Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Beschluss vom 1. November 2024 (2 BvR 684/22) entschieden, dass die Verwertung von EncroChat-Daten in deutschen Strafverfahren nicht gegen die Verfassung verstößt. Diese Entscheidung fügt sich in die bestehende Rechtsprechung ein und setzt einen wichtigen Akzent in der Diskussion um digitale Beweismittel und Beweisverwertungsverbote.
In einem großangelegten internationalen Einsatz, der unter dem Codenamen „Operation Passionflower“ lief, haben europäische Strafverfolgungsbehörden den verschlüsselten Kryptomessenger MATRIX abgeschaltet. Der Messenger war ein Werkzeug für Cyberkriminelle und diente der Koordination von Drogen- und Waffenhandel sowie Geldwäsche.
Wichtig: Dieses MATRIX hat nichts mit dem Open-Source-Protokoll Matrix.org zu tun, das sicher und legal genutzt werden kann.
Das Oberlandesgericht Hamm (4 Ws 154/24) hat in einer ganz aktuellen Entscheidung die rechtlichen Grenzen der Verwertbarkeit von Beweismitteln, die aus der Überwachung des Kryptomessenger-Dienstes ANOM gewonnen wurden, präzisiert. Die zentrale Frage war, ob und in welchem Umfang solche Erkenntnisse in einem Strafverfahren verwendet werden dürfen. Der Beschluss bezieht sich insbesondere auf die Vorschriften der §§ 100b, 100d und 100e der Strafprozessordnung (StPO).
Gestern erlebte die internationale Strafverfolgung einen weiteren beachtlichen Erfolg: Der verschlüsselte Messenger „Ghost“, ein favorisierter Kommunikationskanal krimineller Netzwerke, wurde von Ermittlern infiltriert und schließlich stillgelegt. Dieser Einsatz stellt den bisher größten Schlag gegen die organisierte Kriminalität seit der Zerschlagung von „EncroChat“ dar.
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall „Kurkut and Others v. Turkey“ (Anträge Nr. 58901/19 und 6 weitere) beleuchtet die Rechte der Verteidigung in Verwaltungsverfahren, insbesondere in Bezug auf das Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren und die Offenlegung von Beweismitteln. Diese Entscheidung hat weitreichende Implikationen für die Wahrung der Grundsätze des fairen Verfahrens und der Waffengleichheit in gerichtlichen Verfahren.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH, C-670/22) hat heute in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass Daten, die von der französischen Polizei aus dem verschlüsselten Kommunikationsdienst EncroChat abgefangen wurden, in strafrechtlichen Verfahren verwendet werden dürfen. Dieses Urteil stellt einen bedeutenden Präzedenzfall im Spannungsfeld von Datenschutz und Strafverfolgung dar und hat weitreichende Implikationen für ähnliche Fälle in der Europäischen Union.
Encrochat beim EUGH – die Zeichen stehen auf Wechsel in deutschen Strafprozessen, die Verwertung ist jedenfalls kein Selbstläufer! Heute richtet sich die Aufmerksamkeit der juristischen Welt erneut auf den Europäischen Gerichtshof (EuGH), wo die wegweisende Entscheidung zur Verwertung der EncroChat-Daten in deutschen Strafprozessen verkündet wurde, wobei die Pressemitteilung recht schwammig ist – aber einen wesentlichen und von mir erhofften Aspekt aufgreift:
Das nationale Strafgericht muss in einem Strafverfahren gegen eine Person, die der Begehung von Straftaten verdächtig ist, Beweismittel unberücksichtigt lassen, wenn die betroffene Person nicht in der Lage ist, zu ihnen Stellung zu nehmen, und wenn sie geeignet sind, die Würdigung der Tatsachen maßgeblich zu beeinflussen.
Die Rechtsprechung des EUGH konturiert sich damit, muss aber differenziert betrachtet werden. Wobei ein weiterer Punkt überrascht. Dazu auch der Bericht bei Heise-Online.
Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag sehr zeitnah auf Basis der Pressemitteilung hier im Blog veröffentlicht wurde, um dem Informationsbedürfnis der vielen Betroffenen und hiesigen Mandanten gerecht zu werden. Es wird Tage dauern, bis ich die Entscheidung wirklich vollständig aufgearbeitet habe, sehen Sie daher später noch einmal hier hinein, es wird mit hoher Sicherheit eine tiefergehende Besprechung von mir geben. Rufen Sie nicht an, senden Sie keine Mail, haben Sie Geduld: Qualität braucht Zeit!Beachten Sie auch den LinkedIn-Beitrag dazu.
Das Rätsel von ANOM: Stellen Sie sich einen Messenger-Dienst vor, der absolute Sicherheit und Unknackbarkeit verspricht. Genau das bot ANOM, ein Krypto-Messenger, entwickelt vom FBI und verdeckt unter Kriminellen verbreitet (ich habe immer wieder mal berichtet). Was die Nutzer nicht wussten: Das FBI konnte jede Nachricht mitlesen. Eine perfekte Falle, die sich wie ein Spionagethriller liest!
