Am 1. September 2025 hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) eine Entscheidung getroffen, die nicht nur für Strafrechtler, sondern auch für die öffentliche Debatte um Protestkultur und polizeiliche Befugnisse von Bedeutung ist. Der Beschluss (204 StRR 333/25) hebt ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth auf und verweist die Sache zurück – mit weitreichenden Implikationen für die Bewertung von Widerstandshandlungen gegen Polizeibeamte, insbesondere im Kontext von Aktivistenprotesten. Im Zentrum steht die Frage, unter welchen Umständen das Filmen eines Polizeieinsatzes als Grundlage für eine Festnahme dienen kann und wann eine solche Maßnahme rechtmäßig ist.
(mehr …)Schlagwort: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) ist eine Straftat, die begangen wird, wenn jemand eine Vollstreckungshandlung eines Vollstreckungsbeamten verhindert, erschwert oder tätlich angreift. Vollstreckungsbeamte sind z.B. Polizeibeamte, Gerichtsvollzieher oder Zollbeamte.
Der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist in § 113 StGB geregelt. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer gegen Vollstreckungsbeamte bei einer Vollstreckungshandlung mit Gewalt vorgeht oder sie tätlich angreift. Als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte kann auch die Androhung oder Anwendung von Gewalt gelten.
Eine Vollstreckungshandlung kann beispielsweise eine Festnahme, eine Durchsuchung oder eine Beschlagnahme sein. Widersetzt sich eine Person einer solchen Maßnahme mit Gewalt oder Tätlichkeiten, kann dies als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gewertet werden.
Rechtsanwalt Ferner Alsdorf und Aachen zum Vorwurf „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“ – und zum noch erheblicheren Vorwurf des tätlichen Angriffs, der mit 3 Monaten Mindestfreiheitsstrafe belegt ist.

Eingeschränkter Zugriff auf den Verteidigerkontakt bei Identitätsfeststellung?
Zur Reichweite polizeilicher Befugnisse und Belehrungspflichten nach § 163b StPO: Die polizeiliche Identitätsfeststellung ist in der Strafprozessordnung als niedrigschwellige Maßnahme ausgestaltet – doch gerade in dynamischen Einsatzlagen können sich komplexe Rechtsfragen ergeben. Der Beschluss des 2. Strafsenats des OLG Hamm vom 18. Februar 2025 (2 ORs 5/25) beleuchtet diese Problematik im Zusammenhang mit einem tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte, der während einer Identitätsfeststellung begangen worden sein soll.
(mehr …)
Zulässiges Entsperren eines Smartphones durch erzwungendes Fingerauflegen
Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen (1 ORs 26/24) zur zwangsweisen Entsperrung eines Smartphones durch Auflegen des Fingers des Beschuldigten auf den Fingerabdrucksensor wird – nicht nur in juristischen Kreisen – für Aufsehen sorgen: Es zeichnet sich zunehmend ab, dass (wenig überraschend) deutsche Gerichte keine Probleme mit der zwangsweisen Entsperrung durch Polizisten mittels Fingerauflegen haben. Betroffene müssen Konsequenzen ziehen.
Kurz: Das OLG Bremen stellte klar, dass die zwangsweise Entsperrung eines Smartphones durch das Auflegen des Fingers des Beschuldigten auf den Fingerabdrucksensor nach § 81b Abs. 1 StPO rechtlich zulässig ist. Es argumentierte, dass die Norm nicht nur die Erhebung, sondern auch die unmittelbare Nutzung biometrischer Merkmale umfasse. Ergänzend führte es aus, dass die Annexkompetenz auch die Anwendung unmittelbaren Zwangs rechtfertige, solange die Maßnahme verhältnismäßig ist und einem legitimen Ziel dient.
Ich sehe die Rechtsprechung zu dem Thema kritisch und habe fachlich dazu sowohl bei Beck-Online als auch in jurisPR-StrafR 15/2025 Anm. 2 publiziert. Auch wenn sich der Fall im Sachverhalt nicht für ernsthaften Streit anbietet, so wurde hier eine wegweisende Weiche gestellt, die Zweifel säen muss, wie klug es ist, biometrische Merkmale bei seinem Smartphone zu nutzen. Beachten Sie dazu auch die Berichterstattung bei Heise, in der meine Kritik aufgegriffen wurde. Außerdem gab es dazu ein Interview mit mir in c’t 1/2026 S. 158.
