Pyrotechnik im Stadion

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Dezember 2025 (2 ORs 14/25) befasst sich mit einem Fall, der für Fußballfans und Sicherheitsbehörden gleichermaßen relevant ist: der unerlaubte Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen in Sportstätten. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob und wann eine Modifikation an einer an sich zugelassenen Handfackel die Erlaubnispflicht nach dem Sprengstoffgesetz auslöst. Das Urteil zeigt, wie schnell scheinbar harmlose Veränderungen an Pyrotechnik zu strafbaren Handlungen führen können – und welche rechtlichen Konsequenzen dies nach sich zieht.

Gekürzte Handfackel

Der Angeklagte hatte im September 2023 eine Handfackel der Kategorie P1 in ein Fußballstadion mitgenommen, um die Stimmung während des Spiels zu steigern. Um die Fackel leichter verstecken zu können, kürzte er das Griffstück von ursprünglich 120 Millimetern auf nur noch vier Millimeter ein. Die grüne Zündkappe befestigte er mit Klebeband am verbliebenen Rest. Bei einer Polizeikontrolle wurde die manipulierte Fackel entdeckt, ebenso wie eine Sturmhaube, die der Angeklagte tragen wollte, um seine Identität während des Abbrennens zu verschleiern.

Das Amtsgericht Bochum verurteilte ihn wegen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Geldstrafe. Der Angeklagte legte Sprungrevision ein, mit dem Argument, die Fackel sei im Originalzustand konformitätsbewertet und daher erlaubnisfrei. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte jedoch das Urteil und verwies auf die rechtlichen Konsequenzen der vorgenommenen Veränderungen.

Wann wird Pyrotechnik zum Problem?

Das Gericht stellte klar, dass es sich bei der Handfackel um einen pyrotechnischen Gegenstand im Sinne des Sprengstoffgesetzes handelt. Solche Gegenstände sind zwar grundsätzlich erlaubnisfrei, wenn sie über einen Konformitätsnachweis nach der EU-Richtlinie 2013/29/EU verfügen und der Kategorie P1 angehören. Entscheidend ist jedoch, dass dieser Konformitätsnachweis nur für den Originalzustand gilt.

Durch das Kürzen des Griffstücks griff der Angeklagte in die Konstruktion der Fackel ein und entfernte ein sicherheitsrelevantes Bauteil. Im Originalzustand ermöglicht das Griffstück einen sicheren Abstand zwischen der Hand des Nutzers und dem heißen Wirksatz. Nach der Modifikation war dies nicht mehr möglich, was das Risiko von Verbrennungen oder einem unkontrollierten Fallenlassen deutlich erhöhte. Das Gericht argumentierte, dass eine solche Veränderung die Konformitätsbewertung entfallen lässt, da die Fackel nun nicht mehr den Sicherheitsanforderungen entspricht, die für die ursprüngliche Zulassung maßgeblich waren.

Bedeutung der Konformitätsbewertung

Die Konformitätsbewertung nach der EU-Richtlinie dient dem Schutz von Gesundheit und Sicherheit. Hersteller müssen nachweisen, dass ihre Produkte die festgelegten Sicherheitsstandards erfüllen, bevor sie auf den Markt gebracht werden dürfen. Wird ein pyrotechnischer Gegenstand nachträglich verändert, entfällt dieser Nachweis – es sei denn, die Modifikation wird erneut geprüft und zertifiziert.

Das Gericht betonte, dass bereits die Bearbeitung selbst erlaubnispflichtig ist, da sie nicht von der Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz erfasst wird. Selbst wenn die Fackel im Originalzustand erlaubnisfrei gewesen wäre, galt dies nicht mehr für die manipulierte Version. Der Angeklagte hätte daher eine Erlaubnis nach § 27 SprengG benötigt, die er nicht besaß.

Gefährlichkeit der Manipulation

Besonders problematisch war, dass die Veränderung die Handhabungssicherheit der Fackel deutlich verschlechterte. Im Originalzustand konnte die Fackel am Griffstück gehalten werden, während der Wirksatz brannte. Nach dem Kürzen des Griffs musste der Nutzer die Fackel direkt am Wirksatz festhalten, was zu schweren Verbrennungen führen kann. Zudem erhöhte sich das Risiko, die Fackel aufgrund der Hitzeentwicklung fallen zu lassen, was weitere Gefahren mit sich bringt.

Das Gericht verwies darauf, dass der Gesetzgeber gerade den Umgang mit nicht zugelassenen oder manipulierten pyrotechnischen Gegenständen unter Strafe stellen wollte, weil von ihnen eine abstrakte Gefahr ausgeht. Selbst wenn der Wirksatz selbst nicht verändert wurde, reichte die strukturelle Modifikation aus, um die Erlaubnispflicht auszulösen.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Das Gericht sah es übrigens als erwiesen an, dass der Angeklagte die rechtlichen Konsequenzen seiner Handlung zumindest billigend in Kauf nahm. Er wusste, dass er die Fackel manipuliert hatte, und war sich bewusst, dass er sie ohne Erlaubnis in das Stadion brachte. Die Sturmhaube, die er mitführte, um unerkannt zu bleiben, unterstrich zudem seine Absicht, gegen die geltenden Vorschriften zu verstoßen.

Klares Signal für Fußballfans und Sicherheitsbehörden

Die Entscheidung sendet ein deutliches Signal: Selbst kleine Veränderungen an Pyrotechnik können erhebliche rechtliche Konsequenzen haben. Wer pyrotechnische Gegenstände manipuliert, verliert nicht nur die Erlaubnisfreiheit, sondern macht sich strafbar – selbst wenn die Änderungen auf den ersten Blick harmlos erscheinen. Fußballfans müssen von Modifikationen an Pyrotechnik Abstand nehmen, um rechtliche Probleme zu vermeiden. Und Sicherheitsbehörden müssen auch bei scheinbar geringfügigen Veränderungen konsequent eingreifen, um die Sicherheit in Stadien zu gewährleisten.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit:Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht.
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

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