In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. März 2024 (Aktenzeichen: 2 StR 382/23) wurden wesentliche Aspekte des Selbstleseverfahrens gemäß § 249 Abs. 2 StPO behandelt. Der Fokus lag auf der Frage, ob Nebenkläger und ihre anwaltlichen Vertreter am Selbstleseverfahren beteiligt sein müssen und welche Anforderungen an die Feststellung der Kenntnisnahme zu stellen sind.
(mehr …)Schlagwort: Selbstleseverfahren
Das Selbstleseverfahren ist ein Verfahren im Strafprozessrecht, das es den Verfahrensbeteiligten ermöglicht, sich selbständig mit schriftlichen Beweismitteln wie Protokollen oder Gutachten vertraut zu machen.
Im Rahmen des Selbstleseverfahrens können die Verfahrensbeteiligten die schriftlichen Beweismittel selbst lesen und sich mit ihnen auseinandersetzen. Dadurch sollen Verfahrensverzögerungen vermieden und das Verfahren beschleunigt werden.
In der Praxis wird das Selbstleseverfahren vor allem in umfangreichen Strafverfahren mit vielen schriftlichen Beweismitteln eingesetzt. Es ermöglicht den Beteiligten, sich unabhängig von Zeit und Ort mit den Beweismitteln auseinanderzusetzen und ihre Verteidigung oder Anklage entsprechend vorzubereiten.
Ein Fachanwalt für Strafrecht kann im Rahmen des Selbstleseverfahrens die Verfahrensbeteiligten beraten und unterstützen, um eine effektive Verteidigung oder Anklage vorzubereiten und mögliche Verfahrensfehler zu vermeiden.
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Kryptomessenger: Notwendige Feststellungen im Urteil bei Encrochat & Co.
Inzwischen zeichnet sich ab, dass das eigentliche Verteidigungspotential von KRyptomessengern in deutschen Gerichtssälen derzeit weniger in der Beweisverwertung als vielmehr in der richtigen Erfassung und Darstellung des Sachverhalts liegt. Insbesondere finden sich immer wieder Kammern, die erhebliche Teile des Chatverkehrs entweder vollständig in das Urteil einbeziehen oder auf die im Selbstleseverfahren eingebrachten Teile verweisen wollen.
(mehr …)Zum Thema Beweiswürdigung im Strafprozess beachten Sie bei uns:
Keine Förderung der Hauptverhandlung, wenn Gericht nur zum Schein verhandelt (§229 StPO)
Gerade erst hatte der Bundesgerichtshof nochmals klargestellt, dass eine Fortsetzung der Hauptverhandlung auch vorliegen kann, wenn reine Verfahrensfragen erörtert werden. Nun legt der 6. Senat mit einer Leitsatzentscheidung nach, die aufhorchen lässt:
Auch wenn in einem Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung Verfahrensvorgänge stattfinden, die als Sachverhandlung anzusehen sind, verstößt es gegen § 229 StPO, wenn aus dem gesamten Verfahrensgang erkennbar wird, dass das Gericht mit der Verhandlung nicht die substantielle Förderung des Verfahrens bezweckt, sondern allein die Wahrung der Unterbrechungsfrist im Auge hat.
BGH, 6 StR 95/22Die Rechtsprechung dahinter ist nicht in Gänze neu, der bei Landgericht zugrunde liegende Sachverhalt ist äußerst speziell – doch die Gerichte sind gut beraten, hier sehr genau hinzusehen.
(mehr …)Selbstleseverfahren nach § 249 Abs. 2 StPO
Im Strafprozess gibt es das „Selbstleseverfahren“, hierbei geht es um Urkunden, die nicht durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt werden, sondern indem die Verfahrensbeteiligten diese selber „für sich“ gelesen haben. Damit hier keine Unklarheiten aufkommen, müssen die entsprechenden Urkunden aber hinreichend bestimmt sein.
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Anforderung an Begründung in Revision bei Streit um Encrochat-Verwertung
Zumindest kurz hebt der 6. Senat hervor, was man mitteilen muss, wenn man basierend auf dem Widerspruch in der Hauptverhandlung gegen die Verwertung von Encrochat-Daten vorgehen möchte:
Im Rahmen der Rüge einer Verwertung von – inhaltlich ebenfalls nicht näher dargestellten – Inhalten erfolgter Kommunikation über „EncroChat“ teilt der Beschwerdeführer seinen Widerspruch „gegen die Anordnung“ des Selbstleseverfahrens (§ 249 Abs. 2 StPO) hinsichtlich von „Chatverläufen“ inhaltlich nicht mit.
Der Senat vermag daher nicht nachzuvollziehen, ob mit diesem Zwischenrechtsbehelf (§ 249 Abs. 2 Satz 2 StPO) lediglich Fragen der Zweckmäßigkeit und des Ermessens betreffend die Selbstleseanordnung vorgebracht oder aber (auch) ein Beweisverwertungsverbot geltend gemacht wurde. Dies war auch mit Blick auf den übrigen Revisionsvortrag nicht entbehrlich. Dem mitgeteilten Inhalt der Eröffnungserklärung (§ 243 Abs. 5 Satz 3 StPO) vermag der Senat die erforderliche bestimmte, auf die Verwertung eines konkreten Beweismittels gerichtete Prozesserklärung schon nicht zu entnehmen.
BGH, 6 StR 611/21Hinweis: Zum Thema Kryptomessaging und Beweisverwertungsverbot findet sich von RA JF in der Literatur eine Darstellung bei §174 TKG Rn. 4, 35 im BeckOK-StPO (Beweisverwertungsverbot und EUGH-Rechtsprechung) sowie in jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 (LG Darmstadt)!
