Fehlerhafte Vereidigung eines Dolmetscher

Auf Grund einer Besonderheit in Niedersachsen konnte sich der (3 StR 406/21) zur Frage äußern, wann eine nicht vorgenommene Dolmetscher-Vereidigung sich auf das Urteil auswirkt.

Hier war der Dolmetscher für die betreffende Sprache gemäß § 189 Abs. 2 GVG in Niedersachsen allgemein beeidigt worden. Diese Beeidigung war aber zum Zeitpunkt seines Tätigwerdens in der nicht mehr gültig. Hintergrund war, dass mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Niedersachsen die Vorschriften über die allgemeinen Beeidigungen von Dolmetschern und Ermächtigungen von Übersetzern grundlegend neu gestaltet wurden (§§ 9 ff. Nds. AGGVG aF, nunmehr §§ 22 ff. NJG). Alle vor dem 1. Januar 2011 in Niedersachsen vorgenommenen allgemeinen Beeidigungen – darunter auch diejenige des hier tätig gewordenen Dolmetschers – waren gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 NJG nur während einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2015 weiter wirksam; sie erloschen mithin zum 1. Januar 2016. Während der Hauptverhandlung im Jahr 2019 wusste der Dolmetscher dies nicht und berief sich auf seinen tatsächlich geleisteten, aber eben nicht mehr wirksamen, allgemein geleisteten Eid.

Der BGH führt aus, dass der Dolmetscher weder nach § 189 Abs. 2 GVG zum Zeitpunkt seines Tätigwerdens rechtswirksam allgemein beeidigt war, noch wurde er vor seinem Tätigwerden vom Gericht nach § 189 Abs. 1 GVG i.V.m. § 64 StPO individuell vereidigt. Damit lag der geltend gemachte Verfahrensfehler vor – doch: Das Urteil beruht nicht hierauf:

In der Regel beruht ein Urteil auch auf einem Verstoß gegen die Vereidigungsvorschriften des § 189 GVG, weil zumeist nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein nach § 189 Abs. 1 GVG vom Gericht einzelfallbezogen vereidigter oder ein nach § 189 Abs. 2 GVG allgemein beeidigter Dolmetscher, der sich zudem unmittelbar vor seinem Tätigwerden in der Hauptverhandlung auf die allgemeine Beeidigung berufen und sich damit seine Eidespflicht noch einmal vergegenwärtigt hat, sorgfältiger als ein nicht vereidigter Dolmetscher übersetzt hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 – 1 StR 190/19, BGHR GVG § 189
Abs. 2 Verteidigung 2 Rn. 4 ff.; vom 8. Oktober 2013 – 4 StR 273/13, NStZ 2014, 356 f.; vom 17. September 1982 – 5 StR 604/82, NStZ 1982, 517; Meyer-Goßner/Schmitt, , 64. Aufl., § 189 GVG Rn. 3 mwN).

Vielfach ohne Auswirkungen auf die Übersetzungsleistung ist jedoch das bloße Unterbleiben einer ausdrücklichen Berufung eines tatsächlich gemäß § 189 Abs. 2 GVG wirksam allgemein beeidigten Dolmetschers auf diesen Eid. In einem solchen Fall kann, sofern es sich um einen seit langem regelmäßig in Hauptverhandlungen tätig werdenden Dolmetscher handelt und keine Zweifel an der Richtigkeit der erbrachten Übersetzungsleistung vorliegen, nach gefestigter Rechtsprechung regelmäßig ausgeschlossen werden, dass das versehentliche und vereinzelte Unterbleiben einer Berufung auf die allgemeine Beeidigung die Qualität der Übersetzung negativ beeinflusst haben könnte, womit das Urteil nicht auf dem Rechtsfehler der fehlenden Berufung auf den wirksamen Eid beruht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. November 2013 – 4 StR 441/13, NStZ 2014, 228; vom 15. Dezember 2011, 1 StR 579/11, BGHR GVG § 189 Beeidigung 5; vom 27. Juli 2005, 1 StR 208/05, NStZ 2005, 705, 706; vom 28. November 1997 – 2 StR 257/97, NStZ 1998, 204; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 189 GVG Rn. 3 mwN).

Aber auch vorliegend beruht das Urteil nicht auf dem Verstoß gegen
§ 189 GVG – hier dem Fehlen einer weiterhin rechtswirksamen allgemeinen Beeidigung des in der Hauptverhandlung tätig gewordenen Dolmetschers nach
§ 189 Abs. 2 GVG – und auf dem daraus resultierenden relativen Revisionsgrund
(§ 337 Abs. 1 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2021 – 1 StR 29/21, juris
Rn. 8).

