Das Betreiben krimineller Plattformen im Internet, auf denen illegale Güter und Dienstleistungen vermarktet werden, ist inzwischen mit dem neu geschaffenen §127 StGB eine Straftat. Der Bundesgerichtshof konnte in der wohl nun ersten Entscheidung zum schlichten Betrieb einer solchen Plattform (also ohne eigene aktive Händlertätigkeit) klarstellen, dass die in §127 StGB vorgesehene Strafbarkeit jedenfalls bei stattfindenden…WeiterlesenStrafbarkeit des Betreibens krimineller Darknet-Plattform
Schlagwort: Smart Contract
Rechtsanwalt für Smart Contract: Ein Smart Contract ist ein selbstausführender Code, der auf einer Blockchain-Plattform ausgeführt wird. Im Rahmen eines Smart Contracts werden die Bedingungen für die Ausführung eines Vertragsprogramms automatisch erfüllt, ohne dass ein Intermediär oder eine zentrale Autorität erforderlich ist.
Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner ist Ihr Rechtsanwalt für Smart Contracts und berät Unternehmen im gesamten IT-Recht!
Im Zusammenhang mit Smart Contracts können sich rechtliche Fragen stellen, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung von Datenschutz- und Sicherheitsstandards, die Vertragsgestaltung und Haftungsfragen.
Ein Fachanwalt für IT-Recht kann Unternehmen und Softwareentwickler im Zusammenhang mit Smart Contracts rechtlich beraten und unterstützen, um sicherzustellen, dass die Verträge den rechtlichen Anforderungen entsprechen und mögliche Haftungsrisiken minimiert werden. Er kann beispielsweise dabei helfen, Vertragsbedingungen und Geschäftsmodelle zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, um rechtliche Risiken zu minimieren und Konflikte zu vermeiden.
Rechtsanwalt für Smart Contract: Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner berät Unternehmen rund um die Blockchain und Smart Contract.
Rechtsanwalt Ferner: Kontakt im Strafrecht & IT-/Technologierecht
- Spezialisierte Tätigkeit: Wir übernehmen allein Strafverteidigungen und sind daneben beratend für Unternehmen im Wirtschaftsstrafrecht & IT-Recht tätig.
- Erreichbarkeit: Mo-Do von 6.30h bis 10h und 16h bis 19h unter 02404-92100 oder kontakt@ferner-alsdorf.de
- Räumliche Tätigkeit: In sinnvollen Fällen sind wir bundesweit tätig und beraten vorab, ob ein Auftrag sinnvoll ist
- Im Notfall: 0175 1075646 oder notfall@ferner-alsdorf.de
- Transparente Preise mit Ratenzahlungen aber keine kostenlose Erstberatung und keine Prozesskostenhilfe
Eine äußerst spannende Entscheidung, die die erste ihrer Art eines OLG sein dürfte, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 116/20, getroffen. Es geht um die Frage, ob bei Vermietung einer Batterie für eAutos und ausbleibenden Mietzahlungen die Möglichkeit der Aufladung gesperrt werden kann. Was das OLG im Ergebnis verneint.WeiterlesenSperren von Auflademöglichkeit bei Autobatterie in AGB unwirksam