BGH: Kein Beweisverwertungsverbot bei Encrochat-Daten

Sehr kurz macht es der 6. Senat des Bundesgerichtshofs (6 StR 639/21):

Der Senat sieht im Ergebnis die aus der Überwachung der Kommunikation über den Krypto-Messengerdienst durch französische Behörden gewonnenen Erkenntnisse im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung als im Strafverfahren verwertbar an (vgl. etwa KG, NStZ-RR 2021, 353 mwN).

Es ist nur eine Randbemerkung im Rahmen einer verworfenen Revision – dass der BGH in dieser Art stillos mit einer der in diesem Jahrzehnt wohl bedeutendsten Fragen im Bereich internationaler Zusammenarbeit und Cybercrime umgehen würde, war schon zu erwarten.

Hinweis: Zum Thema Kryptomessaging und findet sich von RA JF in der Literatur eine Darstellung bei §174 TKG Rn. 4, 35 im BeckOK- (Beweisverwertungsverbot und EUGH-Rechtsprechung) sowie in jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 (LG Darmstadt)!
Beachten Sie auch die zahlreichen Beiträge in unserem Blog zum Schlagwort „Kryptomessenger“!

Dass man sich die Entscheidung des Kammergerichts als einzigen ausdrücklichen Verweis nimmt, mit der die einzige landgerichtliche Entscheidung aufgehoben wurde, die ein Beweisverwertungsverbot sah, dürfte kaum Zufall ein.

Es ist seit Längerem ein geflügeltes Wort, dass man vom BGH kaum etwas erwarten dürfte und die ernst zu nehmende Musik erst bei BVerfG und EGMR gespielt wird. Der aktuelle Beschluss lässt übles schwanen, ich persönlich bin auch hinsichtlich des BVerfG eher skeptisch.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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