(mehr …)
Abgrenzung zwischen tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 21. März 2024 (Aktenzeichen: 3 StR 300/23) wichtige Ausführungen zur Abgrenzung zwischen tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB) und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) gemacht.
(mehr …)
Strafbarkeit nach § 113 Abs. 1, § 114 Abs. 1 StGB
Eine Strafbarkeit wegen Widerstands oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 1, § 114 Abs. 1 StGB) setzt eine rechtmäßige Dienst- oder Vollstreckungshandlung voraus. Dabei hängt die Rechtmäßigkeit hoheitlichen Handelns im strafrechtlichen Sinne davon ab, dass die vorgeschriebenen wesentlichen Förmlichkeiten eingehalten worden sind und der Hoheitsträger sein – ihm gegebenenfalls eingeräumtes – Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat (BGH, 6 StR 249/23).
(mehr …)
Rechtliche Bewertung von Widerstandshandlungen bei Klimaprotesten
Das Kammergericht (KG) Berlin hat in seinem Beschluss vom 16. August 2023 (Az.: 3 ORs 46/23 – 161 Ss 61/23) die Anforderungen an die Beweiswürdigung bei Geständnissen und die rechtliche Bewertung von Widerstandshandlungen bei Klimaprotesten klargestellt. Die Entscheidung betrifft insbesondere die strafrechtliche Einordnung von Blockaden durch Festkleben auf der Fahrbahn.
(mehr …)Widerstandshandlung
Eine Widerstandshandlung im Sinne dieses Tatbestandsmerkmals des §113 StGB („Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“) kann durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt erfolgen. Der Begriff der Gewalt ist dabei als eine gegen den Amtsträger gerichtete, durch Tathandlung bewirkte Kraftäußerung zu verstehen, die geeignet ist, die Vollstreckungshandlung zu vereiteln oder zu erschweren.
Die Einwirkung muss sich aber nicht unmittelbar gegen die Person des Amtsträgers richten; es genügt auch eine Einwirkung, die sich nur mittelbar gegen die Person des Amtsträgers, unmittelbar aber gegen Sachen richtet, wenn sie von dem Amtsträger nur körperlich empfunden wird. Ein gewaltsamer Widerstand kann daher darin liegen, dass ein Polizeibeamter mit einem Kraftfahrzeug angefahren wird, um ihn zum Wegfahren oder zur Räumung der Fahrbahn zu zwingen. Die bloße Flucht vor der Polizei erfüllt diese Voraussetzungen dagegen nicht, auch wenn dabei andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei bedingter Vorsatz ausreicht (dazu BGH, 4 StR 272/22).

Strafrechtliche Bewertung einer Straßenblockade durch sogenannte „Klimakleber“
Das Landgericht (LG) Berlin entschied am 31. Mai 2023 (Az.: 502 Qs 138/22) über die strafrechtliche Bewertung einer Straßenblockade durch sogenannte „Klimakleber“. Die Entscheidung betrifft insbesondere die Abwägung zwischen der Versammlungsfreiheit der Aktivisten und der Fortbewegungsfreiheit der betroffenen Verkehrsteilnehmer sowie die strafrechtliche Einordnung von Widerstandshandlungen gegen Vollstreckungsbeamte.
(mehr …)
Landgericht: Polizei darf Fingerabdruck nehmen, um Smartphone zu entsperren
Das Landgericht Ravensburg (2 Qs 9/23 jug., hier bei Burhoff zu finden) konnte sich zu der Frage äußern, ob das Erfassen eines Fingerabdrucks im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung genutzt werden kann, um später mit einem davon. hergestellten Print ein Smartphone zu entsperren.
Die Frage ist hochumstritten, dogmatisch höchst anspruchsvoll, berührt auf nationaler und europäischer Ebene eine Vielzahl von Fragestellungen – aber auf die deutsche Justiz ist beim ergebnisorientierten Arbeiten leider immer Verlass: Die Verwendung der gesicherten Fingerabdrücke zum Entsperren des Mobiltelefons des Beschuldigten ist mit dem LG als „ähnliche Maßnahme“ von § 81b Abs. 1 StPO erfasst. Dies wird zu Folgeproblemen führen.
