Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Dezember 2025 (2 ORs 14/25) befasst sich mit einem Fall, der für Fußballfans und Sicherheitsbehörden gleichermaßen relevant ist: der unerlaubte Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen in Sportstätten. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob und wann eine Modifikation an einer an sich zugelassenen Handfackel die Erlaubnispflicht nach dem Sprengstoffgesetz auslöst. Das Urteil zeigt, wie schnell scheinbar harmlose Veränderungen an Pyrotechnik zu strafbaren Handlungen führen können – und welche rechtlichen Konsequenzen dies nach sich zieht.
(mehr …)Schlagwort: Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
Das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion (§ 308 StGB) erfasst nicht nur klassische Anschläge, sondern bereits das unsachgemäße Umgang mit explosiven Stoffen, wenn dadurch konkrete Gefahren für Menschen oder Sachen entstehen. Entscheidend für die strafrechtliche Bewertung ist, ob die Explosion vorsätzlich, leichtfertig oder fahrlässig verursacht wurde – mit Strafrahmen von Geldstrafen bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Diese Übersicht beleuchtet die Abgrenzung zu terroristischen Straftaten (§ 308a StGB), die Rolle von Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie die typischen Ermittlungsmethoden der Behörden. Besonders relevant wird dies bei der Verteidigung gegen Vorwürfe im Zusammenhang mit pyrotechnischen Unfällen oder politisch motivierten Taten.

Verfassungsfeindliche Sabotage: Nord-Stream-Ermittlungen
Die Ostsee als Tatort, die „Andromeda“ als Vehikel, Fingerabdrücke und DNA als leise, aber beharrliche Erzähler einer Operation, die Europa im Herbst 2022 den Atem anhalten ließ: Die Ermittlungen zum Anschlag auf die Pipelines Nord Stream 1 und 2 sind im Sommer 2025 sichtbar in eine neue Phase getreten. Nach koordinierten Recherchen von ARD, Süddeutscher Zeitung und Zeit liegen mittlerweile Haftbefehle gegen sechs Ukrainer vor; einer der Beschuldigten, SK, wurde in Italien festgenommen.
Die Ermittler stützen sich laut den Medienberichten auf ein dichtes Netz aus Spuren an Bord der gecharterten Segeljacht „Andromeda“, darunter Sprengstoffrückstände, Beschädigungen, Fingerabdrücke und DNA. Zugleich deuten Indizien auf Bezüge einzelner Beschuldigter zu ukrainischen Behörden; die Unschuldsvermutung gilt jedoch fort, und die Frage möglicher staatlicher Beteiligung bleibt umstritten. Stand Ende August 2025 ist keine Anklage erhoben; es handelt sich weiterhin um ein Ermittlungsverfahren.
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Sprengstoffrecht aufgerüstet – Gesetzesreform gegen Automatensprenger?
Mit einem vorliegenden Gesetzentwurf aus dem Bundesinnenministerium will der Gesetzgeber ein deutliches Signal setzen: Straftaten mit explosionsgefährlichen Stoffen sollen künftig schärfer sanktioniert und effektiver verfolgt werden. Anlass ist vor allem die Zunahme von Geldautomatensprengungen in Deutschland – ein Deliktsfeld, das seit Jahren durch hohe Sachschäden, erhebliche Gefährdung Unbeteiligter und ein oft skrupelloses Vorgehen gekennzeichnet ist.
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Sprengstoffexplosion: BGH zum Verhältnis von § 308 StGB und § 40 SprengG
Konkurrenzrechtliche Korrektur ohne Folgen für die Strafe: Mit Beschluss vom 18. März 2025 (Az. 3 StR 482/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine prägnante Entscheidung zu den Konkurrenzverhältnissen zwischen § 308 Abs. 1 StGB (Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion) und § 40 Sprengstoffgesetz (SprengG) getroffen.
Der Fall betrifft Automatensprenger, deren Taten vielfach kombiniert mit Diebstählen erfolgten – ein Deliktskomplex, der in der Praxis zunehmend strafverfolgt wird. Die Entscheidung ist lehrreich für die rechtliche Einordnung konkurrierender Strafnormen sowie für die Frage der gesamtschuldnerischen Haftung bei Einziehungsentscheidungen.
