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  • Einstweiliger Rechtsschutz nach Hackerangriff auf Social-Media-Konten

    Einstweiliger Rechtsschutz nach Hackerangriff auf Social-Media-Konten

    Mit Beschluss vom 7. April 2026 hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock (Az. 3 W 62/25) die Konturen einstweiligen Rechtsschutzes nach einem Hackerangriff auf Social-Media-Konten in mehreren Punkten geschärft: Er bejaht den Verfügungsanspruch auf Wiedereinräumung des Zugangs aus § 241 Abs. 2 BGB, akzeptiert den Verfügungsgrund regelmäßig schon aufgrund der bloßen Tatsache des Hackerangriffs, begrenzt aber zugleich die zulässige Eilmaßnahme auf eine sichernde Sperre und schiebt das auf vollständige Zugangswiederherstellung gerichtete Begehren als unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache beiseite.

    Praktisch ebenso bedeutsam ist die Kostenentscheidung: Ein in Deutschland ansässiger Nutzer, der lediglich eine englischsprachige E-Mail mit Bearbeiternummer erhält und auf anwaltliche Fristsetzung mit Schweigen bedacht wird, hat dem Anbieter unter dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO Veranlassung zum Eilantrag zu geben.

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  • Auslesen des Mobiltelefons zur ausländerrechtlichen Identitätsfeststellung

    Auslesen des Mobiltelefons zur ausländerrechtlichen Identitätsfeststellung

    Mit Beschluss vom 20. Januar 2026 hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Bayreuth (Az. B 6 E 25.1370) den Antrag eines seit 1992 in Deutschland lebenden, vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die behördliche Anordnung zurückgewiesen, sein Mobiltelefon nebst Zugangsdaten zur Auswertung herauszugeben. Die Entscheidung beleuchtet ein Instrument, das seit der Neufassung des § 48 AufenthG zunehmend praktische Relevanz entfaltet und in einem grundrechtsdogmatischen Spannungsfeld zwischen aufenthaltsrechtlicher Durchsetzungsbefugnis und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie der Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme steht.

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  • Zero-Day-Exploit und DSGVO-Schadensersatz

    Zero-Day-Exploit und DSGVO-Schadensersatz

    Mit Urteil vom 6. November 2025 (3 O 93/24) hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld die auf Art. 82 DSGVO gestützte Klage einer Riester-Kundin gegen ihre Versicherungsgesellschaft und deren Auftragsverarbeiterin vollständig abgewiesen, nachdem über die Managed-File-Transfer-Software „G.“ ein erfolgreicher Hackerangriff geführt worden war. Die Entscheidung reiht sich ein in eine wachsende obergerichtliche Linie, die den Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach DSGVO-Vorfällen an die substantiierte Darlegung eines konkreten, über den reinen Kontrollverlust hinausgehenden Schadens bindet – und zieht zugleich klare Grenzen der Zumutbarkeit technischer Schutzmaßnahmen bei unvorhergesehenen Zero-Day-Exploits.

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  • Software steuert das Auto, nicht den Vertrag: OLG Bamberg zieht Grenzen für Rückabwicklung von Tesla-Käufen

    Software steuert das Auto, nicht den Vertrag: OLG Bamberg zieht Grenzen für Rückabwicklung von Tesla-Käufen

    Mit Urteil vom 22.12.2025 (Az. 4 U 43/25 e) hat das Oberlandesgericht Bamberg eine zentrale Frage des modernisierten Kaufrechts beantwortet: Wer ein hochgradig softwaregesteuertes Elektrofahrzeug kauft, kann sich beim Versagen einzelner digitaler Funktionen nicht mehr ohne Weiteres aus dem gesamten Vertrag lösen. Das Gericht weist die Berufung eines Tesla-Käufers zurück, der sein Model 3 unter Berufung auf Mängel an Autopilot, Einparkhilfe und Scheibenwischerautomatik vollständig zurückgeben wollte.

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  • Phishing per pushTAN: OLG Düsseldorf zu Autorisierung und grober Fahrlässigkeit im Onlinebanking

    Phishing per pushTAN: OLG Düsseldorf zu Autorisierung und grober Fahrlässigkeit im Onlinebanking

    Mit Hinweisbeschluss vom 23. Februar 2026 (14 U 37/25) hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung einer Bankkundin angekündigt, die von ihrer Sparkasse die Erstattung einer durch Telefonbetrug erlangten Überweisung in Höhe von 14.000 Euro begehrt hatte. Die Entscheidung verzahnt zwei zentrale Linien der Onlinebanking-Rechtsprechung: die Bestimmung der Reichweite einer „Autorisierung“ nach § 675j BGB bei täuschungsbedingten pushTAN-Freigaben und die Konturierung grober Fahrlässigkeit bei Opfern moderner Social-Engineering-Angriffe.

