer in solchen Fällen, eine Wertungsfrage sein, die – zumal ohne Details zum Ablauf – nur schwer einzuschätzen ist.
Fazit zu den Rechtsfragen an Silvester
Wer Raketen abfeuert, der hat gewisse Sorgfaltspflichten – dazu gehört jedenfalls die sorgfältige Auswahl des Platzes, von dem aus man loslegt. Keineswegs aber wird man per se ein grundsätzliches Verbot annehmen können, sofern die jeweilige Stadt (das Ordnungsamt) nicht besondere Zonen eingerichtet hat, in denen das ausdrücklich untersagt ist. Zu Bedenken ist letztlich auch, dass gerade in dicht bebauten Städten regelmäßig die Interessen kollidieren werden.
- Captagon im deutschen Strafrecht: Ein Überblick - 8. Oktober 2024
- Perfctl: Neue, heimtückische Malware, die Millionen von Linux-Servern bedroht - 7. Oktober 2024
- Datenschutzverstöße durch E-Mail-Weiterleitung: Haftungsrisiken für Geschäftsführer - 6. Oktober 2024