Schmerzensgeld für Beleidigung auf Twitch

Auch auf gilt – wenig überraschend – das allgemeine . Wer dort also beleidigt, kann rechtlich belangt werden, unabhängig davon, ob dort (nach eigener Meinung) ein „rauer Ton“ üblich ist. Das Landgericht Kiel (17 O 248/20) hatte insoweit einen durchaus spannenden Fall zu behandeln.

Sachverhalt

Es ging um eine Twitch-Übertragung im Jahr 2020: Jemand streamte eine öffentlich zugängliche Live-Übertragung über Twitch ins Internet. Während des Streams fielen unter anderem Äußerungen wie „die Bastarde von der X-Crew“, „zwei große Stücke Scheiße“, „lächerliche Witzfiguren“ und „was für ein Opfer“. Der Streamer machte sich unter anderem über die X-Crew lustig. Bei einigen Äußerungen ahmte der Beschuldigte die im Spiel zu sehende Person mimisch nach, indem er sie bewusst überzeichnete und ins Lächerliche zog.

Spieler hinreichend identifizierbar

Dass es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen um Beleidigungen handelt, die geeignet sind, die soziale Geltung des Klägers herabzusetzen, bedarf hier keiner weiteren Erörterung. Das Gericht führt weiter zutreffend aus, dass dem auch nicht entgegensteht, dass der Beklagte in den Äußerungen nicht namentlich genannt wurde.

Aus rechtlicher Sicht genügt es, dass die angesprochene Person für den Adressaten oder einen Teil des Adressatenkreises aufgrund der Umstände hinreichend bestimmbar ist. Aufgrund der Äußerungen und der Umstände war der Betroffene aus Sicht des Gerichts hinreichend identifizierbar: Die Beleidigungen erfolgten im Rahmen einer Kommentierung des Spiels der X-Crew. Mit der Äußerung „der sitzt immer nur da und erzählt mit seiner Brille irgendwelchen Scheiß“ war eindeutig derjenige gemeint, der auf dem Stream mit Brille zu sehen war.

Wechselseitige Beleidigung

In einem solchen Umfeld ist ein rauer und teilweise unangemessener Umgangston keine Seltenheit – auch wenn formaljuristisch genau hingeschaut wird. Im vorliegenden Fall ging das Gericht von einer früheren aus, die aber in keinem Zusammenhang mit der jetzt in Rede stehenden Tat stand.

Es war schon nicht klar, ob der hier Betroffene selbst der später handelnde Beleidiger war – oder nur jemand aus der X-Crew. Jedenfalls fehlte schon der Zusammenhang, wobei gerade auf Plattformen oft unterschätzt wird, wie lange so etwas nachschwelt. Jedenfalls war für das Gericht der notwendige zeitliche Zusammenhang nicht gegeben, da die zweite Beleidigung Stunden nach der ersten erfolgte. Auch ein sachlich-psychologischer Zusammenhang wurde nicht substantiiert dargelegt und bewiesen. In solchen Fällen muss die zweite Beleidigung eine Folge der durch die erste Beleidigung ausgelösten Erregung sein.

Schmerzensgeld und Schadenersatz

Das Gericht bejahte eine „gewisse Prangerwirkung“ gegenüber den Followern. So habe die Möglichkeit der Speicherung und Verlinkung der Äußerungen ebenso bestanden wie eine Anstachelung, also die Gefahr, dass sich Dritte den Äußerungen anschließen. Bei der Schwere des Eingriffs sei mit dem Gericht auch der Bekanntheitsgrad des betroffenen Spielers der X-Crew zu berücksichtigen. Im Ergebnis wurde ein Streitwert von 5.000 Euro sowie ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 800 Euro festgesetzt.

Fazit zur Beleidigung im Twitch-Livestream

Auch wenn im E-Sport ein rauer Ton vorherrscht und man (vermeintlich) an derbe Kommentare gewöhnt ist, handelt es sich weder um einen rechtsfreien Raum, noch gibt es keine persönlichkeitsrechtliche Handhabe gegen Beleidigungen. Aus meiner Sicht müssen aber persönliche Bindungen, die Vorgeschichte, die Unerfahrenheit der Beteiligten und die Spontaneität der Live-Übertragung stärker berücksichtigt werden. Zugleich wird man aber auch von Laien erwarten dürfen und müssen, dass sie sich der Übertragung bewusst sind und sich entsprechend um Mäßigung bemühen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.