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  • LG Hechingen zur Sittenwidrigkeit von Buchregistervertrag

    LG Hechingen zur Sittenwidrigkeit von Buchregistervertrag

    Mit Urteil vom 27. April 2026 (Az. 3 O 87/25) hat das Landgericht Hechingen einem an der Haustür geschlossenen „Buchregistervertrag“ über 6.000 € die Wirksamkeit versagt und das Geschäftsmodell einer Archivierungs- und Matching-Plattform für Faksimile-Sammlungen als wucherähnliches Geschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB qualifiziert.

    Die Entscheidung reiht sich in eine wachsende Linie instanzgerichtlicher Judikatur ein, die sich mit der zivilrechtlichen Bewertung von Vertriebsmodellen rund um die Digitalisierung privater Sammlungen befasst – und sie schärft die Konturen des objektiven Wertvergleichs gerade dort, wo die geschuldete Leistung in einem schwer greifbaren digitalen Produkt besteht.

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  • Drängeln, Drohen, Fahrverbot: OLG Hamm zur Nötigung im Straßenverkehr

    Drängeln, Drohen, Fahrverbot: OLG Hamm zur Nötigung im Straßenverkehr

    Mit Beschluss vom 26. März 2026 (2 ORs 13/26) hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm eine Verurteilung wegen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung im Straßenverkehr teilweise aufgehoben und zugleich den Anforderungen an ein strafrechtliches Fahrverbot nach § 44 StGB präzise Konturen gegeben. Die Entscheidung verzahnt drei dogmatische Linien: die Anforderungen an eine hinreichend bestimmte Tatankündigung im Rahmen des § 241 StGB, die Voraussetzungen einer Nötigung durch dichtes Auffahren und die Wechselbeziehung zwischen Haupt- und Nebenstrafe bei der Anordnung eines Fahrverbots.

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  • „Geh putzen“ – OLG Hamm zur Strafbarkeit politischer Kritik im Netz

    „Geh putzen“ – OLG Hamm zur Strafbarkeit politischer Kritik im Netz

    Mit Beschluss vom 10. Februar 2026 (5 ORs 94/25) hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm eine Verurteilung wegen Beleidigung einer Person des politischen Lebens (§ 188 StGB) aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen. Die Entscheidung präzisiert gleich auf zwei Ebenen, wie sensibel Strafgerichte mit Meinungsäußerungen in sozialen Netzwerken gegen Amtsträger umzugehen haben: Sie verlangt eine umfassende grundrechtliche Abwägung bereits auf Tatbestandsebene des § 185 StGB und darüber hinaus konkrete Feststellungen zur Eignung der Äußerung, das öffentliche Wirken des Betroffenen erheblich zu erschweren.

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  • Strafverschärfung bei K.-o.-Tropfen 2026

    Strafverschärfung bei K.-o.-Tropfen 2026

    Am 13. Mai 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen beschlossen. Das gesamte Vorhaben reagiert auf eine Rechtsprechungslinie des Bundesgerichtshofs, die K.-o.-Tropfen und vergleichbare Substanzen aus dem Anwendungsbereich des Qualifikationstatbestands der „gefährlichen Werkzeuge“ in § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB ausgeschlossen hat. Bereits jetzt regt sich erhebliche Kritik – insbesondere von BRAK und DAV –, die den Entwurf als Symbolpolitik ohne erkennbaren Anwendungsbereich bewerten.

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  • Gesichtserkennung als Haftgrundlage? AG Reutlingen zieht rote Linie

    Gesichtserkennung als Haftgrundlage? AG Reutlingen zieht rote Linie

    Mit Beschluss vom 11. Februar 2026 (5 Gs 19/26) hat das Amtsgericht Reutlingen den Erlass eines Haftbefehls wegen räuberischen Diebstahls abgelehnt, weil die Identifizierung des Beschuldigten tragend auf einem intransparenten Gesichtserkennungssystem des Bundeskriminalamtes beruhte und nicht durch weitere belastbare Tatsachen abgesichert war. Die Entscheidung, die inzwischen einen Nachgang beim LG Tübingen (9 Qs 34/26) gefunden hat, ist eine der ersten veröffentlichten deutschen Judikate, die den strafprozessualen Rang algorithmisch erzeugter Treffer klar konturieren.

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  • Presserechtliche Auskunft im Ermittlungsverfahren: Grenzen der Verdachtsrecherche

    Presserechtliche Auskunft im Ermittlungsverfahren: Grenzen der Verdachtsrecherche

    Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 24. März 2026 (6 B 27/25) den Eilantrag eines überregionalen Zeitungsverlags zurückgewiesen, der von der Staatsanwaltschaft Flensburg Auskunft über ein Ermittlungsverfahren gegen einen ehemaligen kommunalen Amtsträger sowie die Nennung seines Strafverteidigers begehrte. Die Entscheidung verdichtet die Grundsätze, nach denen sich presserechtlicher Informationszugang und Persönlichkeitsrechte im Vorfeld einer möglichen Hauptverhandlung zueinander verhalten, und markiert zugleich die Grenzen einer an § 4 Abs. 1 PresseG SH orientierten Verdachtsrecherche.

