Wenn im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsverletzungen über das Internet auftreten ist oft der einzige sich anbietende Weg den Verletzer zu identifizieren, der dem Geld zu folgen. Im Markenrecht besteht ein Anspruch auf Auskunft gerichtet gegen Banken, doch wie geht man damit im Urheberrecht um? Das Landgericht Hamburg (308 O 126/16) hat auch hier einen…WeiterlesenProduktpiraterie & Softwarepiraterie: Anspruch auf Auskunft gegen Zahlungsdienstleister bei Markenrechtsverletzung und Urheberrechtsverletzung
Schlagwort: Zeugnisverweigerungsrecht
Das Zeugnisverweigerungsrecht ist das Recht einer Person, in einem Strafverfahren die Aussage zu verweigern und keine Informationen preiszugeben, die sie selbst belasten könnten. Es gibt verschiedene Situationen, in denen das Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch genommen werden kann, z.B:
- Ehegatten haben in vielen Ländern ein Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber dem anderen Ehegatten.
- Zeugen können sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen, wenn sie sich durch die Preisgabe bestimmter Informationen selbst belasten würden.
- Auch Berufsgeheimnisträger wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Geistliche haben das Recht, bestimmte Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit anvertraut wurden, nicht preiszugeben.
Das Zeugnisverweigerungsrecht dient dem Schutz der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen und soll verhindern, dass er sich selbst oder andere belastet. Es kann jedoch nicht in allen Fällen geltend gemacht werden, und es gibt Ausnahmen, in denen das Gericht dennoch eine Aussage verlangen kann.
In vielen Ländern gibt es spezielle Vorschriften und Bestimmungen, die das Zeugnisverweigerungsrecht regeln. Wenn eine Person glaubt, ein Zeugnisverweigerungsrecht zu haben, sollte sie sich an einen Rechtsanwalt wenden, um sich über ihre Rechte und Pflichten zu informieren.
Das Verwaltungsgericht Aachen (2 K 37/14) hat klar gestellt, dass das wirksame und erfolgreiche Berufen auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage verhindert, wenn bei einer solchen geht es nicht um eine Strafe sondern vielmehr eine Sicherungsmaßnahme die hierdurch nicht berührt wird: Der Halter eines Fahrzeugs kann auch nicht begehren, von einer Fahrtenbuchauflage verschont…WeiterlesenZeugnisverweigerungsrecht hindert nicht Fahrtenbuchauflage
Der Bundesgerichtshof (4 StR 389/13) hat klar gestellt, dass in einem Strafprozess der Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit zum Schutz der Intimsphäre auch ausserhalb der Hauptverhandlung gestellt werden kann: Soweit in der Kommentarliteratur vertreten wird, der Antrag könne wirksam nur in der Hauptverhandlung gestellt werden (vgl. LR-Wickern, StPO, 26. Aufl., § 171b GVG Rn. 22;…WeiterlesenStrafprozess: Ausschluss der Öffentlichkeit zum Schutz der Intimsphäre
Der BGH (XI ZB 6/15) hat hinsichtlich des Zeugnisverweigerungsrechts klargestellt: Dies steht auch Ehepartnern von Geschäftsführern zu im Streit an dem die juristische Person beteiligt ist. Es wirkt sich (natürlich) nicht aus, dass die Ehe geschieden ist. § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO findet in Fällen, in denen eine juristische Person Partei ist, auf…WeiterlesenZivilprozess: Zeugnisverweigerungsrecht des geschiedenen Ehegatten des Geschäftsführers
Das Amtsgericht Bielefeld (42 C 1001/14) hat sich im Februar 2015 nochmals umfassend zur Beweislast bei Internetzugängen geäußert, die von der ganzen Familie genutzt werden. Die Entscheidung des Ag Bielefeld gibt hierzu nochmals einen ganz brauchbaren Überblick.WeiterlesenFilesharing-Klage: AG Bielefeld zur Beweislast bei Familien
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 12. Oktober 2011( BVerfG, 2 BvR 236/08) entschieden, dass die Neuregelung bzw. Änderung einzelner Vorschriften der Strafprozessordnung durch Art. 1 und 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 mit dem Grundgesetz im Einklang steht.WeiterlesenNeuregelung strafprozessualer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen verfassungsgemäß (§100a StPO)