OLG Karlsruhe zum Zeugnisverweigerungsrecht von Journalisten

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2024 (Az. 14 W 95/24) eine bedeutsame Entscheidung zum Umfang des journalistischen Zeugnisverweigerungsrechts getroffen. Konkret ging es um die Frage, inwieweit sich Journalisten auf § 383 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung (ZPO) berufen können, wenn sie im Rahmen eines Gerichtsverfahrens als Zeugen geladen werden.

Das Gericht stellte klar, dass sich Journalisten grundsätzlich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen können, wenn die Beweisfrage darauf abzielt, eine vertrauliche Quelle zu enttarnen. Hingegen ist das Zeugnisverweigerungsrecht nicht anwendbar, wenn lediglich geklärt werden soll, ob eine in einem Bericht dargestellte Person die Äußerungen tatsächlich getätigt hat oder ob eine Berichterstattung mit dieser Person abgesprochen war.

Sachverhalt

Der Kläger machte gegenüber der Beklagten Unterlassungs-, Richtigstellungs- und Schadensersatzansprüche geltend. Hintergrund war ein Pressebericht, der im Oktober 2022 auf einer kostenpflichtigen Online-Plattform erschienen war. In diesem wurde das Verhalten des Klägers während seiner Ehe mit der Beklagten in negativer Weise dargestellt.

Der Kläger bestritt die Richtigkeit der Berichterstattung und forderte, dass die für den Artikel verantwortlichen Journalistinnen, eine Redakteurin und eine Chefredakteurin, als Zeuginnen über die Hintergründe des Artikels aussagen sollten. Insbesondere sollte geklärt werden, ob die Beklagte als unmittelbare Quelle für den Artikel fungierte oder ob die darin enthaltenen Aussagen aus ihrem Buch übernommen oder von Dritten weitergegeben wurden.

Die beiden Journalistinnen verweigerten die Aussage unter Berufung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Das Landgericht Offenburg hatte diese Weigerung zunächst als rechtmäßig bestätigt.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers entschied das OLG Karlsruhe jedoch differenziert: Die Journalistinnen mussten teilweise aussagen, soweit die Beweisfrage keine unmittelbare Quelle betraf. In Bezug auf die Frage, ob die Beklagte selbst die Quelle des Artikels war, wurde das Zeugnisverweigerungsrecht hingegen anerkannt.

Rechtliche Würdigung durch das OLG Karlsruhe

1. Anwendungsbereich des § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO

§ 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO gewährt Journalisten ein Zeugnisverweigerungsrecht über die Person des Informanten und die ihnen in ihrer beruflichen Tätigkeit zugetragenen Mitteilungen. Hintergrund dieser Regelung ist der Schutz des Redaktionsgeheimnisses und die Wahrung der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG.

Das OLG Karlsruhe bestätigte zunächst, dass die beiden Journalistinnen als Redakteurinnen eines periodischen Presseerzeugnisses in den persönlichen Schutzbereich der Norm fallen.

Allerdings ist das Zeugnisverweigerungsrecht nicht unbegrenzt. Es schützt in erster Linie die Identität des Informanten, nicht jedoch allgemein journalistische Recherchen oder die Frage, ob eine Berichterstattung mit einer betroffenen Person abgesprochen war.

Die Entscheidung zeigt die feine Abwägung zwischen der verfassungsrechtlich geschützten Pressefreiheit und dem Interesse an einer effektiven Wahrheitsfindung im Prozess.

Rechtsanwalt Jens Ferner

2. Abgrenzung zwischen geschützter und ungeschützter Aussagepflicht

Das Gericht nahm eine differenzierte Betrachtung der Beweisfragen vor:

  • Die Journalistinnen mussten aussagen, ob die Beklagte in die Berichterstattung eingebunden war oder den Inhalt des Artikels vorab kannte. Diese Fragen betrafen nicht das Redaktionsgeheimnis, sondern lediglich den Ablauf der Berichterstattung.
  • Dagegen war die Aussage verweigerungsfähig, soweit die Beweisfrage darauf abzielte, ob die Beklagte eine unmittelbare Quelle für den Artikel war. Eine wahrheitsgemäße Beantwortung hätte zur Enttarnung eines möglichen Informanten geführt.

Diese Abgrenzung orientiert sich an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Beide Gerichte haben mehrfach betont, dass das Zeugnisverweigerungsrecht nicht dazu dient, Journalisten generell von der Mitwirkung an der gerichtlichen Wahrheitsfindung zu entbinden.

3. Bedeutung der Pressefreiheit und deren Grenzen

Das OLG Karlsruhe betonte, dass die Pressefreiheit nicht absolut ist. Sie findet ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen, insbesondere im Interesse an einer funktionierenden Rechtspflege.

Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang auf die sogenannte „Baumbach’sche Formel“, wonach eine Interessenabwägung zwischen der Pressefreiheit und der Notwendigkeit der gerichtlichen Beweisführung erforderlich ist.

Während das grundsätzliche Ziel der Norm – der Schutz von Informanten – gewahrt bleiben müsse, dürften Journalisten nicht von jeder Pflicht zur Mitwirkung im Prozess entbunden werden.

4. Auswirkungen auf die journalistische Praxis

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe hat weitreichende Konsequenzen für die Praxis der Presseberichterstattung.

  • Journalisten können sich weiterhin auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen, wenn ihre Aussage zur Enttarnung eines Informanten führen würde.
  • Gleichzeitig müssen sie in gerichtlichen Auseinandersetzungen Angaben zum Ablauf der Berichterstattung machen, sofern dies nicht zur Offenlegung einer Quelle führt.
  • Für Betroffene von Medienberichten bedeutet das Urteil, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen eine gerichtliche Klärung über den Ursprung eines Berichts herbeiführen können.

Das Urteil stärkt damit sowohl die Pressefreiheit als auch die Rechte von Personen, die durch Berichterstattungen betroffen sind.


Fazit

Das OLG Karlsruhe hat mit diesem Beschluss die Reichweite des journalistischen Zeugnisverweigerungsrechts präzisiert und eine ausgewogene Lösung gefunden. Während der Schutz von Informanten weiterhin oberste Priorität hat, können Journalisten nicht pauschal jede Aussage verweigern, wenn es um den Ablauf einer Berichterstattung geht.

Die Entscheidung trägt zur Klarstellung der Rechtsprechung bei und sorgt für eine verfassungsrechtlich gebotene Balance zwischen Pressefreiheit und dem Interesse an einer effektiven gerichtlichen Wahrheitsfindung. Sie wird damit absehbar für zukünftige Verfahren von hoher Bedeutung sein.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.