Rechte als Zeuge

Ihre Rechte als Zeuge: Als Zeuge haben Sie eigene Rechte und können einen Zeugenbeistand nutzen – diese Rechte sollten Sie auch nutzen. In unserer Strafverteidiger-Praxis ist es keineswegs selten, dass aus einem Arglosen Zeugen plötzlich ein überraschter Beschuldigter wird.

Rechte als Zeuge und Zeugenbeistand – Informieren Sie sich genau, die Ermittlungsbehörden wissen sehr genau wie sie vorgehen und nutzen gerade die Arglosigkeit vieler Zeugen aus, die dann plötzlich zu Beschuldigten werden. Das Wichtigste zu Ihren Rechten als Zeuge vorab in der Kurzfassung:

  • Vorsicht, geänderte Rechtslage mit der StPO-Reform 2017: Die Polizei hatte früher gegenüber einem Zeugen keinerlei Druckmittel, der Bürger brauchte sich früher – bis September 2017 – nicht einmal mit der Polizei zu unterhalten, wenn er das nicht will. Heute aber können Zwangsgelder und sogar Haft angedroht und vollstreckt werden. Vor diesem Hintergrund sollten Ladungen der Polizei nicht wie früher kurzerhand ignoriert werden.
  • Der Zeuge muss daher heute durchaus einer folgen, kann meines Erachtens aber nicht einfach „zur Wache mitgenommen werden“. Es sollte auf einer ordentliche Ladung bestanden werden.
  • Schon gar nicht muss ein Zeuge die Polizei – ohne – in seine Wohnung lassen.
  • Eine schlimme Unsitte ist es, dass oftmals die Polizei Zeugen am Arbeitsplatz vernehmen will, dass sollte sich ein Zeuge unbedingt verbieten.
  • Durchsuchungen von Zeugen oder Fahrzeugen eines Zeugen sind ohne richterliche Genehmigung nicht möglich und ansonsten gegen den Willen des Zeugen sogar illegal!
  • Unter Umständen stehen Ihren aus verschiedenen Gründen Rechte zum Schweigen zu, diese sollten Sie nicht leichtfertig aufgeben sondern gut überlegen bzw. sich beraten lassen – etwa wenn eigene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Raum stehen.

Wenn man als Zeuge zur Vernehmung von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht geladen wird muss man umso dringlicher erscheinen. In diesem Fall muss jeder Zeuge erscheinen und grundsätzlich auch aussagen.

Wann ist man Zeuge

Zeuge ist jede Person, die zu einem bestimmten Geschehen Aussagen machen kann, etwa vor Gericht oder bei der Polizei. Der Zeuge schildert bei seiner Aussage allerdings immer nur seine eigenen Wahrnehmungen, also nicht etwa eigene Bewertungen! Zeuge kann damit dann auch jede Person sein, die etwas wahrgenommen hat, was irgendwie von Bedeutung sein kann. Bedeutungslos ist, aus welchem Anlass die Person die entsprechenden Wahrnehmungen gemacht hat. So kann es sogar auch ausreichen, wenn der Zeuge Schilderungen anderer Personen darstellen kann. Zeuge kann dabei wirklich jeder sein, auch Kinder oder psychisch erkrankte.

Rechte als Zeuge zur Verweigerung der Aussage

Nicht auszusagen braucht man, in Verfahren gegen Angehörige, Ehegatten und verschwägerte Personen, dann hat der Zeuge ein .

Hier von ist das Auskunftsverweigerungsrecht zu unterscheiden: Wenn ein Zeuge Gefahr läuft, durch seine Aussage sich selbst zu belasten, sei es wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit, dann hat er dieses Auskunftsverweigerungsrecht. Dieses greift schon bei der nachvollziehbaren Gefahr einer Strafverfolgung ein, nicht erst wenn eine solche wahrscheinlich ist. Man sollte hier von zu detaillierten Diskussionen absehen.

Hier liegt mitunter das grösste Problem: Was prozessual klug ist gilt gesellschaftlich als verpönt: Das Schweigen. So reden sich viele Zeugen um Kopf und Kragen und direkt in die Rolle als Beschuldigter hinein. Dabei ist es der Regelfall, dass Strafverteidiger vor Gericht sofort erkennen, wie jemand gerade sein eigenes besiegelt hat – der selber aber voll und ganz von sich überzeugt ist.

avatar

Jens Ferner

Strafverteidiger

Zeugenbeistand

Um ganz sicher zu gehen kann sich der Zeuge bei der freiwilligen Vernehmung bei der Polizei und bei der Aussage vor der Staatsanwaltschaft und vor dem Gericht eines sogenannten „Zeugenbeistands“ bedienen, hier dient ein geübter Strafverteidiger als Gehilfe des Zeugen. Ein solcher Zeugenbeistand hat auch das Recht bei Ihrer Vernehmung, gleich ob vor Gericht oder bei der Polizei, anwesend zu sein.

