OVG Rheinland-Pfalz: Sperrverfügung gegen Pornoseiten bestätigt

Die gerichtliche Kontrolle behördlicher Eingriffe zur Durchsetzung des Jugendschutzes, wie etwa die Anordnung von Netzsperren, gewinnt inzwischen erhebliche Bedeutung. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Juli 2025 (Az. 2 B 10576/25.OVG) betrifft einen prominenten Fall: eine international tätige Betreiberin pornografischer Internetangebote wollte per Eilantrag die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen eine an einen deutschen Access-Provider gerichtete Sperrverfügung erwirken. Der Antrag blieb erfolglos – und das aus gleich mehreren juristisch gewichtigen Gründen, die das Gericht in seltener Deutlichkeit benennt.

Sachverhalt

Die Antragstellerin betreibt ein weltweit bekanntes Telemedienangebot mit pornografischen Inhalten. Bereits im Jahr 2020 erließ die zuständige Landesmedienanstalt eine sogenannte Grundverfügung gegen sie, mit der ihr untersagt wurde, pornografische Inhalte ohne Altersverifikationssystem für deutsche Nutzer bereitzustellen.

Diese Verfügung war für sofort vollziehbar erklärt und wurde im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch mehrere Instanzen bestätigt. Die Antragstellerin ignorierte sie jedoch fortlaufend und änderte ihr Angebot nicht. Im April 2024 erging sodann eine Sperrverfügung gegen einen deutschen Netzbetreiber (die Beigeladene), mit der dieser verpflichtet wurde, den Zugang zu dem Angebot der Antragstellerin für deutsche Nutzer technisch zu sperren. Gegen diese Sperrverfügung erhob die Antragstellerin Klage und stellte im Oktober 2024 einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung – mit der offenkundigen Absicht, faktisch die Wirksamkeit der Grundverfügung zu unterlaufen. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte die erstinstanzliche Ablehnung dieses Eilantrags nunmehr mit bemerkenswerter Deutlichkeit.

Juristische Analyse

Zentraler Angelpunkt der Entscheidung ist das Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses, das die Antragstellerin nach Auffassung des OVG in mehrfacher Hinsicht nicht glaubhaft machen konnte. Das Gericht knüpft hierbei an die in der Verwaltungsprozessordnung sowie in allgemeinen Rechtsgrundsätzen verankerten Voraussetzungen effektiven Rechtsschutzes an.

Zunächst sei der Zweck des Eilantrags offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Die Antragstellerin versuche ersichtlich, sich durch ein Vorgehen gegen die Sperrverfügung der Wirkung der früheren und rechtskräftig bestätigten Grundverfügung zu entziehen. Der Senat qualifiziert dieses Verhalten ausdrücklich als unzulässige Rechtsausübung im Sinne der §§ 226, 242 BGB und verweist auf die Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen, die nicht nach eigenem Gerechtigkeitsempfinden selektiv ignoriert werden dürfe. Insbesondere das Beharren auf einer „Herbeiführung materieller Gerechtigkeit“ bei gleichzeitiger Missachtung rechtskräftiger Verwaltungsakte wird als in einem Rechtsstaat untragbar gewertet.

Des Weiteren sieht das Gericht keinerlei tatsächliche Verbesserung der Rechtsposition durch den angestrebten Eilrechtsschutz. Zwar differenziert es zwischen der Grundverfügung – die ein abgestuftes Vorgehen durch Entfernung jugendgefährdender Inhalte oder Errichtung geschlossener Benutzergruppen vorsieht – und der gegen die Beigeladene ergangenen Sperrverfügung, die technisch umfassend wirkt. Dennoch sei diese Differenzierung rein theoretischer Natur, da die Antragstellerin jede Anpassung ihres Angebots ablehne und auch keine konkreten Pläne zu alternativen Altersverifikationsmodellen vorgelegt habe. Eine abstrakte, lediglich hypothetische Möglichkeit einer Rechtsverbesserung sei nicht geeignet, ein Rechtsschutzbedürfnis zu begründen.