Am 8.12.2023 habe ich einen kurzen Vortrag zum Thema digitale Beweismittel gehalten. Auf diese Seite habe ich verwiesen für Interessierte, die die entsprechenden Inhalte und Links aus meinem Vortrag suchen
Das Oberlandesgericht München (1 Ws 525/23) hat sich in einem inhaltlich auffallend kritischen Beschluss zur Verwertbarkeit von ANOM-Chats geäußert – und diese verneint. Damit stellt sich das Münchener OLG gegen die Auffassungen aus Frankfurt, Saarbrücken und Köln (Köln ist bisher nicht veröffentlicht, liegt mir aber vor), wobei diesen OLG sowie dem BGH ins Stammbuch geschrieben wird, die eigene Haltung kritisch zu hinterfragen.
Das Interessante an dem Beschluss ist dabei, dass man gerade nicht zu Encrochat abgrenzt, sondern quasi einleitend festgestellt wird, dass auch bei Encrochat erhebliche Bedenken bestehen, weswegen bei ANOM umso mehr Bedenken im Raum stehen.
Während in Deutschland noch gestritten wird, wie man mit digitalen Beweismitteln umzugehen hat – und vor allem, wie damit umzugehen ist, wenn wie bei Encrochat-Verfahren kein Zugriff auf Rohdaten für die Verteidigung besteht, hat sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hier längst postiert.
Besonders das Verfahren Yalçınkaya gegen Türkeispielt hierbei eine erhebliche Rolle: Der EGMR betonte in diesem Verfahren die wachsende Bedeutung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren aufgrund der Digitalisierung. Er wies darauf hin, dass solche Beweismittel sich von traditionellen unterscheiden und anfälliger für Manipulationen sind, wodurch Fragen zur Zuverlässigkeit aufkommen. Die Komplexität der Technologie und Verfahren kann die Beurteilung ihrer Echtheit durch Richter erschweren.
Trotz der potenziellen Bedeutung dieser Beweismittel im Kampf gegen organisierte Kriminalität, müssen sie in Übereinstimmung mit den Grundprinzipien eines fairen Verfahrens verwendet werden. Im konkreten Fall betonte der Gerichtshof, dass der Kläger nicht ausreichend Zugang zu den relevanten Daten (speziell den Rohdaten!) hatte und die nationalen Gerichte nicht angemessen auf seine Bedenken reagierten, was die Fairness des Verfahrens infrage stellte. Insbesondere ist es nicht ausreichend, wenn ein Betroffener auf die Auswerteberichte der Ermittler verwiesen wird! Die Verteidigung muss sich also mit dem EGMR nicht darauf verweisen lassen, sich mit den Ermittlungsergebnissen zufriedenzustellen. Sollte es hier zu mangelnder Verteidigungsmöglichkeit kommen, steht vielmehr mit dem EUGH ein Beweisverwertungsverbot im Raum!
In dem weniger beachteten Verfahren Akgün gegen Türkei hat der EGMR darüber hinaus betont, dass alleine die Benutzung eines Kryptomessenger (hier: Bylock) nicht ausreichend ist, um einen Verdacht und damit einen Haftgrund hinsichtlich krimineller Handlungen anzunehmen. Eine Auffassung, die deutscheGerichte bisher nicht so verinnerlicht haben.
Digitale Beweismittel
Bei uns im Blog finden Sie eine Vielzahl von Beiträgen zu digitalen Beweismitteln, Rechtsanwalt Jens Ferner ist auf das Thema spezialisiert:
Inzwischen zeichnet sich ab, dass das eigentliche Verteidigungspotential von KRyptomessengern in deutschen Gerichtssälen derzeit weniger in der Beweisverwertung als vielmehr in der richtigen Erfassung und Darstellung des Sachverhalts liegt. Insbesondere finden sich immer wieder Kammern, die erhebliche Teile des Chatverkehrs entweder vollständig in das Urteil einbeziehen oder auf die im Selbstleseverfahren eingebrachten Teile verweisen wollen.
Zum Thema Beweiswürdigung im Strafprozess beachten Sie bei uns:
Mit Beschluss vom 09. August 2023 (2 BvR 558/22) hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen eine strafrechtliche Verurteilung nicht zur Entscheidung angenommen, bei der sich das Landgericht maßgeblich auf die im Wege internationaler Rechtshilfe an deutsche Ermittlungsbehörden übermittelten Daten von Mobiltelefonen des Anbieters EncroChat stützte. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Subsidiaritätsgrundsatz nicht gewahrt und eine Grundrechtsverletzung nicht substantiiert dargetan hat.
Mit sieben weiteren, nicht veröffentlichten Beschlüssen vom 9. August 2023 hat die 3. Kammer des Zweiten Senats ähnlich gelagerte Fälle nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 2 BvR 2005/22, 2 BvR 2022/22, 2 BvR 2024/22, 2 BvR 2025/22, 2 BvR 2048/22, 2 BvR 594/23 und 2 BvR 867/23).