Beachten Sie auch die zahlreichen Beiträge in unserem Blog zum Schlagwort „Kryptomessenger“!Darstellung von Chatnachrichten im Urteil
In Encrochat-Verfahren spielen die eigentlichen Chat-Nachrichten bekanntlich eine erhebliche Rolle, dabei steht bisher die Frage der Verwertbarkeit im Fokus, wobei nahezu sämtliche OLG- und BGH-Senate sich inzwischen für eine Verwertbarkeit ausgesprochen haben.
Es gibt aber einen weiteren Aspekt, der für Laien nicht ganz so leicht zugänglich ist und der durchaus Probleme aufwerfen kann: Die Darstellung in den Urteilsgründen ist keineswegs trivial! Und genau hier liegt die Krux.
Hinweis: Zum Thema Kryptomessaging und Beweisverwertungsverbot findet sich von RA JF in der Literatur eine Darstellung bei §174 TKG Rn. 4, 35 im BeckOK-StPO (Beweisverwertungsverbot und EUGH-Rechtsprechung) sowie in jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 (LG Darmstadt)!
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Beachten Sie auch die zahlreichen Beiträge in unserem Blog zum Schlagwort „Kryptomessenger“!Anklage beim Landgericht Aachen
Verteidigung nach Anklageschrift zum Landgericht Aachen: Wenn Sie eine Anklageschrift erhalten haben, die von der Staatsanwaltschaft an das Landgericht Aachen gesendet wurde, gelten erst einmal unsere allgemeinen Hinweise zur Anklageschrift zum Landgericht.
Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.
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Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale BeweismittelWiderspruch gegen Selbstleseverfahren
Unter Aufgabe bestehender Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof (5 StR 197/20) Ende 2020 entschieden, dass ein Urteil auf dem Unterlassen der Bescheidung eines Widerspruchs gegen das Selbstleseverfahren regelmäßig nicht beruhen kann, weil dieses Verfahren eine gleichwertige Alternative zum Verlesen einer Urkunde ist:
Die Rüge kann keinen Erfolg haben, denn auf einem bloßen Verstoß gegen die Bescheidungspflicht nach § 249 Abs. 2 Satz 2 StPO kann ein Urteil regelmäßig nicht beruhen. An seiner entgegenstehenden Rechtsprechung (Beschluss vom 28. August 2012 – 5 StR 251/12, BGHSt 57, 306), der sich kein anderer Senat des Bundesgerichtshofs angeschlossen hat, hält der Senat nicht fest.

Notwendige Feststellungen im Strafurteil: Beweiswürdigung in den Urteilsgründen
Notwendige Feststellungen und Beweiswürdigung im Strafurteil: Ein Klassiker beim Bundesgerichtshof sind Urteile, die sich zu ausschweifend zur Beweisaufnahme oder Beweiswürdigung verhalten. Entgegen einer häufig verbreiteten Auffassung gilt beim Schreiben eines Strafurteils nämlich tatsächlich: Es kann auch zu viel sein.
(mehr …)Zum Thema Beweiswürdigung im Strafprozess beachten Sie bei uns:
Rüge des fehlerhaften Selbstleseverfahrens
Dass auch bei der Rüge des fehlerhaft durchgeführten Selbstleseverfahrens die „Widerspruchslösung“ greift sollte nicht neu sein:
Auf etwaige Fehler bei der Durchführung des Selbstleseverfahrens kann– wie auch auf solche bei dessen Anordnung – eine Verfahrensrüge nur dann gestützt werden, wenn zuvor ein Gerichtsbeschluss herbeigeführt wurde. Geht es, wie hier, um die vom Vorsitzenden zu bestimmende Art der Durchführung des Verfahrens nach § 249 Abs. 2 StPO, ist eine solche Entscheidung des er- kennenden Gerichts gemäß § 238 Abs. 2 StPO herbeizuführen (BGH, Be- schlüsse vom 14. Dezember 2010 – 1 StR 422/10, StV 2011, 458; vom 9. No- vember 2017 – 1 StR 554/16).
BGH, 4 StR 88/17Reform des Strafprozessrechts 2016: Enttäuschender Gesetzentwurf
Die deutsche Strafprozessordnung ist alt – und in vielerlei Hinsicht nicht mehr dem entsprechend, was heutigem (möglichen) Standard entspricht. Dass etwas das Hauptverhandlungsprotokoll selbst bei den heutigen technischen Möglichkeiten nur den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben muss, ist kaum mehr zu vermitteln. Da bietet sich eine umfassende Reform an, zu der eine Expertenkommission eingesetzt war,die nun ihren Abschlussbericht vorgelegt hat.
Dabei konnte man sich angesichts des Titels schon denken, dass hier nichts gutes herauskommt: Ging es doch um Maßnahmen „zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des allgemeinen Strafverfahrens“ und eben nicht zur Schaffung eines zeitgemäßen und rechtsstaatlich gestärkten Strafverfahrens. Der Blick in den Maßnahmenkatalog bestärkt die schlimmsten Befürchtungen: Am Ende geht es nur darum, Gerichtsprozesse aus Sicht des Gerichts schneller, effektiger – sprich: Einfacher – zu gestalten. Nicht der Angeklagte als Subjekt wird gestärkt, sondern vermeintliche Verfahrensverzögerung durch aktive Verteidigung minimiert werden. Ein kleiner Blick auf das Machwerk.
Update: Der Entwurf der Bundesregierung aus dem Januar 2017 wurde aufgenommen. Des Weiteren beachten Sie die parallel laufenden Bemühungen dahin gehend, dass das Fahrverbot als Nebenstrafe eingeführt wird.
Update2: Inzwischen wurde es beschlossen, dazu den Beitrag hier beachten
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