Auch das Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 118/21, sieht Daten aus Encrochat-Ermittlungen der französischen Ermittler als verwertbar an. Der aus dem März 2021 stammende Beschluss ist sehr kurz und man macht es sich einfach, indem man auf die Entscheidungen aus Hamburg und Bremen zum Encrochat-Komplex verweist sowie inhaltlich hierauf umfassend Bezug nimmt.
Hinweis: Zum Thema Kryptomessaging und Beweisverwertungsverbot findet sich von RA JF in der Literatur eine Darstellung bei §174 TKG Rn. 4, 35 im BeckOK-StPO (Beweisverwertungsverbot und EUGH-Rechtsprechung) sowie in jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 (LG Darmstadt)!
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So führt das OLG Köln aus:
Der Senat schließt sich insoweit der sehr ausführlichen und in der Sache überzeugenden Begründung des im vorliegenden Ermittlungsverfahren bereits angeführten Beschlusses des OLG Bremen vom 18.12.2020 (1 Ws 166/20) an und verweist zur Vermeidung von bloßen Wiederholungen auf die dortigen Ausführungen. Das Beschwerdevorbringen der Verteidigung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Insofern ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz fremd ist, wonach jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot zur Folge hat. Vielmehr ist die Frage jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (vgl. BVerfG, B. v. 28.07.2008, 2 BvR 784/08 = NJW 2008, 3053).
Vorliegend war zu berücksichtigen, dass die zugrunde liegenden Ermittlungsmaßnahmen auf der Grundlage von bestehenden Verdachtsmomente in mehreren französischen Ermittlungsverfahren veranlasst waren und erst nach richterlicher Anordnung umgesetzt wurden. Ob sich die Ermittlungen der französischen Behörden zum damaligen Zeitpunkt dabei (auch) gegen die Betreiber von B richteten bzw. inwieweit ein entsprechender Tatverdacht dokumentiert wurde, vermag der Senat vorliegend nicht zu beurteilen. Ansatzpunkte für die Annahme eines entsprechenden Tatverdachtes dürften zumindest aus heutiger Sicht durchaus vorhanden gewesen sein. Von der im Beschwerdeschriftsatz behaupteten „anlasslosen Massenüberwachung eines Telekommunikationsdienstes“ vermag der Senat daher nicht auszugehen.
Mit Blick darauf, dass aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung des ausländischen (französischen) Staates grundsätzlich von der Rechtmäßigkeit der Datenerhebung ausgegangen werden kann und die deutschen Behörden aus Gründen der Anerkennung der Souveränität des anderen Staates (Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, Art. 82 AEUV) deren Entscheidungen im innereuropäischen Bereich grundsätzlich nicht in Frage stellen, vermögen die aufgezeigten Bedenken gegen die französischen Ermittlungsmaßnahmen ein Beweisverwertungsverbot nicht zu begründen. Die im Schriftsatz vom 03.03.2021 vertretene Rechtsansicht, wonach die deutschen Gerichte generell zu einer umfassenden Prüfung der Rechtmäßigkeit der von ausländischen Behörden veranlassten Beweisgewinnung verpflichtet seien, vermag sich der Senat daher nicht anzuschließen.
Zudem sind die für die Annahme des vorliegenden Tatverdachts relevanten Daten entsprechend den Ausführungen in der Nichtabhilfeentscheidung vom 08.02.2021 nicht unter Verletzung deutschen Rechts, völkerrechtlicher Grundsätze oder unter Verletzung von rechtshilferechtlichen Bestimmungen gewonnen worden. Insoweit verweist der Senat ergänzend auch auf die umfangsreichen und überzeugend begründeten Ausführungen des OLG Hamburg in der dortigen Entscheidung vom 29.01.2021 (1 Ws 2/21).
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