Preiswerbung: Auch für Kleinbeträge gelten Regeln

Die Werbeaussage „50 Cent Sofort-Rabatt auf den gesamten Einkauf bei Rückgabe von Leergut“ ist irreführend, wenn der Nachlass nur gewährt wird, falls der Kunde auch neue Getränke im Laden erwirbt. So sieht es das Oberlandesgericht Nürnberg (3 U 86/20).

Die Beklagte betrieb Discount-Supermärkte. Sie warb u. a. mit der Aussage „50 Cent SofortRabatt auf den gesamten Einkauf bei Rückgabe von Leergut“. Kunden erhielten den Vorteil aber nur, wenn sie bei einem neuen Einkauf auch Mehrweggetränke erwarben.

Das OLG: Dies ist irreführend. Denn auf die tatsächlichen Gegebenheiten weise die Beklagte nicht hin. Sie täusche damit den Kunden – unabhängig davon, ob es sich letztlich nur um 50 Cent handele. Im Discounter-Bereich sei der Preiskampf besonders ausgeprägt. Selbst geringe Preisreduzierungen würden eingesetzt, um Kunden zu gewinnen – wie hier.

Das OLG hob hervor: Üblicherweise sei die Pfandrückgabe von Rabatten ausgenommen, da die Pfandbeträge durchlaufende Posten des Händlers seien. Eine Gutschrift, die an die Rückgabe von Leergut geknüpft sei, sei daher ungewöhnlich. Sie könne preissensible Kunden besonders ansprechen und für Aufmerksamkeit sorgen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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