Es ist auszuschließen, dass der Dolmetscher sorgfältiger als geschehen übersetzt hätte, wenn seine erloschene allgemeine Beeidigung noch wirksam gewesen wäre. Denn er ging, wie seine ausdrückliche Berufung auf seine
allgemeine Beeidigung zeigt, bei seinem Tätigwerden in der Hauptverhandlung – wenngleich irrtümlich – davon aus, diese vor dem 1. Januar 2011 vorgenommene allgemeine Beeidigung sei noch wirksam. Er fühlte sich mithin ebenso an
seinen geleisteten Eid gebunden, treu und gewissenhaft zu übertragen, wie dies
der Fall gewesen wäre, wenn der Eid noch rechtsgültig gewesen wäre.

Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass ein Urteil nicht auf
einem Rechtsfehler im Zusammenhang mit der Vereidigung eines in der Hauptverhandlung tätig gewordenen Dolmetschers beruht, wenn dieser allgemein beeidigt war, sich im Glauben an die Wirksamkeit des Eides und dessen Erstreckung auf die konkrete Übersetzungsleistung auf diesen berufen hat und auch das Gericht von der Wirksamkeit des Eides ausgegangen ist, die allgemeine Beeidigung aber im Einzelfall mängelbehaftet oder unzureichend war, weil der Eid statt vom Gerichtspräsidenten von einem von diesem beauftragten Richter abgenommen worden war (BGH, Urteil vom 17. Januar 1984 – 5 StR 755/83, NStZ 1984, 328), weil er sich auf eine andere als die Sprache bezog, aus der im konkreten Fall übertragen wurde (BGH, Beschluss vom 7. November 1986, 2 StR 499/86, BGHR GVG § 189 Abs. 2 Übertragung zusätzliche 1), oder weil
er – unter der bis zum 11. Dezember 2008 geltenden Fassung des § 189 Abs. 2
GVG – ein Tätigwerden bei dem betreffenden Gericht nicht erfasste (BGH, Urteil
vom 27. Mai 1986 – 1 StR 152/86, NStZ 1986, 469 f.). In diesen Fällen war vor
dem Hintergrund der Berufung auf einen geleisteten Eid und der damit verbundenen Annahme des Dolmetschers, an diesen im konkreten Fall gebunden zu sein, jeweils auszuschließen, dass der Dolmetscher sich seiner besonderen Verantwortung und seiner Pflicht zur treuen und gewissenhaften Übersetzung, die auch aus der Eidesleistung resultiert, nicht bewusst war (vgl. insofern auch BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 – 1 StR 190/19, BGHR GVG § 189 Abs. 2 Verteidigung 2 Rn. 8). Diese Fallkonstellationen sind vergleichbar mit der hier vorliegenden.

Rechtlich unerheblich ist, dass die vorgenannte Neuregelung der allgemeinen Beeidigung von Dolmetschern in Niedersachsen besondere Anforderungen an die fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit von Dolmetschern aufgestellt hat und nicht ohne Weiteres gewährleistet ist, dass Dolmetscher, die lediglich vor dem 1. Januar 2011 in Niedersachsen allgemein beeidigt wurden, die seither geltenden Voraussetzungen für eine allgemeine Beeidigung erfüllen. Denn § 189 Abs. 1 GVG gestattet es den Gerichten, auch solche
Personen als Dolmetscher zu vereidigen und einzusetzen, die den von § 23 NJG
(und vergleichbaren Regelungen anderer Bundesländer) aufgestellten Anforderungen nicht genügen oder dies nicht nachgewiesen haben. § 189 GVG dient mithin nicht dazu, Dolmetscher von einem Tätigwerden auszuschließen, welche die derzeit landesrechtlich und zukünftig in §§ 3 f. GDolmG festgelegten formellen Voraussetzungen für eine allgemeine Beeidigung nicht erfüllen (vgl. BTDrucks. 19/14747, S. 45).

Zwar beruht ein Urteil regelmäßig auf der fehlenden Vereidigung eines
Dolmetschers, wenn er – und sei es in gutem Glauben – behauptet hat, allgemein
beeidigt zu sein, eine allgemeine Beeidigung gemäß § 189 Abs. 2 GVG tatsächlich jedoch nie stattfand. Denn dann fehlt es an einer hinreichenden Grundlage für eine Annahme des Dolmetschers, einer Eidespflicht genügen zu müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 – 1 StR 190/19, BGHR GVG § 189 Abs. 2 Verteidigung 2 Rn. 4 ff.). Eine solche Fallgestaltung ist hier jedoch nicht gegeben, denn der tätig gewordene Dolmetscher war allgemein beeidigt worden; lediglich die Wirksamkeit des Eides war wegen Fristablaufs erloschen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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