Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 20. November 2025 (Aktenzeichen 5 U 15/24) eine Entscheidung zur Haftung von GmbH-Geschäftsführern bei Verstößen gegen das Begünstigungsverbot des Betriebsverfassungsgesetzes getroffen. Im Mittelpunkt stand die derzeit regelmäßig brennende Frage, ob ein Geschäftsführer, der an der unzulässigen Bevorzugung von Betriebsratsmitgliedern mitwirkt, selbst dann fristlos gekündigt werden kann, wenn er nicht primär für das Personalressort zuständig war.
Das Gericht bejahte dies und stellte klar, dass auch eine unterlassene Kontrollpflicht einen wichtigen Kündigungsgrund darstellen kann. Die Entscheidung ist nicht nur für die Praxis der Geschäftsführerhaftung von Bedeutung, sondern wirft auch grundsätzliche Fragen zur Reichweite der Überwachungspflichten in mehrköpfigen Führungsorganen auf.
Systematische Begünstigung und unterlassene Kontrolle
Der Kläger, ein langjähriger Geschäftsführer eines öffentlichen Nahverkehrsunternehmens, war seit 2014 für die Bereiche Qualitätsmanagement, Rechnungswesen, Vertrieb und Datenschutz verantwortlich. Nur für einen kurzen Zeitraum zwischen April 2014 und Frühjahr 2015 sowie von Dezember 2021 bis Februar 2022 oblag ihm auch die Personalverantwortung. Sein Mitgeschäftsführer Herr A führte das Personalressort in der übrigen Zeit. Im Herbst 2021 erreichten die Gesellschafter anonyme Hinweise auf Unregelmäßigkeiten bei der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern.
Eine interne Untersuchung durch die Konzernrevision und eine extern beauftragte Kanzlei förderte zutage, dass mehrere Betriebsratsmitglieder und ein Schwerbehindertenvertreter über Jahre hinweg durch Höhergruppierungen und Zulagen unzulässig begünstigt worden waren. Die Geschäftsführung hatte dabei ein wiederkehrendes Muster angewandt: Betriebsratsmitglieder bewarben sich formal auf interne Stellen, für die sie nicht qualifiziert waren, zogen ihre Bewerbungen jedoch zurück, woraufhin ihnen unter Verweis auf das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG dennoch die höhere Vergütung gewährt wurde.
Der Kläger hatte die entsprechenden Beschlüsse und Zusagen mitunterzeichnet, obwohl er nach eigenem Vortrag keine Detailkenntnis der Personalvorgänge besaß und sich auf die fachliche Prüfung durch seinen Mitgeschäftsführer und externe Rechtsberater verließ. Nach Aufdeckung der Vorfälle entzog der Aufsichtsrat dem Kläger die Personalverantwortung und kündigte seinen Anstellungsvertrag fristlos. Das Landgericht Wiesbaden hatte die Kündigung für wirksam erklärt, dem Kläger jedoch die ausstehenden Tantiemen für das Jahr 2021 zugesprochen. Beide Parteien legten Berufung ein.
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Überwachungspflichten und das Begünstigungsverbot
Das OLG Frankfurt bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung und wies die Berufung des Klägers zurück. Zentral war die Frage, ob der Kläger trotz fehlender Ressortzuständigkeit für Personalangelegenheiten seine Überwachungspflichten verletzt hatte. Das Gericht bejahte dies und stützte sich dabei auf mehrere Argumentationslinien.
Zunächst stellte es klar, dass das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG nicht nur für den unmittelbar verantwortlichen Geschäftsführer gilt, sondern auch für Mitgeschäftsführer, die an den Entscheidungen mitwirken. Selbst wenn der Kläger nicht primär für das Personalressort zuständig war, oblag ihm als Mitglied der Geschäftsführung eine Kontrollpflicht gegenüber seinem Kollegen. Diese Pflicht ergab sich aus der Gesamtverantwortung des Leitungsorgans und der Notwendigkeit, die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben sicherzustellen. Das Gericht verwies auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine horizontale Aufgabenteilung zwar die unmittelbare Verantwortung für ein Ressort auf den zuständigen Geschäftsführer überträgt, jedoch eine latente Überwachungspflicht aller Geschäftsführer besteht. Diese Pflicht wird konkret, sobald sich Anhaltspunkte für Pflichtverstöße ergeben.
Im vorliegenden Fall hatten sich solche Anhaltspunkte in mehrfacher Hinsicht aufgedrängt, insbesondere waren die Gehaltsentwicklungen der begünstigten Betriebsratsmitglieder auffällig: Ein Mitglied stieg innerhalb von vier Jahren von Entgeltgruppe 6 in Entgeltgruppe 13 auf, ein anderes wurde innerhalb eines Jahres von Entgeltgruppe 4 in Entgeltgruppe 8 gehoben. Zudem hatten externe Rechtsberater in mehreren Fällen Bedenken gegen die Höhergruppierungen geäußert, die jedoch ignoriert wurden. Besonders problematisch war, dass ein und derselbe Anwalt sowohl die Betriebsratsmitglieder als auch die Geschäftsführung beriet, was einen offensichtlichen Interessenkonflikt schuf. Der Kläger hätte diese Umstände erkennen und durch Rückfragen oder die Einsichtnahme in Unterlagen aufklären müssen. Stattdessen unterzeichnete er die Beschlüsse ohne kritische Prüfung.
