Darstellung von Chatnachrichten im Urteil

In -Verfahren spielen die eigentlichen Chat-Nachrichten bekanntlich eine erhebliche Rolle, dabei steht bisher die Frage der Verwertbarkeit im Fokus, wobei nahezu sämtliche OLG- und BGH-Senate sich inzwischen für eine Verwertbarkeit ausgesprochen haben.

Es gibt aber einen weiteren Aspekt, der für Laien nicht ganz so leicht zugänglich ist und der durchaus Probleme aufwerfen kann: Die Darstellung in den Urteilsgründen ist keineswegs trivial! Und genau hier liegt die Krux.

Hinweis: Zum Thema Kryptomessaging und Beweisverwertungsverbot findet sich von RA JF in der Literatur eine Darstellung bei §174 TKG Rn. 4, 35 im BeckOK-StPO (Beweisverwertungsverbot und EUGH-Rechtsprechung) sowie in jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 (LG Darmstadt)!
Beachten Sie auch die zahlreichen Beiträge in unserem Blog zum Schlagwort „Kryptomessenger“!

So muss das Urteil eine nachvollziehbare Darstellung der ihm zugrundeliegenden fallbezogenen Würdigung bieten, die erkennen lässt, woraus das Tatgericht namentlich auf die Art der Tatbeteiligung, die Tatzeiten sowie Art, Menge und Qualität gehandelter Betäubungsmittel jeweils konkret geschlossen hat. Gerade wenn wieder einmal im vorgegangen wurde.

Hier gilt, dass ein nur pauschaler Hinweis auf inhaltlich nicht näher beschriebene Chatnachrichten als Gegenstand eines Selbstleseverfahrens (§ 249 Abs. 2 ) die zumindest in Grundzügen notwendigen Darlegungen nicht ersetzen kann.

Dabei gilt der Grundsatz, dass eine ausführliche Inhaltsangabe oder gar wörtliche Wiedergabe sämtlicher Chatprotokolle nicht grundsätzlich notwendig sind – insbesondere besteht das Risiko, dass der BGH den Eindruck hat, man würde als Tatgericht versuchen, die notwendige Darlegung der erforderlichen eigenverantwortlichen tatrichterlichen Beweiswürdigung zu ersetzen – weswegen im Einzelfall sogar der Bestand eines Urteils gefährdet sein kann, wenn man „zu viel“ schreibt. Es gilt die Erwartungshaltung, dass ein Tatgericht eine wertende Auswahl zwischen Wesentlichem und Unwesentlichem zu treffen hat. Man darf also im Fazit nicht nichts schreiben, darf aber auch nicht die Inhalte per „Copy & Paste“ in das Urteil kopieren.

Was dies konkret für Encrochat bedeutet, hat nun der 6. Senat hervorgehoben:

Vor dem Hintergrund der von den Tatbeteiligten ersichtlich verwendeten verschlüsselten Kommunikation mittels Codewörtern (…) wäre zur revisionsgerichtlichen Nachprüfbarkeit ferner eine Erläuterung zu erwarten gewesen, wie die Entschlüsselung der relevanten Passagen im Einzelnen vollzogen wurde und auf Grund welcher Erwägungen es zur Bewertung der Gesprächsinhalte gekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – 4 StR 421/19, NStZ-RR 2020, 28).

Überdies bleibt letztlich offen, ob die Strafkammer ihre Überzeugung von der erfolgreichen Abwicklung der mittels Chatnachrichten verabredeten Betäubungsmittelgeschäfte darauf gestützt hat, dass im Nachgang eines telefonisch oder mittels Chatnachrichten vereinbarten Betäubungsmittelgeschäfts Beanstandungen der Beteiligten, etwa auch hinsichtlich Menge und Qualität des übergebenen Betäubungsmittels, ausgeblieben sind, was rechtlich nicht zu beanstanden gewesen wäre.

BGH, 6 StR 228/22
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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