Ich sehe die Rechtsprechung zu dem Thema kritisch und habe fachlich dazu sowohl bei Beck-Online als auch in jurisPR-StrafR 15/2025 Anm. 2 publiziert. Auch wenn sich der Fall im Sachverhalt nicht für ernsthaften Streit anbietet, so wurde hier eine wegweisende Weiche gestellt, die Zweifel säen muss, wie klug es ist, biometrische Merkmale bei seinem Smartphone zu nutzen. Beachten Sie dazu auch die Berichterstattung bei Heise, in der meine Kritik aufgegriffen wurde. Außerdem gab es dazu ein Interview mit mir in c’t 1/2026 S. 158.
(mehr …)
AG Aachen: Keine rechtmäßige Diensthandlung, wenn Zugang zum Anwalt verwehrt wurde
Zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte hat das Amtsgericht Aachen, 333 Ls-903 Js 10/21-5/22, entschieden, dass keine rechtmäßige Diensthandlung im Nachgang mehr vorliegt, wenn jemand nach seinem Anwalt fragt und ihm verwehrt wird, diesen zu kontaktieren:
Von dieser Tat war der Angeklagte mangels rechtmäßiger Diensthandlung aus rechtlichen Gründen freizusprechen. Der Angeklagte hatte zu Beginn der Kontrolle durch den Polizeibeamten Z, dem der Angeklagte aufgrund vorangegangener Kontrolle im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz bekannt war, vor der Bundespolizeiwache … darum gebeten, seinen Verteidiger mit seinem Mobiltelefon telefonisch zu kontaktieren, was ihm nicht sofort ermöglicht worden ist.
Insoweit liegt ein grundlegender Verstoß gegen das in § 136 Abs. 1 S. 2 StPO geregelte Recht auf Konsultation eines Verteidigers, worauf bei konkreterer Betrachtung die Polizei bereits in diesem Zeitpunkt hätte hinweisen müssen, vor. Bei diesem Recht handelt es sich um ein elementares justizielles Grundrecht, was sich auch durch die Normierung in internationalen Basistexten wie etwa in Art. 6 Abs. 3c EMRK, Art. 14 ICCPR (UN-Zivilpakt) sowie Art. 48 Abs. 2 Grundrechtecharta der Europäischen Union zeigt. Damit waren wegen dieses Verstoßes gegen § 136 Abs. 1 S. 2 StPO die weiteren Diensthandlungen nicht mehr rechtmäßig.
Es ist recht ärgerlich, nicht selten berichten mir meine Mandanten ähnliches – dabei sind Polizisten nicht nur aus juristischen Gründen gut beraten, dem Ansinnen sofort Rechnung zu tragen: Die Erfahrung zeigt, dass gerade in Polizeikontrollen ein Anruf beim Anwalt äußerst De-Eskalierend sein kann, schon da der seriöse fachliche Rat regelmäßig nur lauten kann, sich ruhig zu verhalten, grundsätzlich den Mund zu halten, aber jedenfalls jeglichen Widerstand zu vermeiden.

Um das deutlich zu sagen: Was PolizistInnen in ihrem Alltag an Angriffen, Bespucken und Beleidigungen erleben ist weder zu tolerieren noch schönzureden. Es darf nicht zu kurz kommen, dass in dem ganz überwiegenden Teil der hiesigen Fälle Menschen sich einfach schlecht benehmen und vollkommen zu Recht strafrechtlich verfolgt werden.
De-Eskalation als Mittel der Wahl
Allerdings fällt mir in meinen letzten Verfahren zunehmend auf, dass man im hiesigen örtlichen Umfeld öfters – gerade bei jüngeren Polizisten – mit der De-Eskalation ein Problem hat. Wenn jemand etwa bei einer Hausdurchsuchung gehen möchte, ist es schwer vertretbar, warum der dann festgehalten wird. Auf meine Fragen im Gerichtssaal bekomme ich dann Antworten, wie zuletzt häufiger
„Wir wollten ihn zur Vernehmung auf die Wache mitnehmen“.
Zu bedenken ist aber, dass man als Beschuldigter nichts sagen und an Ermittlungshandlungen nicht mitwirken muss – und ein Polizist genau das auch wissen muss. Darum: Lieber den Anwalt anrufen lassen und wenn jemand vom Ort des Geschehens weggehen möchte, der nicht realistisch in Haft kommen wird: Gehen lassen. Und sollte eine erkennungsdienstliche Behandlung im Raum stehen, dürfte es bei aufgeheizter Stimmung ebenso sinnvoll sein, diese zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen. Man muss ja nicht immer gleich so tun, als würde der Bestand des Rechtsstaats an ein paar Tagen Zeit der Beruhigung hängen.