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Strafbarkeit einer fehlgeschlagenen Feuerwerksexplosion: Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion nach § 308 StGB
Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion: Mit Beschluss vom 5. November 2024 (5 StR 406/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Verurteilung eines Mannes wegen vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung bestätigt. Der Fall zeigt eindrücklich, dass der fahrlässige Umgang mit nicht zugelassenen Sprengkörpern schwerwiegende strafrechtliche Konsequenzen haben kann – selbst wenn keine Absicht zur Schädigung Dritter bestand.
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Explosion von Sprengkörpern und Einsatz einer Brechstange als gefährliches Werkzeug
Der BGH beschäftigte sich in seinem Urteil vom 14. März 2024 (Az. 4 StR 354/23) mit einem Fall, in dem zwei Angeklagte durch die Explosion von Sprengkörpern erhebliche Sachschäden verursachten und eine Brechstange als potenziell gefährliches Werkzeug einsetzten.
Die zentrale Frage des Verfahrens betraf die rechtliche Bewertung des Einsatzes der Brechstange und der Sprengkörper sowie die daraus resultierenden strafrechtlichen Konsequenzen, insbesondere hinsichtlich des Diebstahls mit Waffen und des vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion.
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Geldautomatensprenger im Blick: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
Neuer Gesetzesentwurf zur Bekämpfung von Geldautomatensprengungen: Die zunehmenden Geldautomatensprengungen stellen eine wachsende Bedrohung für die öffentliche Sicherheit dar. Kriminelle nutzen dabei vermehrt Sprengstoffe, um an das Bargeld in den Automaten zu gelangen. Der neue Gesetzesentwurf des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zielt darauf ab, diese gefährlichen Aktivitäten effektiver zu bekämpfen und die Täter härter zu bestrafen.
(mehr …)Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion durch Automatensprengung
Der BGH (6 StR 118/23) betont, dass man sich durch das Sprengen von Geldautomaten nach § 308 Abs. 1 StGB strafbar macht. Die Vorschrift setzt zunächst voraus, dass der Täter eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Unter einer Explosion ist ein Vorgang zu verstehen, bei dem es zu einer plötzlichen Volumenvergrößerung und damit zu Druckwellen mit außergewöhnlicher Beschleunigung kommt (BGH, 4 StR 19/20 und 1 StR 488/14).
Dies ist mit dem BGH bei der Verwendung von „Polenböllern“ dann der Fall, wenn diese eine solche Sprengkraft entfalten, dass sie die Automaten entweder zerstören oder erheblich beschädigen. Offen gelassen hat der BGH, ob der Tatbestand des § 308 Abs. 1 StGB einschränkend auszulegen ist, wenn lediglich handelsübliche Feuerwerkskörper verwendet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die verwendeten „Polenböller“ im europäischen Ausland frei erworben werden konnten. Denn jedenfalls bei der vorsätzlichen Verwendung eines Feuerwerkskörpers, der in seiner Sprengwirkung die in Deutschland zugelassenen Produkte erheblich übersteigt, kommt eine Einschränkung des Tatbestandes nicht in Betracht (BGH, 1 StR 488/14).
Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion: Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen
Wann die Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von
Menschen beim Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion vorliegt, konnte der BGH ausarbeiten. Er tritt dabei Auffassung, dass eine größere Personenanzahl erforderlich sei, entgegen, weil durch dieses Verständnis der Anwendungsbereich des § 308 Abs. 2 Alternative 2 StGB aus seiner Sicht unangemessen eingeengt werden würde:Dies ergibt sich aus einer tatbestandsspezifischen Auslegung, wie sie der
Bundesgerichtshof bereits zu § 306b Abs. 1 Alternative 2 StGB vorgenommen
hat.Dort ist mit Blick auf die Systematik des maßgebenden Normgefüges von
Bedeutung, dass die Qualifikationsnorm sich auf sämtliche Tatobjekte im Sinne
der § 306 Abs. 1 und § 306a Abs. 1 StGB erstreckt, weswegen die erforderliche
Tathandlung der Inbrandsetzung beliebige Objekte erfasst. Hierdurch fallen auch
solche Objekte in den Anwendungsbereich der Vorschrift, bei denen schon ihrer
Art nach eine Gefährdung unübersehbar großer Menschengruppen eher fernliegt. Daneben muss der Strafwürdigkeitsgehalt des Qualifikationstatbestands
des § 306b Abs. 1 Alternative 2 StGB lediglich demjenigen des § 306b Abs. 1
Alternative 1 StGB, also der schweren Gesundheitsbeschädigung eines Menschen, entsprechen. Schließlich ist der Strafrahmen des § 306b Abs. 1 StGB
gegenüber demjenigen des § 306a Abs. 1 StGB lediglich im Mindestmaß geringfügig von einem auf zwei Jahre erhöht, wohingegen das Höchstmaß gleichbleibt (vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 11. August 1998 – 1 StR 326/98, BGHSt 44, 175, 177 f.)Diese Gesichtspunkte gelten in entsprechender Weise für die insoweit
wortlautgleiche Vorschrift des § 308 Abs. 2 Alternative 2 StGB: Auch die Strafvorschrift des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion nach § 308 StGB stellt in ihrem Abs. 2 im Vergleich zu Abs. 1 keine erhöhten Anforderungen an dieSprengstoffexplosion als solche, etwa mit Blick auf deren Umfang oder die Qualtität des Tatorts. Hieraus folgt, dass auch solche Sprengstoffexplosionen tatbestandlich erfasst sein können, bei denen schon ihrer Art nach mit der Gefährdung unübersehbar großer Menschengruppen kaum zu rechnen ist. Weiter entspricht der Strafwürdigkeitsgehalt des Qualifikationstatbestands § 308 Abs. 2 Alternative 2 StGB demjenigen des § 308 Abs. 2 Alternative 1 StGB, der seinerseits wiederum mit § 306b Abs. 1 Alternative 1 StGB wörtlich übereinstimmend auf die schwere Gesundheitsschädigung eines Menschen abstellt; § 306b Abs. 1 StGB und § 308 Abs. 2 StGB weisen demnach ein insoweit identisches Normgefüge auf. Ebenso ist die Abstufung der Strafrahmen innerhalb beider Delikte bzw. Deliktsgruppen identisch.
Für die Übertragbarkeit der vorstehend dargelegten Auslegungskriterien auf die Strafvorschrift des § 308 Abs. 2 Alternative 2 StGB spricht weiter, dass es
Bundesgerichtshof, 3 StR 264/21
sich bei der Vorschrift ausweislich der gesetzlichen Überschrift des 28. Abschnitts gleichfalls um ein gemeingefährliches Delikt handelt, welches durch den Gesetzgeber mit einer Erfolgsqualifikation versehen worden ist. Schließlich führt es nicht zu einem anderen Ergebnis, dass das Grunddelikt § 308 Abs. 1 StGB anders als § 306 Abs. 1, § 306a Abs. 1 StGB als konkretes Gefährdungsdelikt ausgestaltet ist; denn die Herbeiführung des Gefahrerfolges ist zwar kein gesetzliches Merkmal des abstrakten Gefährdungsdelikts, wohl aber typische Folge der unter Strafe gestellten gemeingefährlichen Tathandlung und deshalb gesetzgeberisches Motiv der Vertatbestandlichung (BGH, Urteile vom 24. April 1975, 4 StR 120/75, BGHSt 26, 121, 123; vom 22. April 1982 – 4 StR 561/81, NStZ 1982, 420, 421; vom 4. April 1985 – 4 StR 93/85, NStZ 1985, 408, 409).
Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
Jedenfalls vom Titel her ist das „Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion“ definitiv einer der optisch Interesse weckenden Straftatbestände im Strafgesetzbuch: Hiernach wird bestraft, wer – anders als durch Freisetzen von Kernenergie – namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet (§308 StGB).
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