Unzuverlässigkeit bei Fehlern in Einnahmeursprungsaufzeichnungen?

Werden die Einnahmeursprungsaufzeichnungen fehlerhaft geführt, ist dies für sich allein genommen noch nicht ausreichend, um einen „schweren“ Verstoß gegen abgabenrechtliche Vorschriften anzunehmen, um damit eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen.

So entschied es das Verwaltungsgericht Stuttgart (8 K 10743/18). Dies gilt nach Ansicht der Richter vor allem, wenn die Finanzverwaltung ein gegen den Unternehmer geführtes Steuerstrafverfahren nicht mehr fortsetzt und auch kein Bußgeldverfahren wegen des Verdachts der Verletzung von abgabenrechtlichen Aufzeichnungs- bzw. Aufbewahrungspflichten eingeleitet hat. Allein eine Hinzuschätzung wegen formaler Mängel in der Buchhaltung genügt demnach nicht, um einen „schweren“ Verstoß gegen abgabenrechtliche Vorschriften anzunehmen.

Im vorliegenden Fall war es für das Gericht auch unerheblich, ob der Taxiunternehmer seine laufenden finanziellen Verpflichtungen in bar oder unbar abwickelt. Dies besage darüber hinaus nichts über dessen finanzielle Leistungsfähigkeit. Das VG hat daher die Verwaltungsbehörde dazu verpflichtet, die Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen wieder zu erteilen und entgegenstehende Bescheide aufzuheben.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit:Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

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