Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 21. März 2024 (Aktenzeichen: 3 StR 300/23) wichtige Ausführungen zur Abgrenzung zwischen tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB) und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) gemacht.WeiterlesenAbgrenzung zwischen tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Schlagwort: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) ist eine Straftat, die begangen wird, wenn jemand eine Vollstreckungshandlung eines Vollstreckungsbeamten verhindert, erschwert oder tätlich angreift. Vollstreckungsbeamte sind z.B. Polizeibeamte, Gerichtsvollzieher oder Zollbeamte.
Der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist in § 113 StGB geregelt. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer gegen Vollstreckungsbeamte bei einer Vollstreckungshandlung mit Gewalt vorgeht oder sie tätlich angreift. Als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte kann auch die Androhung oder Anwendung von Gewalt gelten.
Eine Vollstreckungshandlung kann beispielsweise eine Festnahme, eine Durchsuchung oder eine Beschlagnahme sein. Widersetzt sich eine Person einer solchen Maßnahme mit Gewalt oder Tätlichkeiten, kann dies als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gewertet werden.
Rechtsanwalt Ferner Alsdorf und Aachen zum Vorwurf „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“ – und zum noch erheblicheren Vorwurf des tätlichen Angriffs, der mit 3 Monaten Mindestfreiheitsstrafe belegt ist.
Eine Strafbarkeit wegen Widerstands oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 1, § 114 Abs. 1 StGB) setzt eine rechtmäßige Dienst- oder Vollstreckungshandlung voraus. Dabei hängt die Rechtmäßigkeit hoheitlichen Handelns im strafrechtlichen Sinne davon ab, dass die vorgeschriebenen wesentlichen Förmlichkeiten eingehalten worden sind und der Hoheitsträger sein – ihm gegebenenfalls eingeräumtes – Ermessen pflichtgemäß…WeiterlesenStrafbarkeit nach § 113 Abs. 1, § 114 Abs. 1 StGB
Das Kammergericht (KG) Berlin hat in seinem Beschluss vom 16. August 2023 (Az.: 3 ORs 46/23 – 161 Ss 61/23) die Anforderungen an die Beweiswürdigung bei Geständnissen und die rechtliche Bewertung von Widerstandshandlungen bei Klimaprotesten klargestellt. Die Entscheidung betrifft insbesondere die strafrechtliche Einordnung von Blockaden durch Festkleben auf der Fahrbahn.WeiterlesenRechtliche Bewertung von Widerstandshandlungen bei Klimaprotesten
Widerstandshandlung
Eine Widerstandshandlung im Sinne dieses Tatbestandsmerkmals des §113 StGB („Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte„) kann durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt erfolgen. Der Begriff der Gewalt ist dabei als eine gegen den Amtsträger gerichtete, durch Tathandlung bewirkte Kraftäußerung zu verstehen, die geeignet ist, die Vollstreckungshandlung zu vereiteln oder zu erschweren. Die Einwirkung muss sich aber nicht…WeiterlesenWiderstandshandlung
Das Landgericht (LG) Berlin entschied am 31. Mai 2023 (Az.: 502 Qs 138/22) über die strafrechtliche Bewertung einer Straßenblockade durch sogenannte „Klimakleber„. Die Entscheidung betrifft insbesondere die Abwägung zwischen der Versammlungsfreiheit der Aktivisten und der Fortbewegungsfreiheit der betroffenen Verkehrsteilnehmer sowie die strafrechtliche Einordnung von Widerstandshandlungen gegen Vollstreckungsbeamte.WeiterlesenStrafrechtliche Bewertung einer Straßenblockade durch sogenannte „Klimakleber“
Das Landgericht Ravensburg (2 Qs 9/23 jug., hier bei Burhoff zu finden) konnte sich zu der Frage äußern, ob das Erfassen eines Fingerabdrucks im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung genutzt werden kann, um später mit einem davon. hergestellten Print ein Smartphone zu entsperren. Die Frage ist hochumstritten, dogmatisch höchst anspruchsvoll, berührt auf nationaler und europäischer Ebene…WeiterlesenLandgericht: Polizei darf Fingerabdruck nehmen, um Smartphone zu entsperren
Zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte hat das Amtsgericht Aachen, 333 Ls-903 Js 10/21-5/22, entschieden, dass keine rechtmäßige Diensthandlung im Nachgang mehr vorliegt, wenn jemand nach seinem Anwalt fragt und ihm verwehrt wird, diesen zu kontaktieren: Von dieser Tat war der Angeklagte mangels rechtmäßiger Diensthandlung aus rechtlichen Gründen freizusprechen. Der Angeklagte hatte zu Beginn der Kontrolle durch…WeiterlesenAG Aachen: Keine rechtmäßige Diensthandlung, wenn Zugang zum Anwalt verwehrt wurde
Ich habe aus einer von mir geführten erfolgreichen Revision zum OLG Köln einige Zeilen zum Strafmaß wegen des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte mitgebracht: Das OLG betont nochmals, dass man in die Strafzumessung auch nicht konkludent die Überlegung einstellen darf, dass ein besonders hohes Strafmaß anzusetzen ist, weil es sich um Vollstreckungsbeamte gehandelt hat. Dies ist…WeiterlesenTätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte
Wenn man zu spät erkennt, dass man sich mit seinen Handlungen gegen Polizeibeamte richtet, kommt kein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Betracht, so der BGH: Voraussetzung für eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat istnach § 16 Abs. 1 StGB, dass der Täter die Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, bei ihrer Begehung kennt. Die Verwirklichung des…WeiterlesenKein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte mangels Vorsatz
Was mitunter zum Bundesgerichtshof kommt, hinterlässt mich schlicht fassungslos: Der BGH (5 StR 240/10) musste nun ein Urteil aufheben, in dem es um einen Menschen mit diesen Eigenschaften ging: Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils leidet der 27 Jahre alte Angeklagte unter Schwachsinn (IQ „von ungefähr 50“) und verfügt über keine „so genannten kulturbedingten Fertigkeiten…WeiterlesenIQ „von ungefähr 50“ – trotzdem (teilweise) Schuldfähig?
Wie bereits berichtet (hier nachzulesen), plant der Gesetzgeber, den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte härter zu sanktionieren. Dabei begegnet das Vorhaben wie schon von mir in Kürze damals festgestellt, einigen Bedenken. Nunmehr liest man auch vom deutschen Richterbund deftige Kritik an diesem Vorhaben. Interessant ist schon der Beginn der Kritik, wenn zu Recht festgestellt wird, dass die…WeiterlesenWiderstand gegen Vollstreckungsbeamte: Kritik an geplanter Änderung
Kraftfahrzeuge fallen nicht unter den Begriff der Waffe im Sinne des Strafgesetzbuchs, auch wenn sie im konkreten Fall dazu benutzt werden, einer anderen Person Verletzungen zuzufügen. Diese Klarstellung traf das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Fall eines Autofahrers, der in eine Verkehrskontrolle der Polizei geraten war. Als sich ein Polizist in das Fahrzeug beugte, legte der Autofahrer…WeiterlesenWiderstand gegen Vollstreckungsbeamte: Verwendung eines Pkw als „Waffe“
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte: Wann liegt ein Widerstand vor? Unter Widerstand ist mit dem BGH eine aktive Tätigkeit gegenüber dem Vollstreckungsbeamten zu verstehen, mit der die Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme verhindert oder erschwert werden soll.WeiterlesenWiderstand gegen Vollstreckungsbeamte
Ein tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§114 StGB) liegt vor, wenn jemand einen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift. Doch wann liegt ein solcher tätlicher Angriff überhaupt vor?WeiterlesenTätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte
Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte: In §114 StGB ist inzwischen der „Tätliche Angriff auf Vollstreckungsbeamte“ geregelt, der eine Mindestfreiheitsstrafe von 3 Monaten vorsieht. Entgegen einer verbreiteten Meinung ist dabei dieser Tatbestand sehr früh verwirklicht.WeiterlesenTätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§114 StGB)