Rechte als Zeuge und Zeugenbeistand: Rechtsanwalt und Strafverteidiger Ferner zu den Rechten als Zeuge

Ein Zeugenbeistand ist eine sinnvolle Wahl spätestens dann, wenn man sich selber gar nicht sicher ist, ob man vielleicht selber Probleme bekommen könnte. Hier gilt: Unsicherheit über die eigene Rolle ist nicht der Grund von anwaltlichem Rat abzusehen, sondern gerade der Grund erst Recht einen Zeugenbeistand zu suchen!

Durchsuchung bei einem Zeugen

Taucht die Polizei – oder die Staatsanwaltschaft – bei einem Zeugen mit einem Durchsuchungsbeschluss auf, so gilt: Kühlen Kopf bewahren, seinen in Strafsachen geübten Rechtsanwalt anrufen, besprechen Sie noch während der Möglichkeiten der Beschwerde, und lassen Sie sich unbedingt eine Durchschrift des Durchsuchungsbeschlusses überreichen. Das dann zu vermeidende Einverständnis mit der Durchsuchung schneidet jedwede rechtliche Möglichkeit gegen diese Maßnahmen vorzugehen ab!

Grundsätzlich ist die Durchsuchung bei einem Zeugen möglich (siehe §103 ). Und gerade hier ist das Risiko zu sehen, dass die Durchsuchung beim Zeugen dazu führt, dass aus dem anfänglichen Zeugen ein plötzlicher Beschuldigter wird.

Dazu auch bei uns: Hausdurchsuchung, was tun?


Ladung des Zeugen durch das Gericht

Der Zeuge wird per Post zur geladen. Möglich ist auch eine mündliche, telefonische oder eine Ladung per Fax. Da eine Ladungsfrist für den Zeugen nicht besteht, kann er sogar zum sofortigen Erscheinen bei Gericht aufgefordert werden, wir haben auch schon erlebt, dass Zeugen – benannt durch andere Zeugen – in der Hauptverhandlung angerufen und zum sofortigen Erscheinen aufgefordert wurde. Der Zeuge ist dabei gesetzlich verpflichtet, der Ladung des Gerichts Folge zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn er der Ansicht ist, zu dem Geschehen keine Angaben machen oder sich nicht mehr erinnern zu können. Denn auch diese Aussage kann für das Gericht von Bedeutung sein.

Wichtig: Die Pflicht zum Erscheinen vor Gericht wird nicht dadurch eingeschränkt, dass der Zeuge schon einmal vor der Polizei oder der Staatsanwaltschaft ausgesagt hat; denn der Richter muss sich nach dem Gesetz zu dem Tatgeschehen ein eigenes Bild machen können und eine eigene Überzeugung gewinnen. Es ist dabei auch gar nicht so selten, dass Zeugen darauf verweisen, doch längst bei der Polizei ausgesagt zu haben und dass man hierauf zurück greifen solle: Das aber reicht nicht! Es gilt im deutschen Prozess der Grundsatz der Mündlichkeit, was bedeutet, der Zeuge muss erst einmal selber berichten und auf (erneute) Fragen antworten.

Eine Ausnahme von der Pflicht vor Gericht zu erscheinen ist, wenn der Zeuge aus triftigen Gründen am Erscheinen zu dem gerichtlichen Termin verhindert ist. Das sind beispielsweise Krankheit, unaufschiebbare berufliche Termine oder eine schon vor der Terminsladung fest gebuchte Auslandsreise. Liegt ein triftiger Grund vor, ist der Zeuge verpflichtet, diesen dem Gericht unverzüglich mitzuteilen, also sein Nichterscheinen rechtzeitig zu entschuldigen.

Vorsicht, denn das Gericht kann gegen den Zeugen wegen unentschuldigten Fehlens in der Verhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 500,- EUR auferlegen. Wird dieses nicht gezahlt, kann der Richter sogar eine so genannte „Ordnungshaft“ anordnen.

Wenn der Zeuge zugleich Opfer einer Straftat ist

Wenn Sie als Geschädigter vernommen werden sollen werden Sie erst einmal naturgemäß ein Interesse an einer Aussage haben. Sie sollten aber auch wissen, dass Sie als Geschädigter unterschiedliche Rechte in Deutschland haben. Insbesondere gilt für Sie:

  • Ein Rechtsanwalt kann nehmen, auch um zivilrechtliche Ansprüche durchzusetzen
  • Sie können sich unter Umständen in einem Strafprozess von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, der neben der Staatsanwaltschaft Ihre Rechte vertritt
  • Ihnen steht das Recht zu über den Ausgang des Ermittlungsverfahrens und ggfs. eine erhobene informiert zu werden
  • Bereits im Zuge des Strafverfahrens kann über das unter Umständen ein Schmerzensgeldanspruch verfolgt werden

Dazu auch bei uns: Rechte von Opfern einer Straftat

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht + Kunst & Medien - ergänzt um Arbeitsrecht.