NPS & BtMG: Ermittlungsverfahren wegen Kauf psychaktiver Stoffe im Internet

wegen NPS und : Wieder einmal gibt es umfangreiche Ermittlungsverfahren wegen Kauf von Drogen und Verstößen gegen das Neue psychoaktive Stoffe Gesetz: Hintergrund ist ein aus dem Raum Dortmund und Recklinghausen stammendes, umfangreiches Verfahren wegen Verstößen gegen das Neue psychoaktive Stoffe Gesetz () und BtMG. Hierbei ging es um den Handel mit verbotenen Stoffen über das Internet über Online-Verkaufsplattformen. Die erworbenen Stoffe wurden per Post (Nachnahme) versendet, dabei spielten Shops wie Flash24.com oder auch Trip-Store24 eine Rolle.

Inzwischen ist klar: Die Ermittlungen der Behörden führten bundesweit zu mehreren Tausend Abnehmern, die Rede ist von fast 18.000 Kunden, teilweise Konsumenten, teilweise Wiederverkäufer, gegen die nun die Ermittlungsverfahren anrollen. Die Akten zeigen sich dabei nach hiesigem Eindruck äußerst gemischt, was die Beweislage angeht. Nach den zahlreichen -Verfahren, dürften diese Verfahren eine neue Herausforderung für die Justiz bedeuten.

Hintergrund-Verfahren

Im September 2020 erfolgte der Zugriff im Urpsrungsverfahren, die ersten Hinterleute wurden wohl auch bereits zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Dabei gab es eine Vielzahl beteiligter Menschen, etwa diejenigen, die Konten für den Geldfluss zur Verfügung gestellt haben. Das System war ziemlich gut organisiert, bis hin zu Shops, die nach Anleitung der Hinterleute durch Dritte betrieben wurden und wie bei einer Franchise-Struktur ausgestaltet waren.

Wie so oft – davor warne ich regelmäßig bei Bestellungen im – fanden die Ermittler wohl umfangreiches Material wie Bestelllisten, Rechnungen und Nachnahmebelege. Das Ergebnis: Viel Material, das auf Besteller hinweist und Anlass für umfangreiche Verfahren gibt.

Beweisprobleme?

Was die Bestellungen angeht, gibt es wohl einen erheblichen Umfang an Material – allerdings lässt sich nach hiesigem Eindruck mitunter nur grob nachvollziehen, was wirklich verschickt wurde. Anhand der Bezeichnungen und Gutachten aus dem Ursprungsverfahren muss mit erheblicher Unsicherheit aufseiten der Behörden geschätzt und vermutet werden. Das bietet Anhaltspunkte für Verteidigung. Vielleicht nicht zwingend in Richtung eines klassischen Freispruchs, aber es ist viel Boden für Einstellungen zu sehen.

Doch Vorsicht: Diskussionen dazu, ob manche Stoffe, vorwiegend nach NPSG, legal sind, dürften kaum Aussicht auf Erfolg bieten, da die Betreiber wohl schon eingeräumt haben, zu keinem Zeitpunkt irgendwelche legalen Stoffe verkauft zu haben!

Dabei zeigt das vorliegende Verfahren die gefestigte hiesige Erfahrung: Wenn es darauf ankommt, ist massenhaft Material zu Bestellungen da und die Hinterleute reden wie Wasserfälle, um sich (nachvollziehbar) weitere Jahre der Haft zu ersparen.

Verteidigungspotential bei Verstoß gegen NPSG?

Es rollt was auf alle Käufer in den betreffenden Shops zu, die Verfahren werden sicherlich das gesamte Jahr füllen. Dabei muss man keine Panik haben, sehr oft kann man, mit ruhiger sachlicher Arbeit, selbst bei erwiesenen Bestellungen ernsthafte Sanktionen verhindern. Unsere Arbeit mit Drogenbestellungen in den letzten Jahren zeigt, dass hier quer durch das Bundesgebiet viel zu erreichen ist – oft gilt es, dümmliche Verteidigungsversuche zu unterbinden und die wenigen Fälle zu erkennen, in denen der Vorwurf dann ernsthaft komplett zurückzuweisen ist. Die üblichen Ansätze „das kann ja jeder bestellt haben“ und „das war mein Nachbar“ sind leider nicht so zielführend, wie unerfahrene Laien sich das oft vorstellen, ohne Aktenkenntnis sollte man besser von Verteidigungserklärungen absehen, bevor man den Boden für gute Einstellungen verbrennt.

Wer jedenfalls bisher glaubte, er hört nichts mehr, weil so viel Zeit vergangen ist – weit gefehlt: Es ist üblich, dass End-Abnehmer solcher Shops erst nach 2-3 Jahren Post von der Staatsanwaltschaft bekommen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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