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Schlagwort: Werberecht

Das Werberecht ist ein Teilgebiet des Wettbewerbsrechts und regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für Werbung. Es soll sicherstellen, dass Werbung fair, wahr und nicht irreführend ist und keine unlauteren Wettbewerbsvorteile verschafft. Im digitalen Raum sind insbesondere folgende Rechtsfragen betroffen:

Kennzeichnungspflicht: Im digitalen Raum muss Werbung klar und eindeutig als solche erkennbar sein. Daher besteht eine Kennzeichnungspflicht für Werbung, z.B. durch den Hinweis „Anzeige“ oder „Werbung“.
Datenschutz: Bei der Nutzung personenbezogener Daten zu Werbezwecken müssen die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eingehalten werden. In der Regel ist die Einwilligung des Betroffenen erforderlich.
Wettbewerbsrechtliche Grenzen: Werbetreibende müssen auch im digitalen Raum die Grenzen des Wettbewerbsrechts beachten. So dürfen beispielsweise keine irreführenden oder unzulässigen Vergleiche zwischen eigenen und fremden Produkten gezogen werden.
Influencer Marketing: Influencer Marketing ist eine besondere Form der Werbung, bei der Personen mit hoher Reichweite in sozialen Medien für Produkte werben. Hier bestehen besondere Anforderungen an die Kennzeichnungspflicht und die Offenlegung der Zusammenarbeit zwischen Influencer und Unternehmen.
Geotargeting: Durch den Einsatz von Geotargeting können Werbetreibende ihre Werbung gezielt an Nutzer in bestimmten geografischen Regionen richten. Allerdings sind auch hier datenschutzrechtliche Aspekte zu beachten.
Verbraucherrechte: Auch im digitalen Raum haben Verbraucherinnen und Verbraucher bestimmte Rechte, zum Beispiel das Widerrufsrecht bei Online-Käufen. Werbung darf diese Rechte nicht beeinträchtigen oder einschränken.

Insgesamt gibt es im Werberecht im digitalen Raum viele Rechtsfragen, die es zu beachten gilt, um rechtssicher und fair zu werben.

  • Kriminelle Vereinigung

    Wann liegt eine kriminelle Vereinigung vor: §129 StGB stellt die Bildung oder Mitwirkung an einer kriminellen Vereinigung unter Strafe:

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.

    (2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.

    Der Bundesgerichtshof konnte sich nun recht umfassend zu der Frage äußern, wann eine solche kriminelle Vereinigung vorliegt. Die Entscheidung dürfte insbesondere den Bereich der organisierten Kriminalität nachhaltig prägen – Vergleiche zum RICO-Act sind aus hiesiger Sicht durchaus angebracht.

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  • Vorsicht beim Verschenken von Altfahrzeugen: Die Strafbarkeit winkt

    Vorsicht beim Verschenken von Altfahrzeugen: Die Strafbarkeit winkt

    OLG Celle (Az: 32 Ss 113/09): Das Verschenken eines nicht mehr fahrbereiten Altfahrzeugs an eine Privatperson zum Zweck des Ausschlachtens erfüllt den objektiven Tatbestand des § 326 Abs. 1 Nr. 4 a StGB.

    Umwelt und Strafrecht

    Das Umweltstrafrecht wird sich zu dem wesentlichen Instrument der klimapolitischen Regulierung entwickeln. Wir beraten und verteidigen im gesamten Umweltstrafrecht – ebenso im Werberecht rund um umweltbezogene Aussagen!

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  • Werberecht: BVerfG erlaubt Bezeichnung „Zahnärztehaus“

    Es tut sich etwas: Schon wieder hat sich das BVerfG (1 BvR 407/11) mit den strikten Werbe-Einschränkungen für Zahnärzte beschäftigt und festgestellt, dass ein grundsätzliches Verbot, eine Gemeinschaftspraxis als „Zahnärztehaus“ zu bewerben, nicht hinnehmbar ist (ein solches Verbot existierte in der Berufsordnung für Zahnärzte der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg, die Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein kennt eine solche Einschränkung nicht). Das BVerfG stellt dazu klar:

    Die Formulierung „Zahnärztehaus“ für eine Mehrzahl von Zahnärzten, die in der Art und Weise, wie dies bei den Beschwerdeführern der Fall ist, gemeinsam in einem Gebäude tätig sind, ist auch sachlich angemessen, insbesondere weder marktschreierisch noch übertrieben anpreisend. Dass die Verwendung des Ausdrucks sonstige Gemeinwohlbelange verletzten könnte, ist ebenfalls nicht zu sehen und wird in den berufsgerichtlichen Entscheidungen auch nicht nachvollziehbar behauptet.

