Miturheberschaft bei gestalteten Fotomotiven zwischen Fotograf und Gestalter der Szenerie

Die Frage, wer als Urheber eines Lichtbildwerks gilt, wird zunehmend komplexer, wenn mehrere Beteiligte an der Entstehung mitwirken: Das Landgericht Köln hat dazu nun mit Urteil vom 12. November 2025 (Aktenzeichen 14 O 5/23) klargestellt, dass nicht nur der Fotograf, sondern auch die Gestalter einer Szenerie als Miturheber anzuerkennen sind – selbst wenn sie die Kamera nicht selbst führen.

Dabei ging es um einen Streit zwischen einem Berufsfotografen und zwei Mediengestaltern, die gemeinsam eine Werbefotografie für eine Sportkampagne erarbeiteten. Das Gericht bestätigte (für mich nicht so zwingend zu erwarten), dass die kreative Vorarbeit bei der Motivgestaltung urheberrechtlich schutzfähig ist und eine Miturheberschaft begründen kann.

Wer schuf das Werk?

Ein Fotograf erstellte im Auftrag eines Sponsors ein Werbefoto, das drei Fußballfans beim Grillen zeigt – eine symbolträchtige Szene, die die Rivalität zweier Vereine mit humorvollem Wortwitz auflädt. Die Mediengestalter hatten zuvor detaillierte Skizzen und Briefings erarbeitet, die Komposition, Aussage und Inszenierung des Motivs vorgaben. Der Fotograf setzte diese Vorgaben um, beanspruchte jedoch später die alleinige Urheberschaft. Als die Gestalter das Foto in ihrem Portfolio nutzten, klagte er auf Unterlassung und Schadensersatz.

Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte die Miturheberschaft der Gestalter. Entscheidend war, dass deren konzeptionelle Arbeit – von der Idee bis zur bildlichen Umsetzung – den Aussagegehalt des Fotos prägte. Der Fotograf hatte zwar die technische Realisierung übernommen, doch die schöpferische Grundidee stammte von den Gestaltern.

Schutz der gemeinsamen Schöpfung

Das Urteil stützt sich auf § 8 Absatz 1 UrhG, der Miturheberschaft annimmt, wenn mehrere ein Werk gemeinsam schaffen und ihre Anteile sich nicht gesondert verwerten lassen. Hier lag der Fall besonders klar: Die Skizzen der Gestalter waren bereits als eigenständige Werke nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 UrhG schutzfähig. Sie übersetzten einen abstrakten Wortwitz in eine visuelle Komposition, die der Fotograf dann fotografisch umsetzte:

Dem steht nicht entgegen, dass grundsätzlich bei Fotografien eine Idee bzw. ein gewisses Motiv nicht geschützt sind.

Vorliegend hat der Kläger als Fotograf jedoch kein Motiv aus der Realität als Momentaufnahme eines tatsächlichen Geschehens aufgenommen, sondern eine gestellte, arrangierte Situation. In einer solchen Lage kann die Schöpfung des Arrangements Anlass geben, eine Miturheberschaft am Lichtbildwerk anzunehmen, soweit die Schöpfung dieses Arrangements an sich schutzfähig ist. Dies ist hier der Fall.

Denn wie oben dargestellt ist die Übersetzung des Wortwitzes „H. zwischen M. und D“ in eine aussagekräftige Bildsprache eine urheberrechtlich schutzfähige Leistung nach § 2 Abs. 2 UrhG. Insofern stellt jedenfalls die zweite Skizze (…) für sich gesehen bereits ein Werk nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG dar. In einem solchen Fall besteht keine Motivfreiheit mehr in dem Sinne, dass ein Fotograf dieses Motiv mit schutzbegründender Wirkung nur für ihn selbst als Fotograf in einem Lichtbildwerk einfangen kann. Insoweit gleicht der hiesige Fall Filmaufnahmen, bei denen auch der Kameramann durchaus Miturheber sein kann, jedoch auch der Drehbuchautor und Regisseur schöpferischen Anteil haben und im Ergebnis Miturheberschaft für (mindestens) diese drei Personen besteht.