Zugang zum Anwalt als absolute Grenze
Eines muss klar sein: Der Zugang zum Anwalt ist eine absolute Grenze – die gerne von Ermittlern torpediert wird, mit Unterstützung des Gesetzgebers. So etwa, wenn in der StPO steht, dass man bei der Frage nach einem Pflichtverteidiger bei der Polizei zuerst einmal auf die potenziellen Kosten hingewiesen werden soll. Deutschland hinkt da in vielerlei Hinsicht dem demokratischen Ausland hinterher: Der Ruf nach einem Anwalt ist die absolute Grenze für Ermittler; Befragungen haben in diesem Moment zu enden, ein Anwaltsverzeichnis ist zur Verfügung zu stellen und ein Telefonat zu ermöglichen. All das steht – neben dem Hinweis auf die Kosten – im Gesetz. Es sollte selbstverständlich sein, dass die Polizei sich auch hier an den schlichten Gesetzeswortlaut hält – denn: In einem modernen Rechtsstaat hat man keine Angst vor Anwälten oder der Arbeit, die sie – regelmäßig nicht ohne Grund – verursachen.
Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte
Ich habe aus einer von mir geführten erfolgreichen Revision zum OLG Köln einige Zeilen zum Strafmaß wegen des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte mitgebracht: Das OLG betont nochmals, dass man in die Strafzumessung auch nicht konkludent die Überlegung einstellen darf, dass ein besonders hohes Strafmaß anzusetzen ist, weil es sich um Vollstreckungsbeamte gehandelt hat. Dies ist zwar recht verbreitet, aber ein simpler Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs.3 StGB.
Kein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte mangels Vorsatz
Wenn man zu spät erkennt, dass man sich mit seinen Handlungen gegen Polizeibeamte richtet, kommt kein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Betracht, so der BGH:
Voraussetzung für eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat ist
nach § 16 Abs. 1 StGB, dass der Täter die Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, bei ihrer Begehung kennt. Die Verwirklichung des Tatbestands muss in subjektiver Hinsicht von einem diese Tatumstände umfassenden Vorsatz des Täters getragen werden. Dies ist der Fall, wenn der Vorsatz zu einem Zeitpunkt vorliegt, in welchem der Täter noch einen für die Tatbestandsverwirklichung kausalen Tatbeitrag leistet. Wird der Vorsatz dagegen erst gefasst, wenn
der Täter die Tatbestandsverwirklichung nicht mehr vermeiden kann, fehlt es an einer vorsätzlichen Begehung der Tat (…)So liegt der Fall hier. Da der Angeklagte die vier Polizeibeamten nicht ausschließbar erst zu einem Zeitpunkt wahrnahm, als er auf sie nicht mehr reagieren konnte, handelte er beim Zufahren auf die Beamten nicht vorsätzlich, so dass insoweit eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 114 Abs. 1 und § 113 Abs. 1 StGB ausscheidet.
BGH, 4 StR 156/21IQ „von ungefähr 50“ – trotzdem (teilweise) Schuldfähig?
