Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Es ist wettbewerbsrechtlich unzulässig in täuschender Weise mit Selbstverständlichkeiten zu werben: Beim (I ZR 185/12 und I ZR 34/13) ging es um die sogenannte „Werbung mit Selbstverständlichkeiten“. Derartiges ist jedenfalls dann eine unzulässige geschäftliche Handlung wenn die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks erfolgt, gesetzlich bestehende Rechte würden eine Besonderheit des Angebots darstellen.

Der Klassiker ist dabei das Bewerben einer 2jährigen Gewährleistung, die aber tatsächlich vom Gesetz – jedenfalls beim Verkauf von Neuware an Verbraucher – bereits vorgesehen ist. Durch den Bundesgerichtshof wurden einige Detail-Fragen klargestellt. Ich gebe zudem Hinweise zur typischen im Bereich der Werbung mit Selbstverständlichkeiten.

Unzulässigkeit der Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Natürlich darf mit Selbstverständlichkeiten geworben werden, andernfalls wäre es bereits unmöglich, darauf hinzuweisen, dass ein Waschpulver für weisse Wäsche sorgt. Unzulässig ist also nicht die Angabe von Selbstverständlichkeiten per se, sondern das vortäuschen, bei dieser Selbstverständlichkeit handele es sich um etwas Besonderes. Der Bundesgerichtshof drückt das so aus:

Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine Werbung mit objektiv richtigen Angaben […] unzulässig sein, wenn sie bei einem erheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise einen unrichtigen Eindruck erweckt. Ein solcher unrichtiger Eindruck kann etwa entstehen, wenn Werbebehauptungen etwas Selbstverständliches in einer Weise hervorheben, dass der Adressat der Werbung hierin einen besonderen Vorzug der beworbenen Ware oder Leistung vermutet […]
Das ist insbesondere dann der Fall, wenn gesetzlich vorgeschriebene Eigenschaften oder zum Wesen der angebotenen Ware oder Leistung gehörende Umstände besonders hervorgehoben werden, so dass die Werbeadressaten davon ausgehen, es werde mit einem Vorzug gegenüber anderen Waren gleicher Gattung oder Konkurrenzangeboten geworben, obwohl es sich tatsächlich um Merkmale handelt, die das Leistungsangebot des Werbenden gegenüber anderen Angeboten nicht auszeichnen […]

BGH, I ZR 34/13

Entscheidend ist, dass der angesprochene Verkehr in der herausgestellten Eigenschaft der beworbenen Ware oder Leistung irrtümlich einen Vorteil sieht, den er nicht ohne weiteres, insbesondere auch nicht bei Bezug der gleichen Ware oder Leistung bei einem Mitbewerber, erwarten kann

Werbung mit Selbstverständlichkeiten: Keine Hervorhebung notwendig

Der BGH hat klargestellt, dass es nicht notwendig ist, dass die entsprechende Werbeaussage irgendwie hervorgehoben wird:

Eine hervorgehobene Angabe wird daher weder im deutschen Recht noch im für dessen Auslegung maßgeblichen Unionsrecht vorausgesetzt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es vielmehr jeweils, dass beim Verbraucher der unrichtige Eindruck erweckt wird, der Unternehmer hebe sich bei seinem Angebot dadurch von den Mitbewerbern ab, dass er dem Verbraucher freiwillig ein Recht einräume (…) Das kann durch eine blickfangmäßige Herausstellung geschehen. Zwingend ist ein Blickfang aber nicht.

BGH, I ZR 185/12

Das bedeutet also, es kommt nicht darauf an, wie genau die Aussage gestaltet ist – alleine der objektive Aussagegehalt ist vollkommen ausreichend.

Auslegung des Werbeslogans ist ausschlaggebend

Im einem konkreten Fall war die Auslegung – wie so oft – das Ausschlaggebende: Es ging um die Werbung eines Goldhändlers, der mit „kostenloser “ geworben hat. Da dies aber bei Goldhändlern üblich ist und hier der Eindruck erweckt wird, es handele sich um einen besonderen Vorzug dieses speziellen Goldhändlers, wollte ein Mitbewerber die Werbung untersagen. Ohne Erfolg – ein Musterbeispiel für die Auslegung von Werbeaussagen.

Der Bundesgerichtshof stellte dabei dann klar, dass die vom Mitbewerber vorgenommene Lesart gerade nicht zwingend ist: Dieser verstand es so, dass die Einschätzung des Kaufpreises vor einem Kauf kostenlos sein soll. Der BGH meinte dazu, dass es aber auch darum geht, schlicht eine kostenlose Schätzung zum Vermögenswert zu erhalten, den sich Verbraucher abholen können:

Die von der Klägerin beanstandete Werbung der Beklagten erstreckt sich ihrem Wortlaut nach auch auf den Fall, dass die Beklagte von einem Verbraucher, der keine Verkaufsabsicht hat, um eine Schätzung gebeten wird, weil er erfahren möchte, wieviel ein bestimmter Gegenstand wert ist. Es ist nicht festgestellt und von der Klägerin auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte für eine derartige Wertermittlung ein Entgelt verlangt.

