Das OLG Hamburg (15 U 108/22) hatte Gelegenheit, sich zu aktuell verbreiteten digitalen Werbemethoden zu äußern und als erstes klarzustellen, wie damit umzugehen ist, wenn ein Unternehmen mit seiner Bekanntheit aus namentlich genannten (bekannten) Medien wirbt (typischerweise mit dem Satz „Bekannt aus: …“ und den nachfolgenden Logos). In diesen Fällen geht das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise nach Auffassung des OLG dahin, dass die Bekanntheit aus der redaktionellen Berichterstattung und nicht aus der in dem Medium geschalteten Werbung resultiert.
(mehr …)Schlagwort: Werberecht
Das Werberecht ist ein Teilgebiet des Wettbewerbsrechts und regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für Werbung. Es soll sicherstellen, dass Werbung fair, wahr und nicht irreführend ist und keine unlauteren Wettbewerbsvorteile verschafft. Im digitalen Raum sind insbesondere folgende Rechtsfragen betroffen:
Kennzeichnungspflicht: Im digitalen Raum muss Werbung klar und eindeutig als solche erkennbar sein. Daher besteht eine Kennzeichnungspflicht für Werbung, z.B. durch den Hinweis „Anzeige“ oder „Werbung“.
Datenschutz: Bei der Nutzung personenbezogener Daten zu Werbezwecken müssen die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eingehalten werden. In der Regel ist die Einwilligung des Betroffenen erforderlich.
Wettbewerbsrechtliche Grenzen: Werbetreibende müssen auch im digitalen Raum die Grenzen des Wettbewerbsrechts beachten. So dürfen beispielsweise keine irreführenden oder unzulässigen Vergleiche zwischen eigenen und fremden Produkten gezogen werden.
Influencer Marketing: Influencer Marketing ist eine besondere Form der Werbung, bei der Personen mit hoher Reichweite in sozialen Medien für Produkte werben. Hier bestehen besondere Anforderungen an die Kennzeichnungspflicht und die Offenlegung der Zusammenarbeit zwischen Influencer und Unternehmen.
Geotargeting: Durch den Einsatz von Geotargeting können Werbetreibende ihre Werbung gezielt an Nutzer in bestimmten geografischen Regionen richten. Allerdings sind auch hier datenschutzrechtliche Aspekte zu beachten.
Verbraucherrechte: Auch im digitalen Raum haben Verbraucherinnen und Verbraucher bestimmte Rechte, zum Beispiel das Widerrufsrecht bei Online-Käufen. Werbung darf diese Rechte nicht beeinträchtigen oder einschränken.
Insgesamt gibt es im Werberecht im digitalen Raum viele Rechtsfragen, die es zu beachten gilt, um rechtssicher und fair zu werben.
Wettbewerbsverstoß durch (wirren) Snippet
„Der Artikel ist bald verfügbar“ ist kein hinreichend bestimmbarer Lieferzeitraum
Die Verwendung der Angabe „Der Artikel ist in Kürze lieferbar“ genügt der gesetzlichen Informationspflicht nicht. Diese Informationspflicht findet sich in § 312 d Abs. 1 BGB, wonach der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 246 a EGBGB zu informieren hat.
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Irreführende Preisangabe auch bei schlichtem Irrtum
Das OLG Frankfurt (6 U 276/21) hat klargestellt, dass eine irreführende Preisangabe im Sinne des Wettbewerbsrechts auch dann vorliegt, wenn der Unternehmer nach der Bestellung aufgrund eines Irrtums einen unerwünschten Preis benannt hat – und nach Bestellung nur zu einem höheren Preis lieferbereit ist.
(mehr …)Erkennbarkeit von Angeboten zur Verkaufsförderung nach TMG
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG müssen Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe klar als solche erkennbar sein und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme leicht zugänglich, klar und eindeutig angegeben werden:
Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten … Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
§6 Abs.1 Nr. 3 TMGBei einem zeitlich befristeten Angebot wie einer Rabattaktion muss der Unternehmer grundsätzlich Beginn und Ende angeben. Das OLG Hamburg (3 U 105/20) hatte sich nun mit der Frage zu befassen, wann solche Angaben zum Zeitraum einer Rabattaktion in den AGB eines Anbieters hinreichend leicht zugänglich bzw. klar und eindeutig sind.
(mehr …)Werbung mit „Black Week“-Rabattaktion
Das OLG Hamburg (3 U 105/20) hat – wenig überraschend – ausgeführt, dass maßgebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise die Angabe „Black Week“ wörtlich, d.h. als eine eine Woche dauernde Werbeaktion – und nicht etwa als eine zweiwöchige Werbeaktion – verstünden.
(mehr …)Wann darf ein Lebensmittel als Zuckerfrei beworben werden?
Bei der Angabe „zuckerfrei“ handelt es sich um eine nährwertbezogene Angabe i. S. d. Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 HCVO. S. v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 HCVO, da sie suggeriert, dass das beworbene Lebensmittel aufgrund eines reduzierten Brennwerts besondere positive Nährwerteigenschaften aufweist. Nach Art. 8 Abs. 1 HCVO dürfen nährwertbezogene Angaben jedoch nur gemacht werden, wenn sie im Anhang aufgeführt sind und den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen.
