Schlagwort: Tagebuch

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Täuschungsvorwurf: ChatGPT in der Schule

    Täuschungsvorwurf: ChatGPT in der Schule

    Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2025 (Aktenzeichen 2 E 8786/25) klargestellt, dass die unzulässige Verwendung von LLM („KI“) als Täuschungshandlung gewertet werden kann – selbst wenn explizite Verbote fehlen. Dabei ging es um einen Schüler, der ein Lesetagebuch mithilfe von KI erstellte und dafür die Note „ungenügend“ erhielt.

    Hinweis: Es ist eine von mehreren Entscheidungen zum Thema und weitere werden folgen. Ich gehe hart mit unserem Bildungssystem aber auch unserer Justiz ins Gericht, die wie andere Ewiggestrige versuchen, durch schlichtes Verleugnen die Zeit anzuhalten. Aber weder Verleugnen noch Verbote helfen, wir müssen lernen, mit dieser Neuen Welt zu lernen – und Schulen, die noch zu unfähig sind, klare KI-Regeln vorzugeben und KI-Lernmethoden zu vermitteln, stehen da an erster Front.

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  • BVerfG zum „Staatstrojaner“ (Trojaner I)

    BVerfG zum „Staatstrojaner“ (Trojaner I)

    Staatliche Überwachung im digitalen Zeitalter: Am 24. Juni 2025 hat das Bundesverfassungsgericht in seinem „Trojaner-I“-Beschluss (1 BvR 2466/19) grundlegende Weichen für die verfassungsrechtlichen Grenzen staatlicher Überwachung im digitalen Raum gestellt. Im Mittelpunkt stand die Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ), bei der Behörden mithilfe von Überwachungssoftware – umgangssprachlich „Staatstrojaner“ – direkt auf IT-Systeme zugreifen, um verschlüsselte Kommunikation auszulesen.

    Das Gericht bestätigte zwar die Verfassungsmäßigkeit der nordrhein-westfälischen Regelung in § 20c PolG NRW, entwickelte dabei aber präzise Maßstäbe für den Schutz der digitalen Privatsphäre und klärte das Verhältnis zwischen Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) und dem IT-System-Grundrecht (Art. 2 I i. V. m. Art. 1 I GG). Die Entscheidung ist nicht nur für die Polizeiarbeit, sondern auch für den grundrechtlichen Schutz in einer zunehmend digitalisierten Welt von zentraler Bedeutung.

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  • Zur strafrechtlichen Reichweite des § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB bei heimlichen Bildaufnahmen in Wohnräumen

    Zur strafrechtlichen Reichweite des § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB bei heimlichen Bildaufnahmen in Wohnräumen

    Wann wird ein Blick zur Straftat: Die Strafnorm des § 201a StGB schützt den höchstpersönlichen Lebensbereich vor heimlicher bildlicher Ausforschung – doch nicht jede Aufnahme im privaten Raum ist zugleich strafbar. Der Beschluss des OLG Hamm vom 18. März 2025 (4 ORs 24/25) verdeutlicht, dass es neben der Anfertigung der Aufnahme eines weiteren Elements bedarf: einer tatsächlichen Verletzung der Intimsphäre. Das Gericht korrigiert damit ein zu weites Verständnis des Amtsgerichts Warendorf und präzisiert die Abgrenzung zwischen bloßer Privatsphäre und strafrechtlich geschützter Intimsphäre.

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  • Veröffentlichung von Tagebucheinträgen in der Cum-Ex-Affäre: Pressefreiheit vor Persönlichkeitsrecht

    Veröffentlichung von Tagebucheinträgen in der Cum-Ex-Affäre: Pressefreiheit vor Persönlichkeitsrecht

    Mit Urteil vom 17. Oktober 2023 (Az. 7 U 54/21) hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg ein aufsehenerregendes medienrechtliches Verfahren entschieden, das weit über den konkreten Fall hinausweist. Im Zentrum stand die Frage, ob ein ehemaliger Aufsichtsratsvorsitzender einer Privatbank die wörtliche Veröffentlichung von Tagebucheinträgen verbieten lassen kann, die aus beschlagnahmten Unterlagen stammen und im Kontext strafrechtlicher Ermittlungen zur sogenannten Cum-Ex-Affäre mediale Aufmerksamkeit erfuhren. Das OLG bejahte die Zulässigkeit der Berichterstattung und betonte das überragende Interesse der Öffentlichkeit an der Aufklärung politisch und wirtschaftlich relevanter Vorgänge.

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  • Strafbare Videoaufnahme: BGH zur Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

    Strafbare Videoaufnahme: BGH zur Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

    Der Bundesgerichtshof (BGH, 1 StR 299/24) hatte sich mit der Frage der Strafbarkeit nach § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu befassen. In der vorliegenden Entscheidung ging es um mehrere Fälle, in denen der Angeklagte heimlich Bildaufnahmen von einer Person in deren höchstpersönlichem Lebensbereich gemacht hatte. Die Instanzgerichte urteilten unterschiedlich, und das Revisionsgericht klärte nun die strafrechtlichen Voraussetzungen.

