Schlagwort: Zeugnisverweigerungsrecht

Das Zeugnisverweigerungsrecht ist das Recht einer Person, in einem Strafverfahren die Aussage zu verweigern und keine Informationen preiszugeben, die sie selbst belasten könnten. Es gibt verschiedene Situationen, in denen das Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch genommen werden kann, z.B:

  • Ehegatten haben in vielen Ländern ein Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber dem anderen Ehegatten.
  • Zeugen können sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen, wenn sie sich durch die Preisgabe bestimmter Informationen selbst belasten würden.
  • Auch Berufsgeheimnisträger wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Geistliche haben das Recht, bestimmte Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit anvertraut wurden, nicht preiszugeben.

Das Zeugnisverweigerungsrecht dient dem Schutz der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen und soll verhindern, dass er sich selbst oder andere belastet. Es kann jedoch nicht in allen Fällen geltend gemacht werden, und es gibt Ausnahmen, in denen das Gericht dennoch eine Aussage verlangen kann.

In vielen Ländern gibt es spezielle Vorschriften und Bestimmungen, die das Zeugnisverweigerungsrecht regeln. Wenn eine Person glaubt, ein Zeugnisverweigerungsrecht zu haben, sollte sie sich an einen Rechtsanwalt wenden, um sich über ihre Rechte und Pflichten zu informieren.

-> Dazu auch bei uns das Aussageverweigerungsrecht

  • Fahrtenbuchauflage: Voraussetzungen für Anordnung von Fahrtenbuch

    Fahrtenbuchauflage und Voraussetzungen für Anordnung von Fahrtenbuch: Mit § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen – wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

    In diesem Beitrag erfahren Sie mehr über die Fahrtenbuchauflage und zu den Voraussetzungen für die Anordnung des Führens von einem Fahrtenbuch. Zur Dauer der Fahrtenbuchauflage finden Sie hier einen Beitrag.

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  • Filesharing-Prozess: EUGH stärkt sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers

    Der EUGH konnte klarstellen, dass die Beweislast in einem Prozess zu einer Urheberrechtsverletzung dazu zwingt, auch innerhalb der Familie das Nutzungsverhalten der Familienmitglieder offen zu legen. Jedenfalls ich verstehe die aktuelle Entscheidung des EUGH (C‑149/17) dahingehend, wenn dort ausdrücklich klar gestellt wurde, dass das Unionsrecht

    einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren streitigen in der Auslegung durch das zuständige nationale Gericht entgegensteh[t], wonach der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, nicht haftbar gemacht werden kann, wenn er mindestens ein Familienmitglied benennt, dem der Zugriff auf diesen Anschluss möglich war, ohne nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses durch dieses Familienmitglied mitzuteilen.

    Man muss dabei aus meiner Sicht aufpassen: Im deutschen Recht steht gerade nicht geschrieben, dass eine Haftung ausgeschlossen ist, „wenn ein Familienmitglied benannt wird“. Ich sehe es wie die Europäische Kommission, das hier nämlich durch einen „Formulierungs-Trick“ Fragen dem EUGH vorgelegt werden, welche die Vereinbarkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit dem Unionsrecht betreffen obwohl es darum vorliegend nicht (zwingend) geht. Der EUGH hat es gleichwohl entschieden und zumindest für Klarheit gesorgt.
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  • StPO: Kein Zeugnisverweigerungsrecht bei Ehe nach islamischem Recht

    Der Bundesgerichtshof (5 StR 379/17) konnte nunmehr ausdrücklich klarstellen, dass kein Zeugnisverweigerungsrecht bei einer Ehe besteht, die alleine nach islamischem Recht geschlossen wurde:

