Eine Widerstandshandlung im Sinne dieses Tatbestandsmerkmals des §113 StGB („Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“) kann durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt erfolgen. Der Begriff der Gewalt ist dabei als eine gegen den Amtsträger gerichtete, durch Tathandlung bewirkte Kraftäußerung zu verstehen, die geeignet ist, die Vollstreckungshandlung zu vereiteln oder zu erschweren. Die Einwirkung muss sich aber nicht…WeiterlesenWiderstandshandlung
Rechtsanwalt Ferner, Schlagwort: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) ist eine Straftat, die begangen wird, wenn jemand eine Vollstreckungshandlung eines Vollstreckungsbeamten verhindert, erschwert oder tätlich angreift. Vollstreckungsbeamte sind z.B. Polizeibeamte, Gerichtsvollzieher oder Zollbeamte.
Der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist in § 113 StGB geregelt. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer gegen Vollstreckungsbeamte bei einer Vollstreckungshandlung mit Gewalt vorgeht oder sie tätlich angreift. Als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte kann auch die Androhung oder Anwendung von Gewalt gelten.
Eine Vollstreckungshandlung kann beispielsweise eine Festnahme, eine Durchsuchung oder eine Beschlagnahme sein. Widersetzt sich eine Person einer solchen Maßnahme mit Gewalt oder Tätlichkeiten, kann dies als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gewertet werden.
Rechtsanwalt Ferner Alsdorf und Aachen zum Vorwurf „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“ – und zum noch erheblicheren Vorwurf des tätlichen Angriffs, der mit 3 Monaten Mindestfreiheitsstrafe belegt ist.
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Das Landgericht Ravensburg (2 Qs 9/23 jug., hier bei Burhoff zu finden) konnte sich zu der Frage äußern, ob das Erfassen eines Fingerabdrucks im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung genutzt werden kann, um später mit einem davon. hergestellten Print ein Smartphone zu entsperren. Die Frage ist hochumstritten, dogmatisch höchst anspruchsvoll, berührt auf nationaler und europäischer Ebene…WeiterlesenLandgericht: Polizei darf Fingerabdruck nehmen, um Smartphone zu entsperren
Zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte hat das Amtsgericht Aachen, 333 Ls-903 Js 10/21-5/22, entschieden, dass keine rechtmäßige Diensthandlung im Nachgang mehr vorliegt, wenn jemand nach seinem Anwalt fragt und ihm verwehrt wird, diesen zu kontaktieren: Von dieser Tat war der Angeklagte mangels rechtmäßiger Diensthandlung aus rechtlichen Gründen freizusprechen. Der Angeklagte hatte zu Beginn der Kontrolle durch…WeiterlesenAG Aachen: Keine rechtmäßige Diensthandlung, wenn Zugang zum Anwalt verwehrt wurde
Ich habe aus einer von mir geführten erfolgreichen Revision zum OLG Köln einige Zeilen zum Strafmaß wegen des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte mitgebracht: Das OLG betont nochmals, dass man in die Strafzumessung auch nicht konkludent die Überlegung einstellen darf, dass ein besonders hohes Strafmaß anzusetzen ist, weil es sich um Vollstreckungsbeamte gehandelt hat. Dies ist…WeiterlesenTätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte
Wenn man zu spät erkennt, dass man sich mit seinen Handlungen gegen Polizeibeamte richtet, kommt kein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Betracht, so der BGH: Voraussetzung für eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat istnach § 16 Abs. 1 StGB, dass der Täter die Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, bei ihrer Begehung kennt. Die Verwirklichung des…WeiterlesenKein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte mangels Vorsatz
Was mitunter zum Bundesgerichtshof kommt, hinterlässt mich schlicht fassungslos: Der BGH (5 StR 240/10) musste nun ein Urteil aufheben, in dem es um einen Menschen mit diesen Eigenschaften ging: Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils leidet der 27 Jahre alte Angeklagte unter Schwachsinn (IQ „von ungefähr 50“) und verfügt über keine „so genannten kulturbedingten Fertigkeiten…WeiterlesenIQ „von ungefähr 50“ – trotzdem (teilweise) Schuldfähig?
Wie bereits berichtet (hier nachzulesen), plant der Gesetzgeber, den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte härter zu sanktionieren. Dabei begegnet das Vorhaben wie schon von mir in Kürze damals festgestellt, einigen Bedenken. Nunmehr liest man auch vom deutschen Richterbund deftige Kritik an diesem Vorhaben. Interessant ist schon der Beginn der Kritik, wenn zu Recht festgestellt wird, dass die…WeiterlesenWiderstand gegen Vollstreckungsbeamte: Kritik an geplanter Änderung
Kraftfahrzeuge fallen nicht unter den Begriff der Waffe im Sinne des Strafgesetzbuchs, auch wenn sie im konkreten Fall dazu benutzt werden, einer anderen Person Verletzungen zuzufügen. Diese Klarstellung traf das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Fall eines Autofahrers, der in eine Verkehrskontrolle der Polizei geraten war. Als sich ein Polizist in das Fahrzeug beugte, legte der Autofahrer…WeiterlesenWiderstand gegen Vollstreckungsbeamte: Verwendung eines Pkw als „Waffe“
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte: Wann liegt ein Widerstand vor? Unter Widerstand ist mit dem BGH eine aktive Tätigkeit gegenüber dem Vollstreckungsbeamten zu verstehen, mit der die Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme verhindert oder erschwert werden soll.WeiterlesenWiderstand gegen Vollstreckungsbeamte
Ein tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§114 StGB) liegt vor, wenn jemand einen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift. Doch wann liegt ein solcher tätlicher Angriff überhaupt vor?WeiterlesenTätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte
Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte: In §114 StGB ist inzwischen der „Tätliche Angriff auf Vollstreckungsbeamte“ geregelt, der eine Mindestfreiheitsstrafe von 3 Monaten vorsieht. Entgegen einer verbreiteten Meinung ist dabei dieser Tatbestand sehr früh verwirklicht.WeiterlesenTätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§114 StGB)
Die Bundesregierung möchte eine „Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften“ erreichen, indem mit einem Gesetz der §113 StGB erweitert und um zwei neue Paragraphen ergänzt wird. Ich sehe das durchaus kritisch. Hierzu führt die Mitteilung des BMJV inhaltlich aus: Kommt es bei der Ausübung des Dienstes zu einem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, werden diese nicht…WeiterlesenGesetz zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften
Am 29.12.2015 verurteilte das Amtsgericht München einen 21-jährigen Angeklagten wegen Beleidigung, Widerstand und versuchter Körperverletzung zu einem zweiwöchigen Dauerarrest. Zusätzlich wurde der Angeklagte angewiesen, die Teilnahme an Alkoholberatungsgesprächen gegenüber dem Gericht sechs Monate lang nachzuweisen. Am 17.06.2015 gegen 04.00 Uhr beschimpfte der Angeklagte einen Tankstellenmitarbeiter einer Tankstelle am Ring in München mit den Worten Hurensohn“…WeiterlesenStrafrecht: Beleidigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Die Sache, in der ich kürzlich vor dem Amtsgericht Aachen einen Mandanten vertreten habe, war auf den ersten Blick „Sonnenklar“: Der Mandant wurde von einem Polizisten in Zivil angesprochen, der sich ordnungsgemäß ausgewiesen hat. Hiernach erschien ein weiterer Polizist, ebenfalls in Zivil, die eine Durchsuchung beginnen wollten – der Mandant fängt plötzlich an, um sich zu…WeiterlesenWiderstand gegen Vollstreckungsbeamte & Alkohol: Keine Strafbarkeit wenn der Betroffene irrt