Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2025 (Aktenzeichen 2 E 8786/25) klargestellt, dass die unzulässige Verwendung von LLM (“KI”) als Täuschungshandlung gewertet werden kann – selbst wenn explizite Verbote fehlen. Dabei ging es um einen Schüler, der ein Lesetagebuch mithilfe von KI erstellte und dafür die Note „ungenügend“ erhielt.
Hinweis: Es ist eine von mehreren Entscheidungen zum Thema und weitere werden folgen. Ich gehe hart mit unserem Bildungssystem aber auch unserer Justiz ins Gericht, die wie andere Ewiggestrige versuchen, durch schlichtes Verleugnen die Zeit anzuhalten. Aber weder Verleugnen noch Verbote helfen, wir müssen lernen, mit dieser Neuen Welt zu lernen – und Schulen, die noch zu unfähig sind, klare KI-Regeln vorzugeben und KI-Lernmethoden zu vermitteln, stehen da an erster Front.
KI-Einsatz ohne Erlaubnis
Ein Neuntklässler eines Hamburger Gymnasiums nutzte wohl ChatGPT zur Erstellung eines „Reading Logs“, einer bewerteten Englischaufgabe. Die Fachlehrerin bemerkte deutliche Abweichungen zwischen der Qualität des Lesetagebuchs und den sonstigen Leistungen des Schülers, insbesondere in Grammatik und Ausdruck. Nach einer Konfrontation räumte der Schüler die Nutzung ein, woraufhin die Arbeit als Täuschungsversuch bewertet wurde. Der Vater des Schülers argumentierte, es habe keine klaren Regeln zur KI-Nutzung gegeben, und klagte gegen die Bewertung. Das Gericht wies den Eilantrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Note „ungenügend“.
Die Schule stützte sich auf mündliche Hinweise der Lehrkraft, die den Einsatz von KI und Wikipedia für die Aufgabe untersagt hatte. Zudem wiesen die Arbeitsanweisungen ausdrücklich darauf hin, eigene Formulierungen („use your own words“) zu verwenden. Der Schüler hatte die KI-Nutzung nicht kenntlich gemacht, was das Gericht als vorsätzliche Täuschung wertete, das Gericht argumentiert insbesondere:
Da in jedem geforderten Leistungsnachweis eine eigenständige und reguläre Prüfungsleistung vorausgesetzt wird, liegt eine Täuschungshandlung vor, wenn der Prüfling eine solche Prüfungsleistung vorspiegelt, obwohl er sich in Wahrheit bei deren Erbringung unerlaubter Hilfe bedient hat (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 18.11.2025, 19 B 881/25, juris Rn. 8). Unerlaubt ist eine die Eigenständigkeit der Bearbeitung beeinflussende Hilfe, die nicht zugelassen ist. Denn Prüflinge haben mangels anderweitiger Vorgaben davon auszugehen, dass sie eine Leistung vollumfänglich eigenständig zu erbringen haben, solange ihnen keine die Eigenständigkeit der Leistungserbringung berührenden Hilfestellungen z.B. in Gestalt von Formelsammlungen, Wörterbüchern, vorgegebenen Quellen, bestimmten Taschenrechnern, Rechtschreibprogrammen, der Bearbeitung der Aufgabe als „open book Klausur“ oder unter Zulassung von Gruppenarbeit ausdrücklich erlaubt werden.
ChatGPT stellt ebenfalls ein Hilfsmittel dar, das jedenfalls beim Verfassen von Texten die Eigenständigkeit der Leistungserbringung beeinflusst. Denn in einer schriftlichen Aufgabe, insbesondere in einer Fremdsprache, sind das Verfassen von Texten einschließlich des Inhalts, der Struktur, des Satzbaus, der Wortwahl, der Grammatik und der Orthografie Prüfungsgegenstände sind. Die Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz bei der Erstellung von Texten ähnelt der Erstellung einer Prüfungsarbeit durch eine dritte Person oder der Einreichung einer durch einen anderen Prüfling zu demselben Thema zuvor verfassten Prüfungsarbeit (…).
Die Nutzung von ChatGPT für das Lesetagebuch hätte dementsprechend ausdrücklich als Hilfsmittel erlaubt werden müssen, um ein zulässiges Hilfsmittel darzustellen.
Eigenständigkeit als Prüfungsgrundsatz
Das Gericht betont, dass schulische Leistungen grundsätzlich eigenständig zu erbringen sind, sofern keine ausdrückliche Zulassung von Hilfsmitteln erfolgt. ChatGPT wird dabei als Hilfsmittel eingestuft, das – ähnlich wie fremde Textvorlagen oder Ghostwriting – die Eigenständigkeit der Leistung beeinträchtigt. Entscheidend ist nicht die technische Art der Hilfe, sondern deren Einfluss auf die Prüfungsleistung. Selbst die Nutzung zur Grammatikprüfung kann demnach unzulässig sein, wenn sie bewertungsrelevante Aspekte wie Sprachstil oder Orthografie verändert.