    Eine in Deutschland vorgenommene Eheschließung ist nur dann gültig, wenn sie in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen wird (Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB; zur Problematik ausführlich Ebner/Müller, NStZ 2010, 657 mwN). Für eine analoge Anwendung von § 52 StPO auf hier (lediglich) nach islamischem Recht geschlossene „Ehen“ sieht der Senat keinen Anlass (vgl. Senge in KK-StPO, 7. Aufl., § 52 Rn. 14; Schmitt in Meyer-Goßner, StPO, 60. Aufl., § 52 Rn. 5; vgl. zur rechtlichen Bedeutung von lediglich nach religiösem Ritus ge-schlossenen, staatlich nicht anerkannten Ehen auch BVerwGE 123, 18). Die Umdeutung einer nach islamischem Recht vorgenommenen, nach deutschem Recht nicht rechtsgültigen „Eheschließung“ in ein Verlöbnis kommt ebenfalls nicht ohne weiteres in Betracht (vgl. Ebner/Müller aaO, insbesondere S. 660 f.; Herold, JA 2014, 454, 456).

  • Reform des Strafprozessrechts 2017: Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens (STPO Reform 2017)

    Der Bundestag hat den Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens beschlossen und damit einschneidende Veränderungen im Strafprozessrecht beschlossen, die mit Fug und Recht als einer der gravierendsten Einschnitte in Bürgerrechte der letzten Jahrzehnte bezeichnet werden kann. Dabei wurde das Gesetz nicht nur überraschend schnell beschlossen, sondern zudem wesentlich durch den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 20.06.2017 nochmals verändert.

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  • Produktpiraterie & Softwarepiraterie: Anspruch auf Auskunft gegen Zahlungsdienstleister bei Markenrechtsverletzung und Urheberrechtsverletzung

    Wenn im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsverletzungen über das Internet auftreten ist oft der einzige sich anbietende Weg den Verletzer zu identifizieren, der dem Geld zu folgen. Im Markenrecht besteht ein Anspruch auf Auskunft gerichtet gegen Banken, doch wie geht man damit im Urheberrecht um? Das Landgericht Hamburg (308 O 126/16) hat auch hier einen Auskunftsanspruch bestätigt, dabei gegen einen im Ausland ansässigen Zahlungsanbieter. Die Entscheidung zeigt, dass man durchaus Handhabe hat.

    Hinweis: Das deutsche Recht – insbesondere das Markenrecht und Wettbewerbsrecht – bietet insgesamt einen effektiven Weg für Rechteinhaber, um sich gegen Produktpiraterie zur Wehr zu setzen. Unsere Kanzlei hilft Ihnen im gesamten Markenrecht und bei der Rechtsdurchsetzung gegen Nachahmer und „Piraten“.

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  • Zeugnisverweigerungsrecht hindert nicht Fahrtenbuchauflage

    Das Verwaltungsgericht Aachen (2 K 37/14) hat klar gestellt, dass das wirksame und erfolgreiche Berufen auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage verhindert, wenn bei einer solchen geht es nicht um eine Strafe sondern vielmehr eine Sicherungsmaßnahme die hierdurch nicht berührt wird:

    Der Halter eines Fahrzeugs kann auch nicht begehren, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, wenn er dieses Rechts zur Zeugnisverweigerung im Rahmen des eingeleiteten Ordnungswidrigkeitsverfahrens geltend gemacht hat. Die Rechte des betroffenen Fahrzeughalters, sich nicht selbst bezichtigen zu müssen und in den gesetzlich vorgesehenen Fällen das Zeugnis verweigern zu können, bleiben gewahrt. Die Fahrtenbuchauflage stellt keine Sanktionierung dieses prozessualen Rechts dar. Ihr Zweck besteht allein darin, die Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr zu gewährleisten und sicherzustellen, dass zukünftige Verkehrsverstöße nicht ungeahndet bleiben. Ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitsverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugsführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, widerspräche dieser Zwecksetzung

    Es zeigt sich damit, dass eine erfolgreiche Verteidigung gegen die Verhängung von Punkten oder einem Fahrverbot durchaus mit der zu schluckenden Kröte einer – durchaus zu verkraftenden – Fahrtenbuchauflage verbunden sein kann.

