ANOM-Ermittlungen schreiten voran

Das Bundeskriminalamt teilt mit, dass der ANOM-Dienst ein voller Erfolg für die Ermittlungsbehörden war: So wurden laut BKA bei über 90 Verfahren polizeiliche Einsatzmaßnahmen wie Festnahmen, Sicherstellungen und Durchsuchungen durchgeführt und es wurden

  • knapp 140 Haftbefehle vollstreckt,
  • knapp 1.300 Kilogramm Cannabis, über 1.500 Kilogramm synthetische Drogen, vier Kilogramm Heroin, 20 Kilogramm Kokain sowie fünf Labore zur Herstellung von Rauschgift sichergestellt,
  • rund 55 Schusswaffen und über 2.400 Schuss Munition aus dem Verkehr gezogen sowie
  • Vermögen im Wert von über 1,8 Millionen Euro vorläufig gesichert.
Weitere Details aus der Pressemitteilung

Basis des Ermittlungskomplexes sind Daten zu rund 2.700 Nutzern mit Deutschlandbezug des Kryptohandy-Anbieters „ANOM“, die von US-amerikanischen Strafverfolgungsbehörden im Wege internationaler Rechtshilfeverfahren der ZIT übermittelt wurden. „ANOM“ wurde als Kommunikationskanal genutzt, um kriminelle Aktivitäten zu koordinieren – vom internationalen Drogen- und Waffenhandel bis hin zum Auftragsmord. In den Chats wurde offen über die Planung und Durchführung der Straftaten kommuniziert. So erhielten die Behörden Informationen über Lokalitäten, Preisabsprachen, Modi Operandi und zahlreiche Bilder der gehandelten Ware. Vor der Abschaltung waren rund 12.000 Endgeräte in über 90 Ländern in Asien, Südamerika und Europa aktiv.

Hinweis: Zum Thema Kryptomessaging und Beweisverwertungsverbot findet sich von RA JF in der Literatur eine Darstellung bei §174 TKG Rn. 4, 35 im BeckOK-StPO (Beweisverwertungsverbot und EUGH-Rechtsprechung) sowie in jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 (LG Darmstadt)!
Beachten Sie auch die zahlreichen Beiträge in unserem Blog zum Schlagwort „Kryptomessenger“!

Eine besondere Herausforderung bei den Ermittlungen war und ist die Auswertung und Aufbereitung der umfangreichen Daten. Das Bundeskriminalamt hat daher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einer sogenannten „Besonderen Aufbauorganisation“ (BAO) zusammengezogen – neben Kriminalbeamtinnen und Kriminalbeamten auch Expertinnen und Experten für digitale Spuren und die Auswertung von Massendaten. Bisher wurden in intensiver Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden der Länder in Deutschland knapp 1.000 Nutzer identifiziert, über 280 Ermittlungsverfahren eingeleitet und über 130 bereits bestehende Ermittlungsverfahren mithilfe der aus „ANOM“ stammenden Informationen unterstützt.

Verwertungsverbot bei ANOM?

Eine Verteidigung, die sich vorwiegend auf ein Verwertungsverbot stützt, dürfte in Deutschland zum Scheitern verurteilt sein. Wer mit entsprechenden Nebelkerzen punkten möchte, zeigt nicht nur, dass er die inzwischen gefestigte OLG und wohl auch BGH-Rechtsprechung nicht beherrscht, sondern vor allem, dass er den Unterschied zwischen ANOM und Encrochat nicht verstanden hat.

Verteidigung bei ANOM

Verfahren wie SkyECC, Encrochat und ANOM stellen Verteidiger vor ganz neue Aufgaben. Auch wenn (derzeit) vordergründig über die Rechtsstaatlichkeit des Vorgehens der Ermittler sowie Beweisverwertungsverbote diskutiert wird; die Zukunft der Verteidigung in solchen Verfahren liegt darin, formal-juristisch zu beherrschen, an möglichst viele Roh-Daten zu gelangen.

Überdies geht es zukünftig darum, der Datenflut Herr werden zu können. Es darf nicht der Staatsanwaltschaft überlassen werden, alleine zu bestimmen, welcher Stoff in die Hauptverhandlung eingeführt wird und wie dieser zu verstehen ist. Das schlichte „Lesen der Akte“, wie man es von früher kennt, wird in solchen Verfahren nicht ausreichen. Auch sprengt die Komplexität der Konversationen das Maß, das man aus umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren kennt.

Um das Rosinenpicken der Ermittler effektiv abzuwehren, wird man nicht umhinkommen, die vorhandene Kommunikation systematisch aufzubereiten. Entweder mit hohem Personalaufwand von Hand mit einer Software wie etwa AEON Timeline – oder automatisiert mit einer selbst entwickelten, etwa in Python geschriebenen, Software.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.