Für den Täuschungsvorsatz genügt bereits bedingter Vorsatz: Der Schüler musste erkennen, dass die Nutzung gegen die Vorgaben verstieß. Das Gericht verwiries die Einwände des Vaters, der die KI-Nutzung als Lernhilfe rechtfertigte, als unglaubhaft. Ein Achtklässler sei durchaus in der Lage, die Unzulässigkeit solcher Praktiken zu erkennen – selbst wenn Eltern anderslauten Rat erteilen.
Interessant ist die Abgrenzung zu anderen Fällen: Hätte die Schule KI ausdrücklich erlaubt oder als Lernwerkzeug integriert, wäre die Bewertung anders ausgefallen. Doch mangels solcher Regelungen galt das strenge Prinzip der Eigenleistung. Die Argumentation der Schule, dass andere Schüler möglicherweise ebenfalls KI nutzten, ohne entdeckt zu werden, änderte nichts an der Rechtmäßigkeit der Einzelbewertung.
Gleichbehandlung und Verfahrensfragen
Der Schüler rügte, nur er sei wegen KI-Nutzung sanktioniert worden, während andere unentdeckt blieben. Das Gericht sah darin jedoch keine willkürliche Ungleichbehandlung, da keine Beweise für weitere Verstöße vorlagen. Zudem sei die Kommunikation des Täuschungsvorwurfs unter Lehrkräften rechtmäßig gewesen, da sie der Umsetzung erzieherischer Maßnahmen diente.
Die Ablehnung des Eilantrags macht den alten Grundsatz deutlich, dass Zeugnisnoten nur in Ausnahmefällen vorläufig korrigiert werden – etwa bei drohenden Bewerbungsnachteilen. Hier überzeugte das Gericht die geringe Gewichtung der Note (1/8 der mündlichen Leistung) und das Fehlen konkreter Nachweise für soziale Ausgrenzung.
Überforderte Lehrer

Ehrlich gesagt sollten klare Regeln zum Umgang mit KI schon als Gebot der Fairness existieren. Nun könnte ich es mir einfach machen und darauf verweisen, dass die Entscheidung der Schulen verdeutlicht, dass sie die KI-Nutzung aktiv regeln müssen. Gleichzeitig werden Schülern und Eltern Grenzen aufgezeigt: KI darf nicht als „unsichtbare“ Leistungssteigerung eingesetzt werden.
Aber ist es wirklich so einfach? Ich habe durch meine Kinder Einblick in gleich mehrere Schulen und überall ist es das gleiche: KI ist verboten. Der Unterricht beschränkt sich darauf, in den sozialen Medien zu schimpfen, ohne im Ansatz zu erklären, wie LLM arbeiten, was Algorithmen sind oder wie man ganz praktisch mit Google Scholar, NotebookLM, Notion oder Chatbots sinnvoll arbeitet. Dass ausgerechnet die Berufsgruppe, die am lautesten gegen ein Social-Media-Verbot für Minderjährige schimpft, eine Medienkompetenz einfordert, die seit Jahrzehnten nicht von Ihnen selbst vermittelt wird, ist die Pointierung eines überholten wie überforderten Schulsystems. Und da lasse ich den Punkt außen vor, wie gefährlich es ist, wenn ungebildete Lehrer glauben, KI-geschriebene Texte zu erkennen (eine moderne kognitive Verzerrung) und eigene Leistung von Kindern schlechtreden.
Dass die digital längst abgehängte deutsche Justiz auf den Zug aufspringt und die Unfähigkeit des deutschen Schulsystems zu Lasten der Schüler noch stützt, ist eine gelungene Mischung aus Monthy-Python-Humor und Dummheit. Damit bleibt offen, wie Schulen künftig mit KI umgehen: als verbotene Hilfsmittel oder als integrierte Lernwerkzeuge. Dabei braucht unsere Gesellschaft, die bereits durch Smartphones und Social Media vergiftet ist, dringend eine gute Ausbildung der nächsten Generationen auf dieser Basis – und die Schulen sind proaktiv in die Verantwortung zu nehmen. Bis Bildungssystem und Politik aufwachen, gilt aber: Wer KI nutzt, ohne es offenzulegen, riskiert den Vorwurf der Täuschung – selbst wenn die Regeln noch nicht schriftlich fixiert sind.
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