Schmerzensgeldtabelle

Schmerzensgeldtabelle: Wenn jemand verletzt wurde, wird er schnell nach einer “Schmerzensgeldtabelle” suchen – in der Hoffnung, dass sie hier eine Übersicht über ein zustehendes Schmerzensgeld erhalten. Aber: So etwas, in einem verbindlichen Sinne, gibt es nicht!

Die Höhe eines eventuell zustehenden Schmerzensgeldes hängt sehr stark vom Einzelfall ab, es steht nämlich in Abhängigkeit zu der erlittenen Verletzung, der konkret notwendigen Behandlung sowohl nach Art und Dauer sowie eventuell vorhandenen langfristigen Folgen der Verletzung.

Hinweis: Wir sind eine reine Strafverteidiger-Kanzlei und übernehmen nur Strafverteidigungen. Uns begegnen Schmerzensgelder regelmäßig im Rahmen von Strafprozessen, wo (vermeintlich) Geschädigte gerne massiv überhöhte Anträge stellen und dieses dann von uns zurückgeschlagen wird.

Schmerzensgeldtabelle

Es gibt sogenannte Schmerzensgeldtabellen im freien Handel, die aber mit gesunder Skepsis zu sehen sind: Die Höhe ist nach freiem Ermessen des Richters zu bestimmen. Schmerzensgeldtabellen basieren auf gerichtlichen Entscheidungen, sind damit immer ein guter Hinweis aber nicht zwingend.

Die Zivilprozessordnung (und auch die Strafprozessordnung im Bereich des Adhäsionsrechts) sieht insoweit zwingend vor, als die Höhe eines Schmerzensgeldes in das Ermessen des Richters gestellt ist, der frei ist und nicht an irgendwelche Vorgaben gebunden ist (§287 ). Im Folgenden habe ich anhand einiger Entscheidungen rein beispielhafte Schmerzensgelder ausgewählt, um einen kleinen Überblick zu bieten.

Hundebiss

  • 250 Euro bei einfachem Hundebiss mit überschaubaren Verletzungen
  • 500 Euro bei tiefem Biss und Bestreiten des Gegners
  • 2000 Euro bei verbliebener Narbe und mehrtägigem Krankenhausaufenhalt
  • 4500 Euro bei sichtbar verbliebener Narbe mit Taubheitsgefühl und eingeschränkter Beweglichkeit

HWS

  • 500 Euro bei mittelschwerem HWS und fast 3 Monaten AU
  • 1000 Euro bei HWS mit Schweregrad 1 und bis zu 6 Monaten AU
  • 2500 Euro bei Gewebezerrung im HWS Bereich und dauernden Schmerzen
  • 5000 Euro bei schwerem HWS und knöchernen Veränderungen bei 1,5 Jahren AU

Beleidigungen

  • 150 Euro für Polizist mit ACAB
  • 400 Euro für im Internet
  • 1000 Euro für Unterstellung pädophil zu sein
  • 3000 Euro für schwerste, andauernde und zuerst anonyme Beleidigungen via Post

Prellungen

  • 300 Euro bei Schädelprellung nach Faustschlägen
  • 600 Euro bei Schulterprellung nach Schlägerei
  • 1500 Euro bei Gehirnerschütterung mit diversen Prellungen
  • 3000 Euro bei Brustkorbprellung und HWS 1.Grades

Armbruch

  • 1000 Euro bei Gelenknahem Oberarmbruch
  • 4000 Euro bei Oberarmbruch und Sehnenabriss mit Spätfolgen

Beinbruch

  • 2000 Euro bei Schienbeinbruch
  • 2500 Euro bei Oberschenkelbruch
  • 4000 Euro bei Unterschenkelspiralfraktur

Nasenbeinbruch

  • 1000 Euro bei erheblichen Schmerzen
  • 2500 Euro mit Gesichtsprellung
  • 4000 Euro bei Kombination mit Prellungen und angebrochener Rippe
Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht mit Schwerpunkt Cybersecurity & Softwarerecht. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht und zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht - zertifizierter Experte in Krisenkommunikation & Cybersecurity)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht - zertifizierter Experte in Krisenkommunikation & Cybersecurity) (Alle anzeigen)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht - zertifizierter Experte in Krisenkommunikation & Cybersecurity)

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht mit Schwerpunkt Cybersecurity & Softwarerecht. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht und zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!