    Es ist also weiterhin zu bemerken, dass Zahnärzte (so wie Rechtsanwälte und zunehmend auch Steuerberater) mehr und mehr auf „offene Ohren“ stoßen mit ihrem berechtigten Verlangen, sich ordentlich auf dem Markt zu präsentieren.

    Zum Thema:

  • Werberecht: Zur Bewerbung der Ausrichtung von Hochzeitsfeiern

    Beim Landgericht Wuppertal (11 O 51/11) ging es um Streitigkeiten hinsichtlich der Bewerbung einer Örtlichkeit für Hochzeitsfeiern. Der klagende Wettbewerbsverein wollte es dem Beklagten untersagen lassen, mit der Bezeichnung „Schloss …wald“zu werben. Die Bezeichnung „Schloß“ sei irreführend, da

    ein Werbetrick des Beklagten. Tatsächlich erfülle das Anwesen nicht die Merkmale, die ein Schloss ausmachten, nämlich dass der Erbauer Adeliger gewesen sei und dass das Gebäude von Beginn an die Bezeichnung Schloss getragen habe.

    Das Landgericht entschied aber gleich in zweierlei Hinsicht lebensnah und (für den Beklagten) positiv:

    1.  Es wird festgehalten, dass – auch wenn im Internet geworben wird – keine bundesweite Aktivität ersichtlich ist. Anzustellen ist darauf, ob ein Vertragsschluss in diesem Rahmen überhaupt möglich ist, oder – wie hier – nur davon auszugehen ist, dass in unmittelbarem regionalen Umfeld Verträge avisiert und geschlossen werden. Wenn dem so ist, sind auch nur Wettbewerber des regionalen Umfelds beeinträchtigt – die vor allem aus Süddeutschland stammenden Mitglieder des klagenden Vereins seien dagegen nur „unbedeutend Beeinträchtigt“. Dabei sieht das Landgericht Kleve gerade bei Feierlichkeiten, die sich entweder an Firmen oder Hochzeitsgesellschaften wenden, einen äusserst starken regionalen Bezug.
    2. Aber auch sonst bietet das Landgericht eine lebensnahe Betrachtung, auch im Sinne der Verbraucher, wenn es festhält: „Hier ist die Werbung an Brautpaare, Ausrichter von Firmenveranstaltungen und von Familienfesten gerichtet. Für diese ist nicht entscheidend (anders als für einen Historiker, Adelsforscher oder Adeligen), ob das Gebäude von einem (weitgehend unbekannten Adeligen) erbaut wurde, sondern dass die Feier in einem festlichen Rahmen in schlossähnlicher Architektur und großzügiger Umgebung abgehalten werden kann. Das ist bei dem Anwesen des Beklagten der Fall.“ Wer sein Anwesen als „Schloß“ bewirbt, muss sich also mit diesem Landgericht keine Gedanken machen, ob „irgendein unbekannter Adeliger“ mal dort hauste – neben der Förmelei wird auf das abgestellt, worauf es auch ankommt: Das (wirtschaftliche) Interesse der Betroffenen, das durch diese Bezeichnung mit diesem Umfeld geweckt wird.
    Die Entscheidung bietet ein wenig Rückenwind für diejenigen, die das notwendige Ambiente entsprechender Feierlichkeiten bieten möchten.
  • Werberecht: Meinungsäußerungsfreiheit schlägt Werbeverbot

    Das OLG Köln (6 U 180/10) hält fest:

    Auch eine an sich gegen ein gesetzliches Werbeverbot verstoßende Werbung kann jedoch gerechtfertigt sein, wenn die wirksame Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung eine bestimmte Aussage oder Darstellungsweise erfordert

    Im konkreten Fall ging es um eine private Krankenkasse, die in ihrer Werbung recht harsch gesetzliche Krankenkassen anging. Nach Meinung des Gerichts lag das Verbot des §6 Abs. 2 Nr. 5 UWG bei den getroffenen Äußerungen wohl vor. Aber: Dennoch durften Sie getroffen werden.

    Denn die Äußerungen, getroffen in einer grossflächigen Anzeige, fand vor dem Hintergrund laufender politischer und gesellschaftlicher Diskussionen zum Thema „Krankenkassen“ statt. Insbesondere sah die private Krankenkasse sich betroffen, da – wie so oft – diskutiert wurde (und wird), ob man private Krankenkassen nicht kurzerhand abschafft. Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass die streitbefangene Anzeige ersichtlich nicht in erster Linie Verbraucher zu einer bestimmten Nachfrageentscheidung bewegen konnte oder überhaupt wollte – vielmehr sollte die öffentliche Debatte beeinflusst werden. Vor diesem Hintergrund kam man dann zur Zulässigkeit.