    Dazu bei uns: Voraussetzungen der Fahrtenbuchauflage

  • Strafprozess: Ausschluss der Öffentlichkeit zum Schutz der Intimsphäre

    Der Bundesgerichtshof (4 StR 389/13) hat klar gestellt, dass in einem Strafprozess der Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit zum Schutz der Intimsphäre auch ausserhalb der Hauptverhandlung gestellt werden kann:

    Soweit in der Kommentarliteratur vertreten wird, der Antrag könne wirksam nur in der Hauptverhandlung gestellt werden (vgl. LR-Wickern, StPO, 26. Aufl., § 171b GVG Rn. 22; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 171b GVG Rn. 10), vermag der Senat dem nicht zu folgen.

    Der Wortlaut verlangt solches nicht. Im Gegenteil sieht lediglich § 171b Abs. 1 Satz 2 GVG a.F. vor, dass der Wider-spruch des Betroffenen gegen den Ausschluss der Öffentlichkeit „in der Hauptverhandlung“ erklärt wird; Vergleichbares setzt § 171b Abs. 2 GVG a.F. für den Ausschließungsantrag nicht voraus. Ein solches Erfordernis ist in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs demgemäß nicht aufgestellt worden; aus der Ge-setzgebungsgeschichte ergibt sich hierzu nichts (vgl. Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren vom 10. April 1986, BT-Drucks. 10/5305 S. 23; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags vom 3. Oktober 1986, BT-Drucks. 10/6124 S. 17; Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs [StORMG] vom 22. Juni 2011, BT-Drucks. 17/6261 S. 14; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags vom 13. März 2013, BT-Drucks. 17/12735 S. 17). Es ist auch in anderen Fällen anerkannt, dass ein Zeu-ge durch prozessuale Erklärungen außerhalb einer Hauptverhandlung auf deren Inhalt und Ablauf einwirken kann: So kann etwa ein Zeuge, dem ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zusteht, dieses Recht auch außerhalb der laufenden Hauptverhandlung wirksam ausüben (BGH, Urteil vom 7. März 1995 – 1 StR 523/94, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 17). Ein Angehöriger, der in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 StPO umfassend Gebrauch gemacht hat, kann außerhalb derselben sein Einverständnis mit der Beweiserhebung über den Inhalt einer polizeilichen Vernehmung wirksam erklären (BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2005 – 1 StR 117/05, NStZ-RR 2006, 181).

  • Zivilprozess: Zeugnisverweigerungsrecht des geschiedenen Ehegatten des Geschäftsführers

    Der BGH (XI ZB 6/15) hat hinsichtlich des Zeugnisverweigerungsrechts klargestellt:

    1. Dies steht auch Ehepartnern von Geschäftsführern zu im Streit an dem die juristische Person beteiligt ist.
    2. Es wirkt sich (natürlich) nicht aus, dass die Ehe geschieden ist.

     § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO findet in Fällen, in denen eine juristische Person Partei ist, auf einen Zeugen, der Ehegatte des gesetzlichen Vertreters dieser Partei ist, entsprechende Anwendung.

  • Filesharing-Klage: AG Bielefeld zur Beweislast bei Familien

    Das Amtsgericht Bielefeld (42 C 1001/14) hat sich im Februar 2015 nochmals umfassend zur Beweislast bei Internetzugängen geäußert, die von der ganzen Familie genutzt werden. Die Entscheidung des Ag Bielefeld gibt hierzu nochmals einen ganz brauchbaren Überblick.
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  • Neuregelung strafprozessualer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen verfassungsgemäß (§100a StPO)

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 12. Oktober 2011( BVerfG, 2 BvR 236/08) entschieden, dass die Neuregelung bzw. Änderung einzelner Vorschriften der Strafprozessordnung durch Art. 1 und 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 mit dem Grundgesetz im Einklang steht.

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