(mehr …)Blickfangwerbung
„Blickfangwerbung ist eine Form der Werbung, bei der besonders auffällige oder anregende Gestaltungselemente eingesetzt werden, um die Aufmerksamkeit des Verbrauchers zu erregen. Solche Elemente können z. B. große Schriften, helle Farben, auffällige Bilder oder dramatische Slogans sein.
Aus werberechtlicher Sicht kann Blickfangwerbung jedoch einige Herausforderungen mit sich bringen. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darf Blickfangwerbung nicht irreführend sein. Das bedeutet, dass die Aussagen im Blickfang nicht falsch oder missverständlich sein dürfen. Im Zusammenhang mit Blickfangwerbung bedeutet dies häufig, dass der Blickfang mit einem Sternchenhinweis (*) versehen wird, der auf weitere Informationen verweist, um ein vollständiges Bild zu vermitteln.
Werden die werberechtlichen Vorschriften nicht eingehalten, kann dies zu Abmahnungen, Bußgeldern oder anderen Sanktionen führen. Für Werbetreibende ist es daher wichtig zu wissen, wie sie Blickfangwerbung effektiv und rechtlich einwandfrei einsetzen können. In unserem Blog finden Sie ausgewählte Urteile und Erläuterungen zur Blickfangwerbung!
Mouse-Over-Effekt bei Blickfangwerbung
Eine Blickfangwerbung ist ebenso üblich wie zulässig: Selbstverständlich kann in Werbeanzeigen mit „Sternchenhinweisen“ gearbeitet werden. Dabei hat sich mit dem Bundesgerichtshof (I ZR 173/11, hier bei uns besprochen) auch noch keine Erwartungshaltung entwickelt, dass ein Sternchenhinweis zwingend zu einer Fußnote führen muss – die Erläuterungen können auch an anderer Stelle erfolgen, sofern sie halt ernsthaft zur Kenntnis genommen werden vom Leser.
Beim OLG Frankfurt (6 U 12/22) ging es nun um die Frage, ob man anstelle des verbreiteten Sternchenhinweises oder einer Fußnote nicht auch einen Mouse-Over-Effekt einsetzen kann – dies bejaht das OLG, wenn durch einen optischen „Störer“ (hier: Fragezeichen im Kreis) direkt im Text der Hinweis erfolgt:
Die Antragsgegner hat unmittelbar hinter den Begriffen „Testsieg“ einen nicht zu übersehenden Störer in Form eines Fragezeichens platziert, der auch technisch durch einen Mouse-Over-Effekt so ausgestaltet ist, dass der Verkehr ohne Probleme seine Auflösung wahrnehmen kann und durch die konkrete Ausgestaltung mit einem im Internet üblichen Fragezeichen sogar direkt darauf hingeführt wird. Er muss nicht umständlich in Fußnoten „wühlen“, sondern kann – ohne den gerade gelesenen Text zu verlassen – in unmittelbarem Kontext hierzu die ergänzenden Inforationen aufnehmen. Es handelt sich also um eine sehr effektive Störer-Auflösung.
OLG Frankfurt, 6 U 12/22Blickfangwerbung
Die Blickfangwerbung ist ein legitimes Mittel der Werbegestaltung – das aber „Spielregeln“ unterliegt, die von der Rechtsprechung geprägt sind: Der Bundesgerichtshof (I ZR 149/07) hat schon 2009 entschieden, dass ein klar und eindeutig zugeordneter „Sternchenhinweis“, der lesbar ist, grundsätzlich zulässig ist.
Mit den etablierten Grundsätzen der Blickfangwerbung kann im Grundsatz nämlich immer dann, wenn der Blickfang für sich genommen eine Fehlvorstellung auslöst, eine irrtumsausschließende Aufklärung durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen, wenn dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt.
(mehr …)Goldankaufaktionen fallen unter Reisegewerbe
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat entschieden: Das Durchführen von örtlich wechselnden kurzen Goldankaufaktionen verstößt gegen das Verbot des An- und Verkaufs von Gold und anderen Edelmetallen im Reisegewerbe.
Beachten Sie dazu auch: Unser Beitrag zum Transport von Bargeld über die Grenze sowie der Beitrag zum Mitbringen von Medikamenten
(mehr …)Grundstückskaufvertrag: Verschweigen eines Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
Der Bundesgerichtshof (V ZR 24/20) hatte zur Schwarzarbeit klargestellt, dass ein arglistiges Verschweigen von Mängeln gemäß § 444 BGB durch den Verkäufer nicht allein daraus abzuleiten ist, dass das Gebäude auf dem verkauften Grundstück teilweise unter Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz errichtet worden ist:
Schwarzarbeit im Sinne des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes leistet nach § 1 Abs. 2 SchwarzArbG, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt (Nr. 1), als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt (Nr. 2), als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt (Nr. 3), als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 GewO) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) nicht erworben hat (Nr. 4) oder als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne gemäß § 1 HwO in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (Nr. 5).