    Das Ergebnis ist überzeugend, aber eben ein Sonderfall. Alleine mit dem pauschalen Hinweis auf „Meinungsäußerungen“ wird man sich nicht aus dem engen Korsett der werberechtlichen Auflagen befreien können.

  • Werberecht: Preisangaben einschliesslich Umsatzsteuer

    Das Landgericht Berlin (16 O 301/10) hat etwas selbstverständliches festgestellt, was aber leider bis heute nicht jeden erreicht hat: Wer gegenüber Verbrauchern mit konkreten Preisangaben wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (so der deutliche Wortlaut des §1 Preisangabenverordnung).

    Wer dagegen verstösst – und das tut man, wenn man einen Preis mit dem Zusatz „+MWSt“ angibt oder dass „die Mehrwertsteuer noch hinzu komme – sieht sich einem Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV ausgesetzt. Sprich: Es kommt (irgendwann) die Abmahnung.

    Dabei ist die Mehrwertsteuer das wohl beliebteste, aber nicht einzige Problem: Man beachte die Hinweispflicht bzgl. „sonstiger Preisbestandteile“, was sehr weit gehen kann. So ist es z.B. für einen Makler, der wirbt mit „X Euro + Garage“ problematisch, da hier der Endpreis gerade nicht genannt wird.

    Insofern bleibt die Mahnung, sich bei der Bewerbung von Waren und Dienstleistungen der diversen Pflichten bewusst zu sein (hier willkürlich eine kleine Übersicht). Dass im vom Landgericht Berlin entschiedenen Fall auch noch ausgerechnet ein Rechtsanwalt diesen Fehler begangen hat, zeigt wie schnell eine Verstrickung in diesen Fallen für jedermann möglich ist.

  • Werberecht: Einwilligung in Werbung muss ausdrücklich erfolgen

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 38/10) hat klar gestellt, dass eine Einwilligung in Werbung „eine gesonderte – nur auf die Einwilligung in die Werbung mit einem Telefonanruf bezogene – Zustimmungserklärung des Betroffenen“ voraussetzt. Das heisst, eine zusammengesetzte Klausel, etwa in dieser Art

    Tel. (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung u. für weitere interessante telef. Angebote der [Beklagten]).

    ist nicht ausreichend. Der BGH (VIII ZR 348/06) hat das vormals schon festgehalten für die Zustimmung zur Werbung mit „elektronischer Post“ und nun klargestellt, dass dieser Grundsatz auch für Telefonanrufe gilt. Für die Praxis bedeutet das nun wohl endgültig, dass man die Einwilligung in Werbesendungen ohne Zusätze einholen muss, also z.B. sich bestätigen lässt, dass die „angegebene Telefonnummer für Anrufe zu Werbezwecken“ genutzt werden darf.

    Dabei muss Beachtung finden, dass es hier um den §7 II UWG ging, also um die Frage, ob eine so aufgebaute Werbemaßnahme eine unzumutbare Belästigung ist. Das Ergebnis ist, dass es hier letztlich um die Frage geht, um entsprechende Klauseln und Werbeaktionen abmahnfähig sind. Ein weiterer Grund, Einwilligungs-Klauseln sorgfältig zu erarbeiten.

    Hinweis: Neben der Frage des Wettbewerbsrechts, müssen natürlich noch spezialgesetzliche Regelungen beachtet werden. Etwa §4a BDSG oder §13 TMG sind relevant, wenn es um die Frage geht, ob jemand wirksam in Werbemaßnahmen eingewilligt hat. Wer ohne Erlaubnis Werbung erhält, hat am Ende einen Unterlassungsanspruch – und kann somit gleichsam Abmahnungen aussprechen!

  • Werberecht: Trennung von Anzeigen und redaktionellen Beiträgen: Privilegien für „Anzeigenblättchen“

    Das dürfte einige „Anzeigenblätter“ erfreuen: Grundsätzlich gilt ja das Prinzip der Trennung von redaktionellen Beiträgen und Werbung. Das OLG Naumburg (10 U 31/09) rüttelt allerdings zu Gunsten der Anzeigenblätter an diesem Grundsatz. Das OLG meint, das ein so genanntes Anzeigenblatt bei den Lesern nicht auf die gleichen Anforderungen/Erwartungen trifft, wie etwa die Tagespresse. Speziell weil die bekannten Blätter kostenlos verteilt werden, muss man voraussetzen, dass der Leser weiss, dass hier Werbung die einzig tragfähige Finanzierung ist und auch entsprechend ausgebaut sein muss. Im konkreten Fall will das OLG hier zwar noch die Hintertüte offen lassen, letztendlich aber die grundsätzliche Möglichkeit des Verwischens zulassen.

