Dolmetscher im Strafprozess

Dolmetscherkosten im Strafprozess: Es ist ein in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgehaltenes Recht eines jeden Angeklagten in einem Strafprozess, dass er unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher erhält, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht (Art.6 Abs.3 (e) EMRK). Die EMRK hat in Deutschland den Rang eines Bundesgesetzes und gilt damit in allen Strafverfahren, so dass die Unterstützung durch Dolmetscher jedem Angeklagten unentgeltlich zur Verfügung steht.

In §187 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist dann auch ausdrücklich festgehalten:

Das Gericht zieht für den Beschuldigten oder Verurteilten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, einen Dolmetscher oder Übersetzer heran, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist.

Dabei gilt, dass erforderlich zur Ausübung der strafprozessualen Rechte des Beschuldigten im Sinne des Gesetzes in der Regel folgendes ist:

  • die schriftliche Übersetzung von freiheitsentziehenden Anordnungen
  • die schriftliche Übersetzung von von Anklageschriften sowie von Strafbefehlen und nicht rechtskräftigen Urteilen.

Eine auszugsweise schriftliche Übersetzung ist allerdings ausreichend, wenn hierdurch die strafprozessualen Rechte des Beschuldigten gewahrt werden.

Übernahme der Kosten durch Angeklagten

Ausnahmsweise können die Kosten des Dolmetschers dem Angeklagten auferlegt werden, wenn er diese durch Säumnis verursacht hat – also etwa unnötig ein Dolmetscher Kosten verursacht hat, weil er nicht nötig war (siehe §464c StPO).

Dolmetscherkosten auch bei Gesprächen mit eigenem Anwalt

Das (65 Qs-606 Js 395/15-50/15) hat in einer von uns geführten Beschwerde festgestellt, dass einem nicht-deutschsprachigen Betroffenen auf Kosten der Staatskasse ein Dolmetscher für Gespräche mit dem eigenen Rechtsanwalt zur Verfügung zu stellen ist – auch wenn kein Fall einer Pflichtverteidigung vorliegt und auch dann, wenn es sich „nur“ um einen (übrigens ebenfalls nicht übersetzten) handelt. Aus hiesiger Sicht besteht ein solcher Anspruch ausnahmslos immer, da ansonsten eine Verteidigung nicht gewährleistet ist. Das hatte dies noch anders gesehen und die Beiordnung eines Dolmetschers versagt.

Wir hatten insoweit u.a. auf die RL 2012/13/EU (dazu hier bei uns) verwiesen, die durch das „Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren“ in Form des §187 GVG umgesetzt wurde, daneben ist ohnehin Art.6 EMRK zu beachten der ein Recht auf einen Dolmetscher vorsieht. Das Landgericht machte es dann auch entsprechend kurz:

Die formell unbedenkliche Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Denn dem Beschwerdeführer steht als nicht der Gerichtssprache kundigem Beschuldigtem im Sinne des Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK ein Anspruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers zu.

Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK garantiert jedem Angeklagten, der der Gerichtssprache nicht hinreichend mächtig ist, die unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher. Der fremdsprachige Angeklagte soll nach dieser Regelung demjenigen Angeklagten gleichgestellt werden, der die Gerichtssprache beherrscht; mangelnde
Sprachkenntnis soll den erstgenannten nicht in seiner Verteidigung beeinträchtigen. Nach innerstaatlichem Verfassungsrecht folgt der vorstehend skizzierte Anspruch eines der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten auf kostenfreie Zuziehung eines Dolmetschers aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG: Allein wegen mangelnder Sprachkenntnisse darf niemand schlechter gestellt
werden als ein der Gerichtssprache nicht mächtiger Angeklagter (vgl. BVerfG NJW 2004, 50; BGHSt 46, 178). Hieraus folgt, dass dem der Gerichtssprache nicht mächtigen Angeklagten (Beschuldigten) unabhängig von seiner finanziellen Lage für das gesamte Strafverfahren und damit auch für vorbereitende Gespräche mit einem
Verteidiger ein Anspruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers einzuräumen ist. Ein des Deutschen nicht mächtiger Angeklagter kann seine strafprozessualen Rechte in effektiver Weise nämlich nur wahrnehmen, wenn ihm eine Verständigung mit dem Verteidiger möglich ist. Abgesehen von dem besonderen Fall, dass der Verteidiger die Muttersprache des Angeklagten beherrscht, ist hierzu die Zuziehung eines Dolmetschers erforderlich. Mit den hierfür
anfallenden Kosten darf der Angeklagte gemäß Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK nicht belastet werden. Denn auch das Gespräch zwischen Angeklagtem und Verteidiger zur Vorbereitung der Verteidigung besteht aus Erklärungen, die im Rahmen des Strafverfahrens abgegeben werden (BGHSt 46, 178).

Das Ergebnis ist überzeugend und zwingend: Es gibt keine Abwägung, nicht einmal die finanziellen Verhältnisse des Betroffenen sind von Bedeutung – wer die Gerichtssprache nicht versteht, erhält einen Dolmetscher auf Staatskosten. Dies nicht nur für die Gerichtsverhandlung, sondern eben auch für die Besprechung mit dem eigenen Verteidiger. Die Praxis zeigt bei uns aber leider, dass Diskussionen an dieser Stelle keine Seltenheit sind und überraschend hartnäckig geführt werden müssen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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