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  • Gesetz gegen digitale Gewalt (2026): Ein Entwurf, der mehr verspricht als er hält

    Gesetz gegen digitale Gewalt (2026): Ein Entwurf, der mehr verspricht als er hält

    Wenn ein Gesetz nach dem Phänomen benannt wird, das es bekämpfen soll, ist Skepsis angebracht. Der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums für ein „Gesetz zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt“ vom April 2026 trägt seinen politischen Auftrag schon im Titel. Bundesjustizministerin Hubig will damit auf eine Welle medial sichtbarer Fälle reagieren – von gefälschten Pornovideos bis zu heimlichen Aufnahmen mit Smart Glasses – und legt dafür ein Bündel aus neuen Straftatbeständen, Plattformpflichten und einem zivilrechtlichen Auskunfts‑ und Sperrverfahren vor. Der Entwurf hat juristisches Gewicht, aber er hat auch Schwächen, die weit über handwerkliche Details hinausgehen.

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  • Cybercrime Bundeslagebild 2025: Deutschland im Stresstest

    Cybercrime Bundeslagebild 2025: Deutschland im Stresstest

    Der Cybercrime-Befund für Deutschland fällt 2025 ernüchternd aus: Die Fallzahlen bleiben hoch, die Professionalisierung der Täter nimmt weiter zu, und mit der breiten Nutzung von KI verschiebt sich die Bedrohungslage qualitativ wie quantitativ. Gleichzeitig wächst der Erwartungsdruck auf Politik und Sicherheitsbehörden, mit neuen Befugnissen die Lücke zwischen Angriffs- und Verteidigungsfähigkeit zu schließen. Im Gesamtbild aller verfügbaren Informationen zeigt sich die wahre Gefährdungslage – und warum der Gesetzgeber ganz aktuell versucht, eine Vielzahl neuer Cybercrime-Gesetze durchzubringen.

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  • KI-Verordnung

    KI-Verordnung

    Die KI-Verordnung („KI-VO“, auch „AI-Act“ – VO (EU) 2024/1689) ist seit dem 1. August 2024 in Kraft und wird im Sommer 2026 in ihrer Substanz wirksam. Mit der politischen Einigung zum sogenannten KI-Omnibus vom 7. Mai 2026 verschiebt der Unionsgesetzgeber zentrale Pflichten für Hochrisiko-Systeme; gleichzeitig erweitert er den Verbotskatalog und zieht die Kennzeichnungspflichten für synthetische Inhalte vor. Im Folgenden möchte ich die Verordnung in ihrem aktuellen Stand einordnen und beschreiben, was Geschäftsführungen und Compliance-Abteilungen (voraussichtlich) in den nächsten Monaten beachten müssen.

    Hinweis: Der Beitrag wurde im Mai 2026 neu gefasst und hat den Stand 14. Mai 2026, berücksichtigt also die Trilogeinigung zum KI-Omnibus.

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  • Entwurf einer KI-Verordnung: EU reguliert Einsatz künstlicher Intelligenz (2023)

    Entwurf einer KI-Verordnung: EU reguliert Einsatz künstlicher Intelligenz (2023)

    KI-Verordnung (KI-VO, auch AI-Act): Die EU möchte Entwicklung und Einsatz künstlicher Intelligenz regulieren. Hierzu liegt inzwischen ein Vorschlag für eine Verordnung über ein europäisches Konzept für Künstliche Intelligenz vor, wobei aus meiner Sicht zuvorderst besonders spannend die Frage sein dürfte, was man überhaupt unter künstlicher Intelligenz verstehen möchte.

    Im Übrigen ist es noch recht früh für eine umfassende Übersicht der KI-Verordnung. Wichtig ist: Es soll einen Katalog absolut verbotener Einsatz-Szenarien von KI geben, es soll eine „High-Risk“-KI geben, für die besondere Vorgaben gelten; darüber hinaus gibt es Transparenzpflichten bei eingesetzter KI.

    Update zum Stand der KI-Verordnung: Am 19.10.2022 hat die (tschechische) EU-Ratspräsidentschaft einen neuen Kompromiss vorgeschlagen, Ziel ist gegen Ende des Jahres 2022 eine Einigung für ein „KI-Gesetz“ zu finden. In dem 8. Vorschlag werden wesentliche Streitpunkte aufgegriffen. Am 11.5. wurde dann ein Kompromissvorschlag gefunden und beschlossen (der aber noch durch die weitere Gesetzgebung muss). Mehr dazu unten im Abschnitt „laufende Updates“.

    Hinweis: Hier geht es um den Entwurf einer Verordnung zur Regulierung von KI („KI-Verordnung“, auch „AI Act“). Dies ist nicht zu verwechseln mit dem zugleich laufenden Versuch der EU, zivilrechtliche Haftungsregelung für künstliche Intelligenz aufzustellen, dazu siehe beispielsweise den zwischenzeitlich beschlossenen Text hier.

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