Bemerkenswert ist auch der Umgang des Gerichts mit dem Argument der Antragstellerin, es liege ein Verstoß gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 47 GRCh vor. Diese verneint der Senat entschieden: Ein genereller Anspruch auf gerichtliche Prüfung jeder nur denkbaren Verwaltungsmaßnahme – unabhängig von deren konkreter Relevanz und rechtlicher Tragfähigkeit – bestehe gerade nicht. Vielmehr genüge es, dass die Antragstellerin bereits im Rahmen der Verfahren gegen die Grundverfügung umfassend Rechtsschutz in Anspruch genommen habe.

Weiterhin stellt der Senat klar, dass auch die etwaige Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit der Sperrverfügung das fehlende Rechtsschutzinteresse nicht kompensieren könne. Ein solcher Verwaltungsakt sei zwar unbeachtlich, wenn seine Nichtigkeit offensichtlich sei; dies entbinde jedoch nicht von der prozessualen Pflicht zur konkreten Darlegung eines Vorteils durch die begehrte gerichtliche Entscheidung. Dass die Antragstellerin über Jahre hinweg keinerlei Anstrengungen unternommen habe, sich an die regulatorischen Vorgaben zu halten, spreche zusätzlich gegen ihre Schutzwürdigkeit.

Auch wirtschaftliche Nachteile – etwa durch Umsatzverluste infolge der Netzsperre – vermögen nach Auffassung des OVG kein Rechtsschutzinteresse zu begründen. Solche Schäden seien allein Folge des rechtswidrigen Verhaltens der Antragstellerin, nicht des Verwaltungshandelns. Zudem stehe es ihr offen, bei künftiger Änderung der Rechtslage oder Aussetzung der Grundverfügung einen neuen Eilantrag zu stellen. Der Rechtsschutz müsse nicht „auf Vorrat“ gewährt werden.

Abschließend äußert sich das Gericht zur Streitwertfestsetzung, die mit 500.000 Euro – angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung des Portals und der Marktabdeckung der betroffenen Providerin – als angemessen bewertet wurde. Die Senatsentscheidung berücksichtigt dabei nicht nur die wirtschaftliche Reichweite, sondern verweist auch auf die Bedeutung des Jugendmedienschutzes als verfassungsrechtlich geschütztem Gemeinschaftsgut.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtspolitisch streitbar

Juristisch ist da nichts zu sagen, die bestehende Rechtslage wird konsequent angewendet. Doch wie sinnvoll ist das alles? Es laufen massenhaft Strafverfahren gegen Jugendliche wegen des Verbreitens von Kinder- und Jugendpornographie – zeitgleich wird der Zugang zu legaler Pronographie erschwert. Dabei sind Netzsperren ein absolut lächerliches Mittel, da vollkommen ungeeignet: Es gibt frei verfügbare VPN und DNS, die Maßnahme ist schon in technischer Hinsicht ungeeignet. Und eine ungeeignete Maßnahme kann schwerlich verhältnismäßig sein.

Es ist doch seltsam, dass wir im Jahr 2025 immer noch glauben, mit solchen Mitteln die Jugend zu schützen – während Filme ab 16 Jahren in Mediatheken erst ab 22 Uhr zur Verfügung stehen … eine Uhrzeit zu der erwachsene Arbeitnehmer schlafen, während in vielen Haushalten junge Menschen unkontrolliert an Smartphones hängen. Dass man in unserer Republik immer noch glaubt, mit Wegen aus den 1990ern digitalen Jugendschutz betreiben zu können, mag insoweit Ausdruck unseres digitalpolitischen Versagens sein. Und dass Behörden sich so daran klammern, unterstreicht nur die behördliche digitalpolitische Unfähigkeit hierzulande.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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