Strafbarkeit beim Posten von Links zu kinder- und jugendpornographischen Inhalten

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. Februar 2024 in der Strafsache 4 StR 198/23 bietet wichtige rechtliche Einblicke in die Behandlung des Postens von Links zu kinder- und jugendpornographischen Inhalten.

Dieser Fall betrifft speziell die Unterscheidung zwischen den Delikten der Drittbesitzverschaffung und des öffentlichen Zugänglichmachens dieser Inhalte, was wesentliche Auswirkungen auf die Strafbarkeit der betreffenden Handlungen hat.

Hintergrund des Falls

Der Angeklagte betrieb zwei -Plattformen, die den Austausch kinder- und jugendpornographischer Inhalte ermöglichten. Über diese Plattformen stellte er Links bereit, die zum Download entsprechender Dateien führten. Die strafrechtliche Würdigung dieser Handlungen durch das Landgericht führte zur Annahme von Drittbesitzverschaffung, was der BGH in seinem Urteil korrigierte.

Entscheidung des BGH

Der BGH stellte klar, dass das Bereitstellen von Links, die zu kinder- und jugendpornographischen Inhalten führen, nicht als Drittbesitzverschaffung, sondern als öffentliches Zugänglichmachen zu qualifizieren ist. Diese Rechtsauffassung folgt aus der Definition, dass öffentliches Zugänglichmachen ein Bereitstellen für einen unbestimmten oder jedenfalls nicht individuell bestimmten Personenkreis umfasst, während Drittbesitzverschaffung eine Weitergabe in geschlossenen Benutzergruppen oder zwischen Einzelpersonen beinhaltet.

Juristische Bewertung

  1. Öffentliches Zugänglichmachen: Der BGH betont, dass das Posten von Links, die jedermann zugänglich sind, typischerweise den Tatbestand des öffentlichen Zugänglichmachens erfüllt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Plattformen keinen geschlossenen Benutzerkreis aufweisen, sondern jedem Nutzer des Darknets offenstehen.
  2. Abgrenzung zur Drittbesitzverschaffung: Die Entscheidung des BGH unterstreicht die Unterscheidung zwischen dem öffentlichen Zugänglichmachen und der Drittbesitzverschaffung. Während das öffentliche Zugänglichmachen ein breiteres und unspezifisches Publikum anspricht, fokussiert die Drittbesitzverschaffung auf einen bestimmten oder begrenzten Personenkreis.

Implikationen des Urteils

Dieses Urteil klärt wesentliche strafrechtliche Fragen hinsichtlich der Handhabung von Online-Plattformen, die den Austausch illegaler Inhalte ermöglichen. Es setzt klare juristische Grenzen für die Betreiber solcher Plattformen und die Nutzer, die Links zu illegalen Inhalten teilen. Die Unterscheidung zwischen den verschiedenen Begehungsweisen ist entscheidend für die richtige Anwendung des Strafrechts und beeinflusst sowohl die als auch die Ermittlungsansätze.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht + Kunst & Medien - ergänzt um Arbeitsrecht.