Wann liegt eine kriminelle Vereinigung vor: §129 StGB stellt die Bildung oder Mitwirkung an einer kriminellen Vereinigung unter Strafe:
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.
(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.
Der Bundesgerichtshof konnte sich nun recht umfassend zu der Frage äußern, wann eine solche kriminelle Vereinigung vorliegt. Die Entscheidung dürfte insbesondere den Bereich der organisierten Kriminalität nachhaltig prägen – Vergleiche zum RICO-Act sind aus hiesiger Sicht durchaus angebracht.
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