Rechtsfolge ist nach § 8 Abs. 1 UrhG zunächst, dass der Kläger und die Beklagten (…) Miturheber sind. Das Lichtbildwerk lässt sich, wie dargestellt, nur einheitlich verwerten. Außerdem gilt § 8 Abs. 2 S. 2 UrhG, wonach ein Miturheber seine Einwilligung zur Verwertung durch die anderen Miturheber nicht wider Treu und Glauben verweigern darf.

Das Gericht betonte, dass bei gestellten Szenen – anders als bei spontanen Momentaufnahmen – die kreative Vorarbeit der Motivgestaltung gleichwertig neben der fotografischen Leistung steht. Die fotografischen Elemente wie Lichtführung oder Perspektive waren zwar eigenständige Leistungen des Fotografen, doch ohne das vorgegebene Arrangement hätte das Bild seine charakteristische Aussage verloren. Damit waren die Anteile untrennbar verbunden.

Interessant ist die Anwendung von § 8 Absatz 2 Satz 2 UrhG: Ein Miturheber darf die Nutzung des Werks durch andere Miturheber nicht wider Treu und Glauben verweigern, insbesondere wenn es um die Darstellung des eigenen Schaffens geht. Da der Fotograf das Foto selbst als Referenz nutzte, konnte er den Gestaltern diese Nutzung nicht untersagen. Das Gericht sah darin einen Akt der Fairness, der im kreativen Berufsfeld essenziell ist – schließlich dient die Portfolio-Nutzung der Akquise neuer Aufträge und ist damit Teil der beruflichen Existenzsicherung.

Klare Absprachen sind Pflicht

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Nun, was soll ich sagen, außer das, was ich immer wieder betone: Man sieht auch hier abermals, wie wichtig vertragliche Regelungen bei kollaborativen Projekten sind. Hätten die Parteien im Vorfeld vereinbart, wer welche Rechte an der Fotografie erhält, wäre dieser Streit vermeidbar gewesen. Indessen müssen alle Beteiligten die Nutzung des Werks dulden, solange diese im Rahmen der Selbstpräsentation erfolgt. Kommerzielle Verwertungen wären hingegen separat zu klären. Die Abweisung der Klage gegen die GbR der Gestalter zeigt zudem, dass juristische Personen nur dann haften, wenn sie tatsächlich in die Nutzung eingebunden sind. In diesem Fall war die GbR nicht verantwortlich für die Website, auf der das Foto erschien – ein Detail, das in ähnlichen Fällen oft übersehen wird.

Daneben zeigt sich, dass im oft unterschätzten Urheberrecht noch lange nicht alles ausdiskutiert ist und immer Platz für Überraschungen und neue Ansichten ist. Die Entscheidung aus Köln ist dabei keineswegs abwegig oder vollkommen neues Terrain, aber in dieser Form hätte ich sie bei einem solchen Sachverhalt nicht als primäre „Lösung” des Streitfalls erwartet. Damit rollen in einer Vielzahl von Projekten dann halt Streitfragen auf, die man bisher geflissentlich ignoriert hat.

Urheberrecht als Spiegel kreativer Zusammenarbeit

Das Urteil des Landgerichts Köln ist eine beachtliche Entwicklung für die Anerkennung gemeinschaftlicher Schöpfungsprozesse. Es macht deutlich, dass Urheberrecht nicht nur den ausführenden Künstler schützt, sondern auch diejenigen, die das Werk konzeptionell prägen. Für Fotografen und Gestalter bedeutet dies: Wer mit anderen kreativ zusammenarbeitet, sollte von Anfang an klären, wer welche Rechte erhält. Andernfalls entscheidet das Gericht – und das möglicherweise zugunsten derjenigen, deren Idee das Werk erst einzigartig macht.

Die Entscheidung, die nicht nur inhaltlich sondern auch auf Grund der Neuartigkeit mangels Fundstellen ins Auge springt, dürfte schnell Signalwirkung entfalten, speziell in der Werbebranche, wo Fotografie oft auf externen Konzepten basiert. Man mag es als Mahnung an den alten Grundsatz nehmen, dass Urheberrecht nicht an der Kamera endet, sondern dort beginnt, wo die Idee Form annimmt.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit:Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

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