Das OLG Stuttgart (3 W 73/10) hält fest, dass bei einer Zeugnisverweigerung wegen eines Verlöbnisses nicht pauschal entschieden werden darf, ob es sich (vielleicht) um einen vorgeschobenen Grund handelt. Im verhandelten Fall ging es um ein Verlöbnis, das zum Zeitpunkt der Zeugnisverweigerung bereits seit 27 Jahren bestand und mit einer eidesstaatlichen Versicherung erklärt wurde. Das alleine reicht aber nicht aus, auch wenn z.B. das AG Göttingen (in ZInsO 2010, 1708) festgestellt hat, das nach 5 Jahren ohne Eheschliessung davon auszugehen sein soll, dass das Verlöbnis beendet ist. Vielmehr kommt es auf die Gesamtumstände an – hier, dass die Verlobte ihren Verlobten (der sich in Haft befindet) nicht während der Inhaftierung heiraten möchte. Das Landgericht stimmt zu, dass dies „höchst ungewöhnlich“ sei, aber:
Es widerlegt die Ernsthaftigkeit des Eheversprechens im Einzelfall jedoch nicht zweifelsfrei. Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Zeugin (oder der Beklagte) deshalb die Ehe nicht eingegangen ist bzw. den Hochzeitstermin auf unbegrenzte Dauer verschieben will, weil etwa eine Eheschließung mit finanziellen Verlusten verbunden wäre oder andere Umstände einer Eheschließung dauerhaft entgegenstehen.
Im Ergebnis wird ein Zeugnisverweigerungsrecht weiterhin zugestanden. Übrigens wurde seitens der Staatsanwaltschaft kein Ermittlungsverfahren eingeleitet, obwohl Strafantrag gestellt wurde. Es zeigt sich damit, wie differenziert das Zeugnisverweigerungsrecht gehandhabt werden muss – und dass insbesondere den Umständen des Einzelfalls immer Rechnung zu tragen ist.
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