    Anmerkung: Mit Blick auf den Alltag mögen die Blätter sich zwar freuen, die Überlegungen des OLG begegnen aber bedenken. Alleine die Erwartungshaltung des Lesers ist überspitzt, sehr wohl gibt es ausreichend Leser, die diese Blättchen als „bare Münze“ und gleichwertigen Ersatz für Tageszeitungen betrachten. Vorerst bleibt es eine OLG-Entscheidung – die zudem im klaren Gegensatz zur der eindeutigen BGH-Rechtsprechung steht. Warten wir ab, was daraus wird.

  • Werberecht: Pizzadienst muss Grundpreisangaben machen

    Das OLG Köln (6 U 220/10) hatte bereits 2011 entschieden, dass ein Pizzalieferdienst mitunter Grundpreisangaben entsprechend der Preisangabenverordnung machen muss. Diese Entscheidung wurde durch den Bundesgerichtshof (I ZR 110/11) bestätigt, inzwischen gilt mit dem Bundesgerichtshof als gefestigte Rechtsprechung:

    Ein Lieferdienst, der neben der Lieferung von Speisen, die noch zubereitet werden müssen (hier: Pizza), auch die Lieferung anderer, in Fertigpackungen ver- packter Waren (hier: Bier, Wein oder Eiscreme) zu einem bestimmten Preis anbietet, muss in seinen Preislisten und in der Werbung für diese Angebote neben dem Endpreis auch den Grundpreis dieser Waren angeben.

    Konkret ging es um einen Lieferdienst in Köln, der in einem Faltblatt neben dem üblichen Sortiment die Produkte „5 l Fass Bitburger Premium Pils solo“, „Chianti, Lambrusco, Soave 0,75 l“ und „Cookie Caramel Brownie Cup 500 ml“ nebst Preisen anbot, ohne jedoch Angaben über die Grundreise (also etwa Preis pro 100ml) zu machen. Mit der Rechtsprechung ist dies ein abmahnfähiger Verstoß gegen die Preisangabenverordnung.

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  • Werberecht: Anpreisen eines KFZ als „Jahreswagen“ aus „1.Hand“

    Beim OLG München (29 U 1455/11) ging es um ein KFZ, das ein Autohändler mit dem Zusatz „Jahreswagen – 1 Vorbesitzer / 1. Hand“ beworben hat. Allerdings war der Vorbesitzer eine Autovermietung und es kam eine Abmahnung, dass in solchen Fällen dieser Zusatz zu unterlassen ist. Das OLG München stimmte dem zu. Hinsichtlich des „Jahreswagens“ ist schon festzustellen:

    Nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise handelt es sich bei einem Jahreswagen um ein Gebrauchtfahrzeug aus erster Hand, das von einem Werksangehörigen ein Jahr lang ab der Erstzulassung gefahren worden ist (ebenso BGH NJW 2006, 2694 Tz. 8; OLG Oldenburg, Urt. v. 16. September 2010 – 1 U 75/10, […], dort Tz. 18; Bornkamm, a.a.O., § 5 UWG Rz. 4.64a).

    Des Weiteren soll gesehen werden, dass mit der Aussage „1 Vorbesitzer“ keine Autovermietungen erfasst sind (anders sieht das das OLG Karlsruhe, 4 U 133/10):

    Vielmehr ist für den Kaufinteressenten von Bedeutung, ob das Fahrzeug durch mehrere Hände gegangen und dabei in besonderem Maße abgenutzt worden ist. Selbst wenn es auch bei der privaten Verwendung als dem typischen Fall des Verkaufs aus erster Hand nahe liegt, dass das Fahrzeug nicht nur vom Halter, sondern daneben von dessen Familienmitgliedern oder Bekannten genutzt worden ist, so geht der Verkehr doch davon aus, dass ein solches Fahrzeug schon wegen der Verbundenheit dieser Nutzer mit dem Halter sorgsamer behandelt worden ist als ein Mietwagen. Dagegen wird die Verwendung als Mietwagen vom Verkehr wegen der zahlreichen tatsächlichen Nutzer, die keine Veranlassung haben, das Fahrzeug in einer auf längeren Werterhalt angelegten Weise sorgsam zu behandeln, als abträglich angesehen und begründet einen merkantilen Minderwert (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2009, 551 ; Reinking/Eggert, a.a.O., Rz. 1595 f.).

