Unzuverlässigkeit bei Fehlern in Einnahmeursprungsaufzeichnungen?

Werden die Einnahmeursprungsaufzeichnungen fehlerhaft geführt, ist dies für sich allein genommen noch nicht ausreichend, um einen „schweren“ Verstoß gegen abgabenrechtliche Vorschriften anzunehmen, um damit eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen.

So entschied es das Verwaltungsgericht Stuttgart (8 K 10743/18). Dies gilt nach Ansicht der Richter vor allem, wenn die Finanzverwaltung ein gegen den Unternehmer geführtes Steuerstrafverfahren nicht mehr fortsetzt und auch kein Bußgeldverfahren wegen des Verdachts der Verletzung von abgabenrechtlichen Aufzeichnungs- bzw. Aufbewahrungspflichten eingeleitet hat. Allein eine Hinzuschätzung wegen formaler Mängel in der Buchhaltung genügt demnach nicht, um einen „schweren“ Verstoß gegen abgabenrechtliche Vorschriften anzunehmen.

Im vorliegenden Fall war es für das Gericht auch unerheblich, ob der Taxiunternehmer seine laufenden finanziellen Verpflichtungen in bar oder unbar abwickelt. Dies besage darüber hinaus nichts über dessen finanzielle Leistungsfähigkeit. Das VG hat daher die Verwaltungsbehörde dazu verpflichtet, die Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen wieder zu erteilen und entgegenstehende Bescheide aufzuheben.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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