BGH, I ZR 34/13

Anders herum aber kann mangels Hervorhebung und im Rahmen der Auslegung heraus kommen, dass gerade keine „Werbung“ vorlag, sondern nur eine Feststellung, was man eigentlich bietet. Denn am Ende geht es eben darum, ob der unzutreffende Eindruck erweckt wird, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar.

Beispiele von unzulässiger Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Es gibt einige wenige echte „Klassiker“ in diesem Bereich: Die Werbung mit kostenfreiem Rückversand war lange im Fernabsatz ein Problem. Ebenso die Werbung mit 2 Jahren Gewährleistung oder dem Hervorheben des ohnehin bestehenden Widerrufsrechts. Es gibt aber auch Grenzfälle, so etwa wenn man mit „Originalware“ wirbt – schliesslich sollte man so etwas erwarten dürfen. Hier aber sind sich die Gericht uneins, die Linie scheint zu sein, dass jedenfalls dort wo Produktfälschungen nicht abwegig sind, auch mit originaler Ware geworben werden darf.

Unzulässig ist es dann konsequenter Weise, wenn damit geworben wird, dass es eine 14-Tage-Geld-zurück-Garantie gibt. Ebenso unzulässig war es, darauf hinzuweisen, dass das Versandrisiko beim Verkäufer liegt – in beiden Fällen wurde der Eindruck erweckt, es handele sich um freiwillige Leistungen, während tatsächlich nichts geboten wurde, was über gesetzliche Pflichten hinausging. Insoweit kommt es denn dann auch einfach darauf an, wie man nun beschreibt was man bietet:

Im Hinblick auf den Verfügungsantrag zu Ziff. 3 kann sich die Antragstellerin zur Begründung des von ihr insoweit geltend gemachten Unterlassungsanspruchs weder auf die §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 2 UWG noch auf § 3 Abs. 3 UWG i. V. m. Nr. 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG berufen. Zwar ist zutreffend, dass die Antragsgegnerin als Verkäuferin im Fernabsatzhandel gegenüber ihren Bestellern das Versandrisiko trifft. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Angabe „Wir versenden deine Artikel versichert bei DHL“ in den hier in Rede stehenden Angeboten der Antragsgegnerin als eine unzulässige Werbung mit einer Selbstverständlichkeit oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar, zu bewerten wäre.

Insoweit hat die Antragsgegnerin lediglich – objektiv zutreffend – darauf hingewiesen, dass sie bei der Versenderin DHL die Variante des versicherten Versandes gewählt hat, ohne dies – etwa durch Fettdruck o. Ä. (…) – in einer Weise hervorzuheben, dass der Adressat der Werbung hierin einen besonderen Vorzug der beworbenen Ware oder Leistung vermutet (…), oder hiermit den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, dies stelle eine Besonderheit der Angebote dar.

LG Hamburg, 327 O 84/20

Klarstellung kann helfen!

Allerdings darf man gesetzlich bestehende Sicherheiten durchaus werbend nutzen – warum auch nicht? Tatsächlich war dies bisher umstritten und auch Gegenstand von Abmahnungen, während der BGH nun geklärt hat, dass dies eben problemlos ist. So wurde mit dem Satz „Für alle Produkte gilt selbstverständlich ebenfalls die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren“ geworben. Hier sieht der BGH kein Problem, da der Verbrauch ganz offen darauf hingewiesen wird, dass es ja gerade eine gesetzliche Regelung ist, die hier dem Verbraucher zu Gute kommt.

Fazit: Die Werbung mit Selbstverständlichkeiten bleibt ein kritisches Thema, zumal der BGH zum einen nun die Hürde für Abmahnungen (etwas) gesenkt hat, da eine Hervorhebung nicht notwendig ist. Andererseits darf, bei Klarstellung, durchaus mit gesetzlich bestehenden Pflichten „geworben“ werden. Die Gestaltung macht es daher am Ende.

Abmahnung erhalten wegen Werbung mit Selbstverständlichkeiten?

Sollten Sie eine Abmahnung wegen der Werbung mit Selbstverständlichkeiten erhalten haben: In der Abmahnung verlangt man von Ihnen dann die Abgabe einer sowie Zahlung anwaltlicher Gebühren. Dabei ist die Unterlassungserklärung meistens zu Ihrem Nachteil formuliert, warum das so ist, habe ich hier beschriebenDa die Unterlassungserklärung lebenslang bindend ist, lohnt es sich alleine im Hinblick hierauf, anwaltliche Beratung einzuholen, auch wenn sie grundsätzlich kein Schuldeingeständnis beinhaltet. Darüber hinaus bietet sich grundsätzlich Potential über den Streitwert bzw. Gegenstandswert zu diskutieren und somit grundsätzlich immer irgendwo ein gewisses Vergleichspotential um Kosten zu reduzieren. Daneben stellt sich die Frage, ob die Abmahnung möglicherweise rechtsmissbräuchlich ist und ob man überhaupt eine Unterlassungserklärung abgeben sollte.

Fazit zur Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Die Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist unzulässig – wenn ein Vorteil behauptet wird, der letztlich keine Besonderheit ist. Nicht selten geht es dabei dann um Auslegungsfragen in die Richtung, wie eine Werbung zu verstehen ist bzw. zu verstehen sein kann. Wieder einmal gilt hier, dass die Gestaltung der konkreten Werbung am Ende darüber entscheiden kann, ob ein entsteht oder nicht.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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