Rechtsanwalt & Strafverteidiger für Kapitalanlagebetrug (§264a StGB): Ein Kapitalanlagebetrug bezeichnet im Allgemeinen eine Art von Betrug, bei dem Anleger dazu verleitet werden, Geld in Anlageprojekte zu investieren, die entweder gar nicht existieren, weit überbewertet sind oder deren Risiken bewusst verschwiegen werden.
Der Tatbestand des Kapitalanlagebetruges geht allerdings sehr weit, es steht bereits eine Strafbarkeit im Raum, wenn noch gar keine Anleger verleitet wurden, aber das Produkt allgemein auf dem Markt beworben wird – wobei von der Geschäftsleitung bis zu beteiligten Verkäufern eine Vielzahl Beteiligter im Fokus der Behörden stehen würden. Besondere Bedeutung erlangt der Kapitalanlagebetrug im Zusammenhang mit Vorwürfen zum Greenwashing.
Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
Betrug: Der Betrug gehört weder zu den schwersten Delikten im deutschen Strafrecht noch zu den mildestens sondern bewegt sich im normalen Maß mit entsprechender Straferwartung. Er ist, je nach Form der Begehung, durchaus mit schwerwiegenden Konsequenzen verbunden, die sich auch schnell steigern können.
Ihnen wird ein Betrug vorgeworfen oder Sie haben eine Vorladung wegen Betrug (§ 263 StGB) erhalten? Als Fachanwalt für Strafrecht verteidige ich seit vielen Jahren Mandanten beim Vorwurf des Betrugs – vom einfachen Betrug bis hin zum gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Betrug mit mehrstelligen Millionenumsätzen.
Unser Strafverteidiger-Notrufunter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2026 (6 StR 245/25) fokussiert die Herausforderungen des internationalen Strafrechts, wenn grenzüberschreitende Kriminalität auf nationale Justizsysteme trifft: Im Mittelpunkt steht die Frage, wann eine Tat im Sinne des Art. 54 Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) als identisch anzusehen ist und damit das Verbot der Doppelbestrafung greift. Der Fall zeigt exemplarisch, wie Gerichte mit seriellen Straftaten umgehen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten begangen werden, aber einem einheitlichen kriminellen Konzept entspringen.
Kann ein Chief Information Security Officer (CISO) haften? Diese Frage bewegt nicht nur die IT-Branche, sondern auch die Unternehmensführung und Versicherer. Die klare Antwort lautet: Ja, ein CISO kann haften, denn „keine Haftung“ gibt es nicht. Doch die Details entscheiden: Welche Aufgaben hat der CISO, wie ist seine Position im Unternehmen eingebunden, und welche Risiken trägt er tatsächlich?
Zentraler Anknüpfungspunkt ist die organisatorische Eingliederung des CISO. Wird der CISO als interner Angestellter beschäftigt, liegt die Haftung in der Regel im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Pflichten. Er ist angehalten, im Sinne eines „sorgfältigen Geschäftsmannes“ zu handeln, ähnlich wie es für CIOs und andere IT-Leitungspositionen gilt. Für externe CISOs, die als Berater tätig sind, gelten hingegen klare vertragliche Vereinbarungen, die ihre Verantwortlichkeiten und Haftungsgrenzen definieren. Ihre Haftung kann strenger sein, da sie oft als „Experten“ für spezifische Sicherheitsbereiche auftreten. Fehler oder Unterlassungen könnten hier direkt zu Schadensersatzansprüchen führen. Hinweis: Den Beitrag habe ich im Januar 2026 aktualisiert.
Die Frage, unter welchen Umständen ein Vorstandsmitglied für betrügerische Machenschaften Dritter haftet, wirft komplexe rechtliche Abgrenzungsfragen auf. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 9. September 2025 (5 StR 244/25) klargestellt, dass die bloße Stellung als Organ einer Gesellschaft nicht automatisch eine Garantenpflicht gegenüber getäuschten Anlegern begründet.
Die Entscheidung verdeutlicht die Grenzen zwischen zivilrechtlicher Organverantwortung und strafrechtlicher Haftung für Unterlassen – und wo die Rechtsprechung klare Trennlinien zieht. Besonders relevant wird dies in Konstellationen, in denen Mantelgesellschaften als Vehikel für betrügerische Systeme missbraucht werden.
