Preiswerbung: Auch für Kleinbeträge gelten Regeln

Die Werbeaussage „50 Cent Sofort-Rabatt auf den gesamten Einkauf bei Rückgabe von Leergut“ ist irreführend, wenn der Nachlass nur gewährt wird, falls der Kunde auch neue Getränke im Laden erwirbt. So sieht es das Oberlandesgericht Nürnberg (3 U 86/20).

Die Beklagte betrieb Discount-Supermärkte. Sie warb u. a. mit der Aussage „50 Cent SofortRabatt auf den gesamten Einkauf bei Rückgabe von Leergut“. Kunden erhielten den Vorteil aber nur, wenn sie bei einem neuen Einkauf auch Mehrweggetränke erwarben.

Das OLG: Dies ist irreführend. Denn auf die tatsächlichen Gegebenheiten weise die Beklagte nicht hin. Sie täusche damit den Kunden – unabhängig davon, ob es sich letztlich nur um 50 Cent handele. Im Discounter-Bereich sei der Preiskampf besonders ausgeprägt. Selbst geringe Preisreduzierungen würden eingesetzt, um Kunden zu gewinnen – wie hier.

Das OLG hob hervor: Üblicherweise sei die Pfandrückgabe von Rabatten ausgenommen, da die Pfandbeträge durchlaufende Posten des Händlers seien. Eine Gutschrift, die an die Rückgabe von Leergut geknüpft sei, sei daher ungewöhnlich. Sie könne preissensible Kunden besonders ansprechen und für Aufmerksamkeit sorgen.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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