Sehr kurz macht es der 6. Senat des Bundesgerichtshofs (6 StR 639/21):
Der Senat sieht im Ergebnis die aus der Überwachung der Kommunikation über den Krypto-Messengerdienst EncroChat durch französische Behörden gewonnenen Erkenntnisse im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung als im Strafverfahren verwertbar an (vgl. etwa KG, NStZ-RR 2021, 353 mwN).
Es ist nur eine Randbemerkung im Rahmen einer verworfenen Revision – dass der BGH in dieser Art stillos mit einer der in diesem Jahrzehnt wohl bedeutendsten Fragen im Bereich internationaler Zusammenarbeit und Cybercrime umgehen würde, war schon zu erwarten.
Hinweis: Zum Thema Kryptomessaging und Beweisverwertungsverbot findet sich von RA JF in der Literatur eine Darstellung bei §174 TKG Rn. 4, 35 im BeckOK-StPO (Beweisverwertungsverbot und EUGH-Rechtsprechung) sowie in jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 (LG Darmstadt)!
Beachten Sie auch die zahlreichen Beiträge in unserem Blog zum Schlagwort „Kryptomessenger“!
Dass man sich die Entscheidung des Kammergerichts als einzigen ausdrücklichen Verweis nimmt, mit der die einzige landgerichtliche Entscheidung aufgehoben wurde, die ein Beweisverwertungsverbot sah, dürfte kaum Zufall ein.
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Es ist seit Längerem ein geflügeltes Wort, dass man vom BGH kaum etwas erwarten dürfte und die ernst zu nehmende Musik erst bei BVerfG und EGMR gespielt wird. Der aktuelle Beschluss lässt übles schwanen, ich persönlich bin auch hinsichtlich des BVerfG eher skeptisch.
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