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  • Urheberrechtlicher Schutz von Schriftwerken

    Urheberrechtlicher Schutz von Schriftwerken

    In der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (5 U 51/23) geht es zentral um die Frage des urheberrechtlichen Schutzes von Schriftwerken, insbesondere von Briefen und Tagebucheinträgen.

    Die Klägerin forderte die Unterlassung der Veröffentlichung von bestimmten Textpassagen aus Briefen ihrer Großeltern sowie aus Tagebucheinträgen. Sie berief sich dabei auf den Urheberrechtsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, wonach auch Sprachwerke geschützt werden, wenn sie als „persönliche geistige Schöpfungen“ anzusehen sind.

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  • Öffentliche Wiedergabe von Auszügen aus beschlagnahmten Tagebüchern

    Öffentliche Wiedergabe von Auszügen aus beschlagnahmten Tagebüchern

    In einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 1 BvR 2279/23) wurde die Verfassungsbeschwerde eines Beschwerdeführers gegen die Nichtanerkennung einer Strafvorschrift als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerde zielte auf die Klärung der Rechtslage bezüglich der öffentlichen Wiedergabe von Auszügen aus beschlagnahmten Tagebüchern, die der Beschwerdeführer in einem Gerichtsverfahren eingereicht hatte.

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  • Persönlichkeitsrecht und §353d StGB

    Persönlichkeitsrecht und §353d StGB

    Ein Beschluss des Bundesgerichtshofs (VI ZR 116/22) vom 19. September 2023 betrifft eine Anhörungsrüge gegen ein vorheriges Urteil des Senats vom 16. Mai 2023. Die Anhörungsrüge des Klägers wurde zurückgewiesen, da der Senat entschied, dass das Urteil vom 16. Mai 2023 den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat.

    Dieser Beschluss beleuchtet wichtige Aspekte des Zivilprozessrechts, insbesondere die Anforderungen an die Berücksichtigung von Parteivortrag und die Grenzen des Schutzes persönlicher Aufzeichnungen, speziell mit Blick auf §353d StGB.

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  • Publizierte Tagebücher und verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen

    Publizierte Tagebücher und verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen

    Der unter anderem für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16. Mai 2023 – VI ZR 116/22) hat entschieden, dass private Tagebuchaufzeichnungen, die von den Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmt worden sind, keine „amtlichen Dokumente“ des Strafverfahrens im Sinne von § 353d Nr. 3 StGB darstellen. Er hat das gegenüber einem Presseverlag ausgesprochene Verbot der wörtlichen Wiedergabe von Tagebuchauszügen aufgehoben.

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  • Privat mitveranlasste Israelreise einer Religionslehrerin: keine Werbungskosten

    Das Finanzgericht Münster (1 K 224/21 E) hat entschieden: Der Abzug von Aufwendungen einer Religionslehrerin für eine Israelreise als Werbungskosten kommt nicht in Betracht, wenn die Reise sowohl beruflich als auch privat veranlasst ist und sich die beiden Veranlassungsbei­träge nicht nach objektiven Kriterien trennen lassen.

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  • Tagebuch eines Strafgefangenen genießt grundsätzlichen Schutz

    Tagebuch eines Strafgefangenen genießt grundsätzlichen Schutz

    Das Kammergericht (2 Ws 409/12) entschied – zu Recht – dass das Tagebuch eines Strafgefangenen einen grundsätzlichen Schutz genießt. Es ging darum, dass ein Häftling in einem von ihm bezeichneten „Kalenderbuch“, das als Tagebuch geführt wurde, verschiedene Beschimpfungen gegenüber Mitarbeitern der JVA äußerte, u.a. brachte er sehr bildhaft seine Wut zum Ausdruck. Die JVA-Leitung wollte eine Gefährdung erkennen und den Häftling verlegen lassen, dieser wehrte sich erfolgreich.

    Man muss wissen, dass – entgegen einem verbreiteten Irrglauben – ein Tagebuch nicht absolut geschützt ist. Das BVerfG (2 BvR 1062/87) hat früher schon festgestellt, dass Tagebuchaufzeichnungen durchaus verwertet werden dürfen, wenn es um schwerste Straftaten geht. Hier wird letztlich immer eine Interessenabwägung vorgenommen. Das KG insofern korrekt:

    Die Verwertung tagebuchartiger Aufzeichnungen ist mithin nicht ausnahmslos verboten. Soweit solche Aufzeichnungen Angaben über die Planung oder Berichte über begangene Straftaten enthalten, also in einem unmittelbaren Bezug zu konkreten strafbaren Handlungen stehen, gehören sie dem unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung nicht an.