Diese Tatbestände betreffen sämtlich die sozialversicherungs-, steuer- und gewerberechtlichen Rahmenbedingungen von Dienst- oder Werkverträgen. Sie befassen sich dagegen nicht mit dem Inhalt der versprochenen Leistungen und besagen erst recht nichts darüber, ob die vereinbarte Leistung wie vorgesehen erbracht worden ist oder nicht. Sie geben deshalb auch keine Auskunft darüber, ob der Auftraggeber, worauf es im Zusammenhang von § 444 BGB allein ankommt, von Fehlern bei der Ausführung der Werkleistungen Kenntnis hatte oder das Vorhandensein solcher Fehler billigend in Kauf genommen hat. Sie begründen für sich genommen auch nicht den Verdacht, die Arbeiten seien nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden und das Grundstück dadurch mangelhaft. Deshalb könnte in der unterbliebenen Kontrolle der ausgeführten Arbeiten kein billiges Inkaufnehmen etwaiger Mängel gesehen werden (vgl. Senat, Urteil vom 19. Februar 2016 – V ZR 216/14, WM 2016, 1755 Rn. 19 f., für die Beseitigung eines Mangels durch ein Fachunternehmen).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass ein Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zur Nichtigkeit des Werkvertrags führt.
(1) Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sieht keine ausdrücklichen Verbotstatbestände vor. Aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes sowie der darin vorgesehenen Androhung von Geldbußen ergibt sich jedoch, dass Verträge, die einen der Tatbestände für Schwarzarbeit erfüllen, bei bestimmter Beteiligung beider Vertragsparteien nichtig sind. Das ist jedenfalls bei dem von dem Berufungsgericht hier angenommenen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG der Fall (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 2013 – VII ZR 6/13, BGHZ 198, 141 Rn. 17, 20). Wäre gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen worden, wäre der Vertrag über die Herstellung unter anderem der Abdichtung des Gebäudes gemäß § 134 BGB nichtig. Das wiederum hätte zur Folge, dass dem Beklagten zu 1 als Besteller aus einem solchen Vertrag keine Ansprüche und Rechte nach § 634 BGB zustünden (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 2013 – VII ZR 6/13, BGHZ 198, 141 Rn. 27) und überdies schon keine wechselseitigen Leistungspflichten begründet worden wären.
(2) Das Fehlen der wechselseitigen Leistungspflichten und der Ansprüche und Rechte des Bestellers aus § 634 BGB rechtfertigt aber nicht den Schluss, dass die zwar nicht wirksam vereinbarten, aber doch abgesprochenen Leistungen nicht so erbracht wurden, wie sie bei Wirksamkeit des Vertrages zu erbringen gewesen wären. Es bietet insbesondere keine Grundlage für die Annahme, der Auftraggeber habe allein schon wegen des Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz Kenntnis von einem bestimmten, nach Fertigstellung festgestellten Ausführungsfehler oder habe diesen billigend in Kauf genommen.
Neues Kaufrecht und Softwarerecht 2022
Sind Ihre Verträge bereit für das nächste Jahrzehnt? Es ist ohnehin schon erschreckend, wie wenig Mühe sich Unternehmen mit Ihren Verträgen machen: Dabei beruhen hierauf doch sämtliche erzielten Umsätze.
Und nun kommt auch noch etwas ganz Neues: Von der „größten Reform des Schuldrechts seit zwei Jahrzehnten“ spricht der Beck-Verlag zu Recht zur Neuauflage des Grüneberg-BGB-Kommentars (vormals Palandt). Die Umsetzung von Digitale-Inhalte-RL, Warenkauf-Richtlinie und des Gesetzes für faire Verbraucherverträge bringen weitreichende Änderungen, die man im kaufmännischen und vertragsrechtlichen Alltag ab dem 1.1.22 kennen muss. Weitreichende Änderungen im Kaufrecht und AGB-Recht werden die Arbeit der nächsten Jahre prägen, besonders für jeden, der mit der Überlassung digitaler Produkte zu tun hat oder der mit dem An- oder Verkauf sein Geld verdient.
Zum Jahreswechsel 2022 trat ein neues, auf Digitalisierung ausgerichtetes Kaufrecht in Kraft, das erhebliche Neuerungen mit sich bringt. Zu diesem neuen Kaufrecht 2022 bieten wir eine Beitrags-Serie in unserem Blog, die zum Jahresende 2021 von Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner verfasst wurde:
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Teil 1: Überblick und neues Kaufrecht
Teil 2: Sicherheit
Teil 3: Digitale Produkte + Waren mit digitalen Elementen
Teil 4: die AktualisierungspflichtUnzulässige Werbung damit, das Vaporisieren von CBD Nikotinabhängigkeit beenden kann
Beim Landgericht Essen, 43 O 72/20, ging es um unzulässige Werbung mit Aussagen zu Cannabidiol (CBD). Die Entscheidung zeigt hervorragend auf, wie die Bewertung von Aussagen im Werberecht funktioniert – und warum die Werbung mit Eigenschaften von CBD schnell kritisch werden kann.
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