In der Entscheidung vom 19. März 2024 (3 StR 349/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Landgerichts Mainz vom 21. Dezember 2022 (3 KLs 3100 Js 15219/18 jug) entschieden. Der Angeklagte war unter anderem wegen Erwerbs jugendpornografischer Schriften, Nötigung und sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden. Der BGH hob Teile des Urteils auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.
Sachverhalt
Der Angeklagte hatte eine besondere Vorliebe für sogenannte „BDSM“-Praktiken. Über Instagram kam er in Kontakt mit einer 13-jährigen Geschädigten, die sich ihm gegenüber als älter ausgab. Im Rahmen eines Rollenspiels trafen sie sich im April 2018 in einem Hotel, wo es zu sexuellen Handlungen kam, bei denen der Angeklagte unter anderem Sexspielzeuge verwendete und Videoaufnahmen anfertigte. Zudem forderte er die Geschädigte auf, weitere sexuelle Handlungen an ihrem jüngeren Bruder zu begehen, was diese jedoch nicht umsetzte.
Rechtliche Analyse
1. Aufhebung und Zurückverweisung
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts Mainz im Fall II. A. 2. e. Tat 7 sowie den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Dies geschah aufgrund von Fehlern in der rechtlichen Würdigung und im Konkurrenzverhältnis der Taten. Die weitergehende Revision wurde verworfen.
2. Fehlerhafte Bestimmung des Konkurrenzverhältnisses
Das Landgericht hatte eine natürliche Handlungseinheit angenommen, was der BGH als rechtsfehlerhaft beurteilte. Eine natürliche Handlungseinheit liegt vor, wenn einzelne Handlungen durch ein gemeinsames subjektives Element verbunden sind und in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Da der Angeklagte und die Geschädigte zwischen den sexuellen Handlungen eine mehrstündige Pause einlegten, hätte das Landgericht Tatmehrheit annehmen müssen.
3. Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs und weiterer Straftatbestände
Das Landgericht hatte den Angeklagten unter anderem wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB a.F.) in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB a.F.) verurteilt. Der BGH stellte fest, dass der Qualifikationstatbestand des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB a.F. das Grunddelikt des § 176 Abs. 1 StGB a.F. verdrängt. Tateinheit sei nur anzunehmen, wenn das Grunddelikt einen zusätzlichen Unrechtsgehalt aufweist, der hier nicht vorlag.
4. Keine Verurteilung wegen (gefährlicher) Körperverletzung
Die Staatsanwaltschaft argumentierte, dass das Verabreichen einer Tablette mit dem Wirkstoff „Cetirizin“ eine (gefährliche) Körperverletzung darstellt. Der BGH wies dies zurück, da die Tat nicht unter diesem Gesichtspunkt angeklagt worden war und eine Wiedereinbeziehung gemäß § 154a Abs. 3 Satz 1 StPO nicht erfolgt ist.
5. Aufhebung des Schuldspruchs und der Einzelstrafe
Aufgrund der Fehler in der rechtlichen Würdigung und der Feststellungen zur Tatmehrheit wurde der Schuldspruch und die Einzelstrafe im Fall II. A. 2. e. Tat 7 aufgehoben. Das neue Tatgericht muss nun unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände den Schuldspruch und die Strafzumessung neu beurteilen, insbesondere das Vorliegen eines minderschweren Falls prüfen.
- KI-Agenten als Innentäter: Wie OpenClaw & Co. zum Haftungs- & Sicherheitsrisiko werden - 14. März 2026
- Retrograde Telegram-Überwachung als Quellen-TKÜ - 13. März 2026
- Cyber Resilience Act als Ende der analogen Fabrik - 11. März 2026