    Das KG erkannte am Ende, die

    vorliegenden Notizen enthalten neben Aufzeichnungen des Beschwerdeführers über seine Befindlichkeiten und Erlebnisse zum Teil auch – unangemessene – Beschimpfungen einer Bediensteten, geben aber im Grunde innere Eindrücke und Gefühle wieder und enthalten keinerlei Hinweise auf eine konkrete Straftat

    Ins Blaue hinein, nur auf Grund der bloßen Beschimpfungen – die zudem nicht in die Öffentlichkeit getragen wurden – war eine Maßnahme wie Verlegung daher nicht angezeigt, jedenfalls sind entsprechende Maßnahmen nicht auf Tagebuchaufzeichnungen dieser Art zu stützen.
    Die Entscheidung ist insoweit korrekt, es verbleibt aber eine Alternative (auch mit dem BverfG): Wenn es um schwer(st)e Straftaten geht, stünde einer Verwertung von tagebuchaufzeichnungen nichts im Wege.

  • Anforderungen an ein System zur Arbeitszeiterfassung

    Arbeitszeiterfassung: Bekanntlich hat der EUGH entschieden, dass Arbeitgeber ein System zur Arbeitszeiterfassung vorhalten müssen: Doch wie muss dies ausgestaltet sein? Erste Rechtsprechung zeigt, dass die Anforderungen einerseits nicht allzu hoch sind, andererseits aber Ernst genommen werden müssen.

    Dazu auch: Biometrische Arbeitszeiterfassung datenschutzrechtlich zulässig?

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  • Zur Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen im Strafverfahren

    Zur Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen im Strafverfahren

    Beim Amtsgericht Nienburg (4 Ds 155/14) ging es um die Frage der Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen im Strafverfahren. Das Gericht stellte hierbei korrekt fest, dass im Strafverfahren kein generelles Beweisverwertungsverbot für Dashcam-Aufzeichnungen besteht. Vielmehr ist es eine Frage des Einzelfalls, ob eine Dashcam-Aufzeichnung im Strafverfahren verwertet werden darf.

    Diese allgemeinen Ausführungen verdienen Zustimmung, wobei gerade im Strafverfahren gilt, dass hier mit dem Bundesgerichtshof eine Abwägung vorzunehmen ist, bei der die Interessen an der Strafverfolgung mit eine Rolle spielen. Es kann also sein, dass in einem Strafverfahren eine Verwertbarkeit vorliegt, die in einem Zivilverfahren zu verneinen ist!

    Im vorliegenden Fall ging es um anlassbezogene Aufnahmen. Der Betroffene hatte eine Dashcam im Fahrzeug, die er von Hand einschaltete, wenn ihm etwas auffiel. Eine solche Anlassbezogene Aufnahme stiess dabei nicht auf Bedenken des Gerichts, was auch meiner Einschätzung entspricht. Damit lassen sich aber keine grundsätzlichen Aussagen für die durchgehende Aufnahme durch Dashcams gewinnen.

    Dazu bei uns:

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  • Haftung des Host-Providers und Content-Providers

    Haftung des Host-Providers und Content-Providers

    Haftung des Host-Providers und Content-Providers: Der Bundesgerichtshof (VI ZR 93/10) hatte sich mit der Frage beschäftigt, wann ein Hostprovider für Inhalte verantwortlich ist, die seine Nutzer/Kunden eingestellt haben. Hintergrund: Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verbreitung einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung im Internet auf Unterlassung in Anspruch. Im Ergebnis bejaht der BGH mitunter eine Haftung und stellt ein Schema auf, nach dem zu Verfahren ist, wenn Rechtsverletzungen gemeldet werden. Dieses Schema dürfte immer dann, wenn fremde Inhalte bereit gehalten werden, zur Anwendung kommen wenn man eine Haftung als Störer ausschliessen möchte (mit dem OLG Stuttgart gilt das etwa auch für Wikipedia).

    Zum Sachverhalt: Die Beklagte mit Sitz in Kalifornien stellt die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für eine Website und für die unter einer Webadresse eingerichteten Weblogs (Blogs) zur Verfügung. Hinsichtlich der Blogs, journal- oder tagebuchartig angelegten Webseiten, fungiert die Beklagte als Hostprovider. Ein von einem Dritten eingerichteter Blog enthält unter anderem eine Tatsachenbehauptung, die der Kläger als unwahr und ehrenrührig beanstandet hat. Das Landgericht hat der Unterlassungsklage hinsichtlich der Verbreitung einer Behauptung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte insoweit keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die angestrebte Klageabweisung weiter.
    Der u.a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat die Auffassung der Vorinstanzen, dass die deutschen Gerichte international zuständig seien und dass deutsches Recht Anwendung finde, gebilligt.


    Zur Frage der Haftung der Beklagten nach deutschem Recht ist die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Der Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Hostprovider als Störer für von ihm nicht verfasste oder gebilligte Äußerungen eines Dritten in einem Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

    Zu der zunehmend komplizierten Frage auch bei uns:

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