Das Gericht wertete dies als Verletzung der Legalitätspflicht, die zu den Kardinalpflichten eines Geschäftsführers zählt. Selbst wenn der Kläger keine rechtliche Expertise besaß, hätte er die offensichtlichen Unstimmigkeiten hinterfragen müssen. Die bloße Mitunterzeichnung von Beschlüssen ohne Plausibilitätskontrolle genügte den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nicht. Besonders schwerwiegend war, dass der Kläger in einem Fall sogar gegen den ausdrücklichen Rat eines externen Rechtsberaters handelte, der die Höhergruppierung eines Betriebsratsmitglieds für unzulässig hielt.
Interessenabwägung: Vertrauensverlust und Unzumutbarkeit der Fortsetzung
Für die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB muss eine Interessenabwägung ergeben, dass dem Unternehmen die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar ist. Das OLG Frankfurt bejahte dies mit Verweis auf den erheblichen Vertrauensverlust, der durch die systematische Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern entstanden war. Als öffentliches Unternehmen war die Beklagte in besonderem Maße auf die Einhaltung rechtlicher und ethischer Standards angewiesen. Die Vorfälle hatten nicht nur finanzielle Schäden verursacht, sondern auch das Vertrauen der Belegschaft in die Integrität der Geschäftsführung und des Betriebsrats erschüttert.
Der Kläger konnte sich auch nicht auf seine langjährige Betriebszugehörigkeit oder die Entlastung durch die Gesellschafterversammlung berufen. Die Entlastung erstreckte sich nur auf bekannte Tatsachen, während die unzulässigen Begünstigungen erst später aufgedeckt wurden. Zudem stand der Entzug der Personalverantwortung im Februar 2022 einer Verwirkung des Kündigungsrechts nicht entgegen, da zu diesem Zeitpunkt die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen waren.
Kein Ausschluss von Tantiemen trotz Pflichtverstößen
Interessant ist die Entscheidung des Gerichts zur Frage der ausstehenden Tantiemen. Die Beklagte hatte argumentiert, der Kläger habe seinen Anspruch auf die variable Vergütung verwirkt, da er durch seine Pflichtverstöße einen Schaden verursacht habe, der die Tantiemen übersteige. Das OLG Frankfurt lehnte dies ab. Zwar seien Schadensersatzansprüche der Beklagten dem Grunde nach entstanden, jedoch noch nicht fällig, da zunächst die D&O-Versicherung in Anspruch zu nehmen sei. Eine Einrede der Arglist oder ein Zurückbehaltungsrecht scheitere daher an der fehlenden Fälligkeit der Gegenforderung. Zudem stehe der Tantiemenanspruch in keinem inneren Zusammenhang mit den Pflichtverstößen, so dass eine Verwirkung nicht in Betracht komme.
Compliance und Kontrollsysteme in der Geschäftsführung

Hier wird ganz klar die Bedeutung funktionsfähiger Compliance-Systeme in Unternehmen hervorgehoben: Geschäftsführer können und dürfen sich nicht darauf verlassen, dass die Einhaltung rechtlicher Vorgaben allein durch den zuständigen Ressortleiter sichergestellt wird. Vielmehr obliegt jedem Mitglied der Geschäftsführung eine Überwachungspflicht, die bei verdächtigen Umständen konkret wird. Insbesondere in Fällen, in denen externe Berater widersprüchliche Rechtsauffassungen vertreten oder Interessenkonflikte erkennbar sind, müssen Geschäftsführer aktiv werden.
In der betrieblichen Praxis ist zu erkennen, dass auch bei horizontaler Aufgabenteilung klare Prozesse für die Kontrolle und Dokumentation von Entscheidungen etabliert sein müssen. Dies gilt speziell für sensible Bereiche wie die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern, da das Risiko von Pflichtverstößen hier besonders hoch ist. Unternehmen müssen über ihre Geschäftsleitung sicherstellen, dass alle Geschäftsführer über relevante Vorgänge informiert werden und die Möglichkeit haben, Bedenken zu äußern. Zudem empfiehlt es sich, bei rechtlich komplexen Fragen unabhängige Gutachten einzuholen, um Interessenkonflikte zu vermeiden.
Vorsicht im betrieblichen Alltag
Die Geschäftsführung muss sich in Erinnerung rufen, nicht quasi königlich agieren zu können, sondern dass gesetzliche Regeln ebenso wie das Wohl des Unternehmens den Rahmen des eigenen Handelns bestimmen. Und das Motto „was ich tue ist immer zum Unternehmenswohl“ führt geradewegs zu solchen Szenarien.
Die Mitwirkung an unzulässigen Begünstigungen kann also – selbst ohne direkte Ressortzuständigkeit – wenig überraschend einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen. Diese Entscheidung stärkt die Position der Gesellschafter und Aufsichtsräte, die ihrerseits bei Pflichtverstößen konsequent handeln müssen, um eigene Haftungsrisiken zu minimieren. Zugleich werden die Grenzen der Delegation von Verantwortung aufgezeigt.
Wer als Geschäftsführer mitunterzeichnet, trägt auch die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung. Dies gilt umso mehr, wenn sich Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten aufdrängen.
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