Der Indizienbeweis ist ein zentrales Instrument richterlicher Überzeugungsbildung, insbesondere bei der Feststellung subjektiver Tatbestände. Doch wie belastbar müssen Indizien sein, um den Vorwurf vorsätzlicher Beihilfe zu stützen? Diese Frage stand im Mittelpunkt des Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11. Juli 2024 (Az. III ZR 176/22). Im Kontext eines komplexen Kapitalanlagebetrugs mit internationalen Verflechtungen erteilte der III. Zivilsenat der Praxis der Berufungsgerichte, sich einseitig auf ein schwaches Indiz zu stützen, eine klare Absage – und stärkte zugleich die Verteidigungsrechte im Zivilprozess.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem aktuellen Beschluss vom 27. Juni 2024 (Az. 6 StR 16/24) die tateinheitliche Verurteilung wegen Kapitalanlagebetrugs aufgehoben. Der Grund für diese Entscheidung liegt in der Verjährung der Tat nach Ablauf der absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren, die gemäß § 78c Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 78 Abs. 3 Nr. 4 Strafgesetzbuch (StGB) berechnet wird.
Das Kapitalmarktstrafrecht gewinnt in Zeiten steigender Regulierungen und wachsender Compliance-Anforderungen zunehmend an Bedeutung. Gerade für Personen im Umfeld von Banken und Börsen, sowie für Geschäftsführer von Unternehmen, die mit Aktien und Finanzprodukten umgehen, ist es essenziell, die möglichen strafrechtlichen Risiken zu kennen.
Im Folgenden gibt es einen Überblick über die wesentlichen Delikte des Kapitalmarktstrafrechts, die für die Finanz- und Unternehmenswelt relevant sind.
Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden vom 31.08.2022 (Az. 5 U 798/22) behandelt die Frage der Beihilfe zum Anlagebetrug im Zusammenhang mit dem betrügerischen Kapitalanlagemodell der sogenannten Infinus-Gruppe. Der Kläger, der in Orderschuldverschreibungen der F. B. KGaA investiert hatte, machte geltend, dass die Beklagte, ein österreichisches Versicherungsunternehmen und Rechtsnachfolgerin der F. L. L. AG, durch ihre Geschäftsbeziehungen zur Infinus-Gruppe Beihilfe zum Betrug geleistet habe. Das Gericht wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz.
Der Begriff „KI-Washing“ (auch als „AI-Washing“ bekannt) bezeichnet eine Praxis, bei der Unternehmen und Organisationen ihre Produkte, Dienstleistungen oder Projekte als künstliche Intelligenz (KI) bezeichnen oder vermarkten, obwohl diese Bezeichnung entweder irreführend oder stark übertrieben ist. Dabei zeigt sich, dass eine handfeste Strafbarkeit bei übertriebener Bewerbung von KI-Produkten im Zuge des KI-Washing im Raum stehen kann. Und man mag noch weiter gehen, denn KI-Washing kann mehr sein als nur Technik.
Der Fall „JuicyFields“ ist ein Beispiel dafür, wie Anlagebetrug Anleger um ihr hart verdientes Geld bringen kann. Seit Anfang 2020 lockte die Plattform JuicyFields, auch bekannt als Juicy Holdings B.V., Investoren mit dem Versprechen von hohen Renditen durch das sogenannte „Crowdgrowing“ von medizinischem Cannabis an. Diese Investitionsversprechen erwiesen sich jedoch als Teil eines ausgeklügelten Schneeballsystems.
Kapitalanlagebetrug nach § 264a StGB: Ein Überblick für die Finanz- und Unternehmenswelt: Der Kapitalanlagebetrug gemäß § 264a StGB ist ein zentrales Delikt im Bereich des Kapitalmarktstrafrechts.
Es schützt nicht nur das Vermögen der Anleger, sondern auch die Funktionsfähigkeit und Integrität des Kapitalmarktes. Für Personen, die in Banken, an der Börse oder in Unternehmen tätig sind, die Finanzprodukte emittieren oder bewerben, ist es entscheidend, dieses Delikt zu verstehen und die damit verbundenen Risiken zu erkennen.
Europol teilt mit, gegen den Spoofing-Dienst „ispoof.me“ erfolgreich vorgegangen zu sein: Die dortigen Dienste ermöglichten es denjenigen, die sich anmelden und für den Dienst bezahlen, anonym gefälschte Anrufe zu tätigen, aufgezeichnete Nachrichten zu versenden und Einmalpasswörter abzufangen.
Die Benutzer konnten sich dabei für eine unendliche Anzahl von Unternehmen (wie Banken, Einzelhandelsunternehmen und staatliche Einrichtungen) ausgeben, um finanzielle Gewinne zu erzielen und den Opfern erhebliche Verluste zuzufügen. Europol vermutet, dass die Website weltweit einen geschätzten Schaden von mehr als 100 Millionen GBP (115 Millionen EUR) verursacht hat.
