In einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. August 2025 (Aktenzeichen 1 L 1890/25) geht es um die strengen Maßstäbe, die an die gewerberechtliche Zuverlässigkeit von Unternehmern angelegt werden. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Rückführung von Steuerschulden und Sozialabgaben nach einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung ausreicht, um eine Gewerbeuntersagung abzuwenden.
Das Gericht verneint dies und bestätigt damit eine grundsätzliche Linie der Rechtsprechung: Wer durch schwerwiegende Pflichtverstöße seine Unzuverlässigkeit unter Beweis gestellt hat, kann sich nicht allein durch nachträgliche Compliance wieder als vertrauenswürdig etablieren – zumindest nicht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes.
Steuerhinterziehung und Gewerbeuntersagung
Die Antragstellerin, eine Friseurmeisterin, war wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zwischen 2018 und 2020 rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die Vorwürfe betrafen die Nichtabgabe von Steuererklärungen für die Jahre 2016 bis 2018, wodurch Steuern in Höhe von insgesamt über 36.000 Euro verkürzt wurden. Zwar hatte sie die ausstehenden Beträge sowie Sozialabgaben bis zur Entscheidung weitgehend beglichen, doch das Gericht wertete dies nicht als ausreichend, um ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit wiederherzustellen. Besonders belastend wirkte, dass die Begleichung der Schulden erst unter dem Druck des laufenden Verwaltungsverfahrens und eines drohenden Strafbefehls erfolgte. Die Behörde hatte daraufhin nicht nur die Untersagung des Friseurhandwerks, sondern eine erweiterte Gewerbeuntersagung für alle gewerblichen Tätigkeiten verfügt – eine Maßnahme, die das Gericht in seiner Eilentscheidung für rechtmäßig erachtete.
Die Antragstellerin argumentierte, die nachträgliche Erfüllung ihrer Pflichten müsse berücksichtigt werden. Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht und verwies darauf, dass ein solches Verhalten typischerweise erst unter externem Druck erfolge und daher kaum als Indiz für eine dauerhafte Verhaltensänderung gewertet werden könne. Vielmehr bestätige der Umstand, dass die Zahlungen erst nach Androhung von Sanktionen geleistet wurden, den Eindruck einer mangelnden Eigeninitiative und Verantwortungsbereitschaft.
Steuerhinterziehung

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Unzuverlässigkeit als objektiver Maßstab
Die rechtliche Bewertung stützt sich maßgeblich auf § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO), der die Untersagung eines Gewerbes bei Unzuverlässigkeit des Inhabers vorsieht. Unzuverlässig ist demnach, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr bietet, sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß zu betreiben. Das Gericht betont, dass es dabei auf einen objektiven Maßstab ankommt: Selbst wenn – wie im vorliegenden Fall – der Ehegatte der Antragstellerin eine Mitverantwortung für die Steuerverfehlungen trug, ändert dies nichts an der gewerberechtlichen Beurteilung. Entscheidend ist allein, ob der Gewerbetreibende durch sein Handeln oder Unterlassen die Allgemeinheit gefährdet hat.
Interessant ist die klare Trennung zwischen der strafrechtlichen Schuld und der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit. Während das Amtsgericht Köln bei der Strafzumessung mildernde Umstände berücksichtigte, kommt es im Gewerberecht nicht auf subjektive Schuld, sondern auf die objektive Eignung zur Gefährdung öffentlicher Interessen an. Die Steuerhinterziehung als solche begründet bereits die Vermutung der Unzuverlässigkeit, die nicht durch spätere Schadenswiedergutmachung entkräftet wird. Das Gericht verweist hier auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Gewerbeuntersagung präventiven Charakter hat: Sie soll verhindern, dass der Unternehmer durch fortgesetzte Pflichtverstöße einen Wettbewerbsvorteil gegenüber law-abiding Mitbewerbern erlangt.
Besonders belastend ist hier die erweiterte Gewerbeuntersagung, die sich nicht nur auf das konkret betroffene Friseurhandwerk, sondern auf alle gewerblichen Tätigkeiten erstreckt. Das Gericht begründet dies mit der Annahme, dass steuerliche Pflichtverletzungen generell auf eine gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit hindeuten. Die Antragstellerin habe keinen Nachweis erbracht, dass sie künftig in einem anderen Gewerbe zuverlässig agieren würde – schon ihr Festhalten an der gewerblichen Tätigkeit trotz der Vorwürfe spreche gegen eine solche Prognose.
Öffentliches Interesse überwiegt
Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO stellt das Gericht fest, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Gewerbeuntersagung das private Interesse der Antragstellerin überwiegt. Begründet wird dies mit dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Pflichtverstößen, insbesondere da die Antragstellerin selbst durch ihr Verhalten in der Vergangenheit gezeigt habe, dass sie öffentliche Abgaben nur unter Zwang entrichtet. Die sofortige Vollziehung sei daher als Präventivmaßnahme notwendig, um konkrete Gefahren für die Gemeinschaftsgüter abzuwehren.
Auch die Aufforderung zur Gewerbeabmeldung hält das Gericht für verhältnismäßig. Zwar könnte die Behörde die Abmeldung theoretisch von Amts wegen vornehmen, doch sei dies nur in unstreitigen Fällen vorgesehen. Solange die Antragstellerin die Betriebsaufgabe bestreite, sei die Androhung von Zwangsmitteln gerechtfertigt, um eine klare Registerlage herbeizuführen und den Anschein eines aktiven Betriebs zu vermeiden.
Prävention vor Rehabilitation
Die Entscheidung hebt hervor, dass das Gewerberecht primär präventiven Zielen dient. Selbst wenn ein Unternehmer seine Schulden nachträglich begleicht, reicht dies nicht aus, um eine einmal festgestellte Unzuverlässigkeit zu widerlegen – zumindest nicht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes. Wer durch Steuerhinterziehung oder ähnliche Verstöße auffällt, muss damit rechnen, dass die Behörden und Gerichte auch künftiges Fehlverhalten befürchten und entsprechend hart durchgreifen. Die Hürden für eine Wiedergestattung des Gewerbes nach § 35 Abs. 6 GewO bleiben hoch; hier wäre ein langfristiger, freiwilliger Nachweis ordnungsgemäßen Verhaltens erforderlich.

Kein Kopf in den Sand!
Gewerbetreibende, die in steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Schwierigkeiten geraten, müssen daher frühzeitig aktiv werden. Wer erst auf behördlichen oder gerichtlichen Druck reagiert, riskiert nicht nur finanzielle Sanktionen, sondern den vollständigen Verlust der gewerblichen Existenzgrundlage. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln ist damit auch ein Appell an die Eigenverantwortung: Compliance ist kein nachträgliches Reparaturinstrument, sondern eine grundlegende Voraussetzung für die Ausübung eines Gewerbes.
Die Frage, ob diese strenge Linie in allen Fällen gerechtfertigt ist, bleibt jedoch diskutabel – insbesondere dann, wenn wie hier die Steuerverfehlungen teilweise auf organisatorische Versäumnisse zurückzuführen sind und der Unternehmer später Kooperationsbereitschaft zeigt. Doch solange die Rechtsprechung an der objektiven Unzuverlässigkeit als Maßstab festhält, wird der Spielraum für Einzelfallgerechtigkeit begrenzt bleiben.
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