Der EUGH konnte klarstellen, dass die Beweislast in einem Prozess zu einer Urheberrechtsverletzung dazu zwingt, auch innerhalb der Familie das Nutzungsverhalten der Familienmitglieder offen zu legen. Jedenfalls ich verstehe die aktuelle Entscheidung des EUGH (C‑149/17) dahingehend, wenn dort ausdrücklich klar gestellt wurde, dass das Unionsrecht
einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren streitigen in der Auslegung durch das zuständige nationale Gericht entgegensteh[t], wonach der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, nicht haftbar gemacht werden kann, wenn er mindestens ein Familienmitglied benennt, dem der Zugriff auf diesen Anschluss möglich war, ohne nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses durch dieses Familienmitglied mitzuteilen.
Man muss dabei aus meiner Sicht aufpassen: Im deutschen Recht steht gerade nicht geschrieben, dass eine Haftung ausgeschlossen ist, „wenn ein Familienmitglied benannt wird“. Ich sehe es wie die Europäische Kommission, das hier nämlich durch einen „Formulierungs-Trick“ Fragen dem EUGH vorgelegt werden, welche die Vereinbarkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit dem Unionsrecht betreffen obwohl es darum vorliegend nicht (zwingend) geht. Der EUGH hat es gleichwohl entschieden und zumindest für Klarheit gesorgt.
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