EU-Strafrecht – Festnahme im Ausland: Welche Rechte stehen zur Verfügung?

Es ist heutzutage im „offenen Europa“ gar nicht so ungewöhnlich, dass jemand entweder im europäischen Ausland Festgenommen wird oder gar eine ausländische zugestellt erhält. Wichtig ist zu wissen, dass es durch internationale Regeln einen gewissen Mindeststandard gibt, der die Rechte Betroffener sichert bzw sichern soll. Im Folgenen die wichtigsten internationalen Regeln, in erster Linie für Europa, der „Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte“ (IPBPR) gilt nahezu Weltweit. Beachten Sie, dass die Staaten Zeit bis zum 2. Juni 2014 haben, die Vorgaben der 2012/13/EU umzusetzen, die teilweise erhebliche Rechte ausdrücklich deklariert (aber letztlich hinsichtlich der Verfahrensrecht kaum etwas, was nicht im Zuge von Art. 6 EMRK schon anerkannt war).

Das Wichtigste im Überblick:

  • Es gibt keine Strafhaft alleine weil zivilrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wird (IPBPR, Artikel 11)
  • Sie können bei jedem staatlichen Akt, der in Ihre Rechte eingreift, ein Gericht anrufen (EU-Grundrechtecharta, Artikel 47; IPBPR Artikel 17)
  • Es darf keine willkürlichen Festnahmen geben (IPBPR, Artikel 9 I)
  • Bei einer haben die Mitgliedsstaaten dafür Sorge zu tragen, dass Sie umfassend in Ihrer Sprache belehrt werden hinsichtlich Ihrer Rechte, insbesondere zum Recht zu Schweigen, dies hat auch schriftlich zu geschehen (Richtlinie 2012/13/EU, Artikel 3)
  • Bereits bei der Festnahme sind Sie so umfassend über den Tatvorwurf zu unterrichten, dass eine Verteidigung gewährleistet ist (bisher ergab sich dies aus Art.6 EMRK, nunmehr ausdrücklich in Richtlinie 2012/13/EU, Artikel 6 I,II), jedenfalls sind Sie über die Gründe der Festnahme zu unterrichten (IPBPR, Artikel 9 II)
  • Festgenommene sind unverzüglich einem Richter vorzuführen (IPBPR, Artikel 9 III)
  • Folter ist unzulässig (IPBPR, Artikel 7)
  • Sie können nur bestraft werden, wenn zum Zeitpunkt der Tat ein Gesetz existiert hat, dass die Tat unter Strafe stellte (EU-Grundrechtecharta, Artikel 49 I; IPBPR Artikel 15)
  • Sie können innerhalb der EU wegen der gleichen Tat nicht zwei Mal bestraft werden (EU-Grundrechtecharta, Artikel 50). Hinweis: Die Rechtsprechung hierzu ist kompliziert! Die Regel darf nur als Faustregel verstanden werden. Allerdings innerhalb des gleichen Staates dürfen sie wegen der gleichen tat nur einmal bestraft werden (IPBPR, Artikel 14 VII)
  • Sie haben ein Anrecht auf ein faires Verfahren (Art. 6 I EMRK; EU-Grundrechtecharta, Artikel 48 II). Gerichte müssen unabhängig, unparteiisch und durch Gesetz eingerichtet sein (EU-Grundrechtecharta, Artikel 47; IPBPR Artikel 14).
  • Verhandlungen müssen grundsätzlich öffentlich sein (Art. 6 I EMRK)
  • >Es gilt der Beschleunigungsgrundsatz in Strafsachen, das Verfahren darf nicht verzögert werden (Art.6 I EMRK; IPBPR Artikel 14 III c)
  • Es gilt die Unschuldsvermutung (Art.6 II EMRK; EU-Grundrechtecharta, Artikel 48 I; IPBPR, Artikel 14 II)
  • Sie müssen sich nicht selbst belasten (ergibt sich aus Art.6 EMRK; ausdrücklich EU-Strafrecht – Festnahme im Ausland: Welche Rechte stehen zur Verfügung? IPBPR Artikel 14 III g)
  • Zur Verteidigung muss ausreichend Zeit eingeräumt werden (Art.6 III b EMRK; IPBPR Artikel 14 III b)
  • Man kann sich wahlweise selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt (Art.6 III c EMRK; EU-Grundrechtecharta, Artikel 47; IPBPR Artikel 14 III b)
  • Wenn man sich in Strafverfahren keinen Rechtsanwalt leisten kann, muss einer gestellt werden (Art.6 III c EMRK; IPBPR Artikel 14 III d); Im Zivilverfahren muss Prozesskostenhilfe möglich sein (EU-Grundrechtecharta, Artikel 47)
  • Man kann Zeugen benennen und selber Zeugen befragen (Art.6 III d EMRK; IPBPR Artikel 14 III e)
  • Die Anklage muss Übersetzt werden (Art.6 III a EMRK; IPBPR Artikel 14 III a), es gibt Mindestanforderungen an die Anklage (Richtlinie 2012/13/EU, IPBPR Artikel 6 IV) und es muss ein Dolmetscher unentgeltlich gestellt werden (Art.6 III e EMRK; IPBPR Artikel 14 III f)
  • Sie oder Ihr Rechtsanwalt haben ein Recht auf und in alle Beweismittel (ergibt sich aus Art.6 EMRK, nunmehr ausdrücklich aus Richtlinie 2012/13/EU, IPBPR Artikel 7 I), die Einsicht ist unentgeltlich (Richtlinie 2012/13/EU, IPBPR Artikel 7 V)
  • Strafmaß und Tat müssen zueinander Verhältnismäßig sein (EU-Grundrechtecharta, Artikel 49 III). Hinweis: Darauf achten, dass in Deutschland Schuld und Strafe aufeinander abgestimmt werden, während die EU-Charta nur auf die Tat abstellt!
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.