Der Betrug mit dem Verkauf von Kryptowährungen ist ein Millionengeschäft – und viele kennen inzwischen die Anrufe, bei denen ein Fremder am Telefon ist und versucht, einem entweder schmackhaft zu machen, seine Zahlungsdaten herauszugeben – oder versucht einem beharrlich einzureden, man hätte sich längst registriert und müsse nun noch ein paar Daten bestätigen.
Eurojust berichtet nun, dass man in einem „beispiellosen“ Vorgehen einen massiven Schlag führen konnte: Es soll um Hunderttausende von Anlegern gehen, die durch den Betrug geschädigt wurden, wobei der entstandene Schaden auf 50 Millionen Euro pro Quartal geschätzt wird. Man fing wohl im Jahr 2016 an, seit 2018 wurde ermittelt:
Auf Ersuchen der spanischen, deutschen und finnischen Behörden haben Eurojust und Europol eine Aktion gegen einen massiven Anlagebetrug unter Verwendung von Kryptowährungen unterstützt. Die Zahl der Opfer dieses großen Online-Betrugs wird auf mehrere hunderttausend geschätzt. Bei Einsätzen am 8. und 9. November in Albanien, Bulgarien, Georgien, Nordmazedonien und der Ukraine wurden 15 Callcenter durchsucht und 5 Verdächtige verhaftet.
Die Verdächtigen gehören mutmaßlich zu einer organisierten Verbrechergruppe (OCG), die an einem Anlagebetrug mit Kryptowährungen beteiligt sein soll. Das kriminelle Netzwerk nutzte Dutzende von Callcentern in mehreren Ländern und Hunderte von Online-Plattformen, um den Betrug zu begehen.
Die Verdächtigen gaben sich als Makler aus, die den Anlegern helfen sollten, mit kleinen Investitionen große Geldbeträge zu verdienen. In Wirklichkeit täuschte die OCG die Opfer, indem sie sich ihr Vertrauen sowohl online als auch über professionell eingerichtete Callcenter oder andere Formen des so genannten Social Engineering erschlichen. Auf diese Weise wurden die Opfer ermutigt, über von der kriminellen Organisation kontrollierte Webplattformen zu investieren, was dazu führte, dass sie große Geldsummen verloren.
Das Vorgehen ist in der Tat beispiellos, aber nicht der erste Fahndungserfolg – ich weiß aus anderen meiner Verfahren, wie (selbst-)sicher sich die Betreiber bzw. Anrufer in den Call-Centern fühlen und auch am Telefon aufführen. Tatsächlich aber ist man keineswegs abgesichert, nur weil man sich hinter Grenzen „versteckt“; das vorliegende Verfahren zeigt auf, wie massiv man sich heute koordinieren kann; ich selber habe schon erlebt, dass selbst in der Türkei Call-Center letztlich hochgenommen wurde – zuletzt wurde ein Call-Center in Indien unter Vermittlung von Interpol still gelegt.
Man muss ein ziemlicher Idiot sein, um in der heutigen Zeit zu glauben, dass man dauerhaft mit Call-Centern betrügen kann, ohne ermittelt zu werden – nur weil man sich hinter einer Grenze zu verstecken versucht. Im schlimmsten Fall sitzt man dann über Monate in Auslieferungshaft und kann nur hoffen, das gesundheitlich in brauchbarem Zustand durchzustehen.
Wie kritisch das moderne Strafprozessrecht ist, zeigen dabei aktuelle Beispiele – es droht eben nicht nur die Haft und ein Verfahren, sondern durch zunehmend weltweit (und mindestens europaweit) harmonisierte Regeln der Vermögensabschöpfung sind sämtliche vorhandenen Werte weg. Ein aktuelles Beispiel bei Interpol zeigt, wo das hingehen kann – man hat kürzlich fast 130 Millionen Euro festgesetzt im Zuge von Ermittlungen gegen „Cyber-Financial-Crime“.
Der Kapitalanlagebetrug nach § 264a StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers. Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist nicht schon dann ausgeschlossen, wenn ein Wertpapier im (Börsen-)Handel zwischen Marktteilnehmern, also auf dem Sekundärmarkt, erworben wird, so der Bundesgerichtshof (III ZR 131/20).
Der Bundesgerichtshof (III ZR 84/21) hat klargestellt, dass die unrichtige Darstellung eines wertbildenden Umstandes in einem Prospekt nur dann unter den Tatbestand des Kapitalanlagebetrugs fällt, wenn sie geeignet ist, einen verständigen und durchschnittlichen Anleger in seiner Anlageentscheidung zu beeinflussen.