    Das Ergebnis des OLG München ist sicherlich für den Verkäufer unschön, aber letztlich interessengerecht. Insofern sollte man bei derartigen Extremfällen genau auf die Wortwahl achten, wenn Autos angepriesen werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Rechtsprechung – jedenfalls was die Angabe nur eines Vorbesitzers – keineswegs einheitlich ist. Zum Begriff des Jahreswagens auch BGH, VIII ZR 180/05, beachten.

  • Werberecht: Vorbeugender Unterlassungsanspruch und Werbemaßnahme

    Das OLG Naumburg stellte mit Urteil vom 03.03.2011 (1 U 92/10 (Hs)) fest:

    Zwar begründet die Werbung für ein bestimmtes geschäftliches Verhalten eine Erstbegehungsgefahr. Anders als bei einer Verletzungshandlung wird in diesem Fall aber keine Vermutung für den Fortbestand der Gefahr begründet. Der vorbeugende Unterlassungsanspruch besteht vielmehr nur solange, wie die Gefahr der Begehung droht, er entfällt mit dem Fortfall der Begehungsgefahr. Beruht die Begehungsgefahr allein auf einer Werbung, so endet sie, wenn die Werbung aufgegeben wird, weil damit ihre Grundlage entfällt (BGH GRUR 1989, 432, 434; BGH GRUR 1987, 125, 126).

  • Recht am eigenen Bild: Wann ist man ein „Beiwerk“?

    Recht am eigenen Bild: Wann ist man ein „Beiwerk“?

    Im KunstUrhG ist das Recht am eigenen Bild festgelegt. Im §23 KunstUrhG findet man hierzu Ausnahmen, eine der wohl bekanntesten für den Normalsterblichen (Nicht-Prominenten) ist dabei die Nr.2: Keine Probleme bereiten

    “Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen”.

    Nur kurz ist festzuhalten, dass es nur um „Landschaften und sonstige Örtlichkeiten“ gehen soll – also „Plätze“. Ein Beiwerk kann nicht sein, wer neben einer Veranstaltung steht, da die Veranstaltung an sich diesen Begriff nicht erfüllt. Allerdings gibt es für Veranstaltungen einen eigenen Ausnahmetatbestand in der Nr.3, hier besprochen. Im Urheberrecht gibt es diesen Grundsatz im Übrigen auch, dann im §57 UrhG, der normiert:

    Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.

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  • Werberecht: Abmahngefahr bei Rechtsverstößen der Werbeplattform?

    Spiegel Online berichtet von aktuellen Plänen des Bundesministeriums für Verbraucherschutz zur Stärkung des Datenschutzes: Zukünftig sollen diejenigen, die auf Plattformen wie Facebook werben, von Konkurrenten abgemahnt werden können, wenn die jeweilige Platform Datenschutzverstöße begeht.

    Was davon zu halten ist? Es ist, wie so oft bei „Ideen“ rund um das Internet aus der Ecke des Verbraucherschutzministeriums (man denke nur an die „Button-Lösung„) , billiger gesetzgeberischer Aktionismus, der in keinster Weise weiterhilft. Die letzten Jahre haben gezeigt, dass es faktisch nicht möglich ist, die von der überragenden Mehrheit der Nutzer des Web 2.0 gewollten Funktionen Datenschutzkonform umzusetzen. Selbst einfache, beliebte und mit Existenzberechtigung einher gehende Funktionen wie der „Facebook-Like“-Button reichen heute schon, um unser 30 Jahre altes Datenschutzrecht an seine Praktikabilitätsgrenzen zu bringen.

    Vornehmliche Aufgabe des Gesetzgebers sollte es sein, die Probleme des Datenschutzrechts in unserer digitalen Gesellschaft auszumachen, zu erkennen wo Nutzer und Anbieter berechtigte Interessen haben die durch das veraltete Recht behindert werden, und zumindest durch eine Reform das digitale Leben etwas rechtssicherer zu gestalten. Stattdessen versucht man nun, sich aus der Verantwortung zu stehlen und die Last auf Werbetreibende abzuwälzen. Gedient ist damit am Ende weder Verbrauchern noch Wirtschaft, die Rechtsunsicherheit wird weiter gefördert anstelle des Ausbaus des Wirtschaftsraums Internet.