Was mitunter zum Bundesgerichtshof kommt, hinterlässt mich schlicht fassungslos: Der BGH (5 StR 240/10) musste nun ein Urteil aufheben, in dem es um einen Menschen mit diesen Eigenschaften ging:
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils leidet der 27 Jahre alte Angeklagte unter Schwachsinn (IQ „von ungefähr 50“) und verfügt über keine „so genannten kulturbedingten Fertigkeiten wie Rechnen, Schreiben und Lesen“ (UA S. 15). Sein eigenes Alter kann er nicht nennen, die Wochentage und die Monate des Jahres nicht aufzählen. Mit der geistigen Behinderung gehen deutliche Verhaltensauffälligkeiten einher; da der Angeklagte nicht über soziale Kompetenz verfügt und kaum in der Lage ist, sich verbal verständlich zu machen, wählt er andere Kommunikationsformen, insbesondere seine Körperkraft. Er ist emotional instabil, leicht zu provozieren und reagiert auf jegliche Reize spontan und impulsiv. Er agiert intuitiv, bedürfnis- und erlebnisorientiert. „Dabei ist er nicht in der Lage, Ursache und Wirkung seines Verhaltens zu erkennen und auseinander zu halten“
Das Landgericht Kiel befand, der Angeklagte sei zumindest teilweise schuldfähig (es ging um Diebstahl, Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) und erkannte auf eine Haftstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten. Wie man überhaupt auf die Idee gekommen ist, eine teilweise Schuldfähigkeit zu sehen, ergibt sich aus dem BGH-Urteil, wenn dort zu lesen ist, der Angeklagte habe einen späteren zeugen zu überreden versucht, „Schmiere zu stehen“ bei seiner Tat. Wer so etwas verlangt, der sieht auch das Unrecht zur Tatzeit zumindest in Teilen, so die Logik. Dass man bei dieser Entscheidung gleich noch die Aussagen des Sachverständigen über den Haufen wirft, überrascht da dann auch nicht mehr; der BGH dazu:
Zum anderen sind die Feststellungen zur Steuerungsfähigkeit des Angeklagten widersprüchlich und weisen auf deren Ausschluss hin.
Es dürfte, neben der ausdrücklichen Feststellen der Willkür, kaum eine peinlichere Rückgabe für ein Landgericht geben.
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte: Kritik an geplanter Änderung
Wie bereits berichtet (hier nachzulesen), plant der Gesetzgeber, den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte härter zu sanktionieren. Dabei begegnet das Vorhaben wie schon von mir in Kürze damals festgestellt, einigen Bedenken. Nunmehr liest man auch vom deutschen Richterbund deftige Kritik an diesem Vorhaben. Interessant ist schon der Beginn der Kritik, wenn zu Recht festgestellt wird, dass die Norm einen viel zu weiten Anwendungsbereich erhält, wenn jegliches Handeln der Polizei – und nicht mehr nur das als Vollstreckungsorgan – als „Handlungsumstand“ in Betracht kommt. Daneben äussert man scih zu den Plänen, einen „minder schweren Fall“ im Rahmen des §244 StGB aufzunehmen und kommt für Laien ausgedrückt zu dem Ergebnis, dass es „Murks“ ist, der aus fachlicher Sicht keiner Diskussion würdig ist.
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte: Verwendung eines Pkw als „Waffe“
Kraftfahrzeuge fallen nicht unter den Begriff der Waffe im Sinne des Strafgesetzbuchs, auch wenn sie im konkreten Fall dazu benutzt werden, einer anderen Person Verletzungen zuzufügen.
Diese Klarstellung traf das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Fall eines Autofahrers, der in eine Verkehrskontrolle der Polizei geraten war. Als sich ein Polizist in das Fahrzeug beugte, legte der Autofahrer den Rückwärtsgang ein und fuhr mit Vollgas rückwärts. Der Polizeibeamte wurde einige Meter mitgerissen, ohne verletzt zu werden. Der Angeklagte wurde wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall (Mitsichführen einer Waffe) verurteilt. Seine Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg.
Der für die Auslegung maßgebliche Wortsinn des Begriffs der Waffe umfasse nach Ansicht des BVerfG in diesem Fall nicht mehr einen Pkw. Zwar sei die Herkunft des Begriffs Waffe unklar. Der allgemeine Sprachgebrauch bezeichne aber Gegenstände als Waffen, wenn ihre primäre Zweckbestimmung darin liege, im Wege des Angriffs oder der Verteidigung zur Bekämpfung anderer eingesetzt zu werden, oder wenn eine solche Verwendung zumindest typisch sei, etwa bei Hiebwaffen wie Keulen oder bei Messern. Die bloße Möglichkeit, einen Gegenstand auch in zweckentfremdender Benutzung zur Bekämpfung von Zielen zu verwenden, genüge danach nicht. Eine derart weite Definition mache den Begriff der Waffe ufer- und konturenlos. Praktisch jeder Gegenstand lasse sich in entsprechenden Umständen auch gegen Menschen, Tiere oder Gegenstände einsetzen. Die gegenteilige Auffassung, die bisher auch der Bundesgerichtshof vertrat, wird sich nach dieser Entscheidung des BVerfG nicht mehr aufrechterhalten lassen (BVerfG, 2 BvR 2238/07).



